Die EU-Kommission stellte in ihrem Vorschlag für die EU-Kleinanlegerstrategie nicht nur Regelungen für den Vertrieb von Versicherungsanlagenprodukten vor. Es geht auch um die Pflicht zur Weiterbildung von Beratern, erklärt der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung in einer Pressemeldung.
01.06.2023 | 13:05 Uhr
In diesem Entwurf ist auch eine Weiterbildungspflicht für Personen vorgesehen, die im Namen einer Wertpapierfirma Anlageberatung durchführen oder über Finanzinstrumente informieren. Diese Personen müssten dann
Fallen damit auch die Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO unter diese Weiterbildungsanforderungen?
Formal nicht, denn unter die o.g. Bestimmungen fallen nur Personen, die im Namen einer Wertpapierfirma beraten oder informieren: also im Namen einer Bank oder eines Haftungsdaches tätig werden.
Es ist jedoch festzuhalten, dass der Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO in
Brüssel kaum bekannt ist. So wurde er bereits bei der Transparenzverordnung
(TVO) schlicht vergessen bzw. übersehen. Die EU-Kommission spricht in ihren FAQ
lediglich von „Financial Advisors“, also Finanzberatern, und unterscheidet
nicht zwischen verschiedenen Vertriebsformen. In den FAQ zur
Kleinanlegerstrategie steht: „Finanzberater spielen eine entscheidende Rolle
als Torwächter zum Finanzsystem und sind daher von besonderer Bedeutung für
Kleinanleger …“ und: „Die Untersuchungen der Kommission hatten ergeben, dass
das Niveau der Qualifikationen, Kenntnisse und Fähigkeiten von Finanzberatern
in den einzelnen Mitgliedstaaten und in den geltenden Rechtsrahmen
unterschiedlich ist. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen den Kleinanlegern
die Gewissheit geben, dass der Kenntnisstand und die Kompetenz der
Finanzberater den erforderlichen Standards entsprechen, unabhängig davon, wo
sie in der EU ansässig sind, auch in Bezug auf die Nachhaltigkeit, um das
Vertrauen der Kleinanleger in die Beratung zu stärken und für die
Marktteilnehmer, die Beratung anbieten, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu
schaffen.“
(eigene, nicht offizielle Übersetzung)
„Somit liegt es bei der Bundesregierung zu entscheiden, ob auch die Finanzanlagenvermittler unter die Weiterbildungsverpflichtung fallen. Dafür müsste die Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) angepasst werden. Zuständig dafür ist das Bundeswirtschaftsministerium, das von einem grünen Minister geleitet wird. Sein für dieses Thema zuständiger Staatssekretär Sven Giegold dürfte eher zu einer strengen Auslegung des Brüsseler Textes tendieren. Eine Weiterbildungspflicht für Finanzanlagenvermittler erscheint daher wahrscheinlich“, erläutert AfW-Vorstand Frank Rottenbacher den möglichen weiteren Ablauf.
Es ist anzumerken, dass die EU-Kommission ihre ursprünglich vorgeschlagene Anforderung von 35 Stunden Weiterbildung auf nun 15 Stunden reduziert hat. Diese Anpassung ist konsistent mit den derzeitigen Anforderungen der Insurance Distribution Directive (IDD) und deutet auf eine Annäherung der Anforderungen aus der MiFID und IDD hin. Die Kommission schreibt dazu in ihren FAQ: „Darüber hinaus wird im Einklang mit den derzeitigen Anforderungen der IDD eine begrenzte Anforderung an die laufende berufliche Weiterbildung eingeführt.“
Dieser Entwurf muss noch von der EU-Kommission verabschiedet sowie vom EU-Parlament und EU-Rat beschlossen werden. Damit ist mit einem Inkrafttreten frühestens in zwei Jahren zu rechnen. Wir werden diesen gesamten Prozess im Interesse unserer Mitglieder weiterhin sehr eng begleiten. (pg)
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