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Waigel: MiFID II und „geringfügige, nicht-monetäre Vorteile“

"Kleinere Giveaways werden weiter erlaubt sein." (Bild: FR)
Bankenaufsicht

Inzwischen liegen sie vor, die Delegierten Rechtsakte zur Umsetzung von MiFID II, veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 30.03.2017. Experte Dr. Christian Waigel, Gründer und Chef der und Kanzlei Waigel Rechtsanwälte, München, erläutert sie für FundResearch.

04.05.2017 | 08:20 Uhr

„In den Akten befindet sich auch eine Klarstellung zum Thema Provisionen (Delegierte Richtlinie 2017/593)“, sagt Waigel. Deren Artikel 12 Abs. 3 bestimme, welche „geringfügigen nicht-monetären Vorteile“ von Vermögensverwaltern und unabhängigen Anlageberatern (Honoraranlageberatern) noch angenommen werden dürften.   

Genannt seien mehrere Beispiele:

1. Vermögensverwalter und Honoraranlageberater dürften weiterhin Informationen zu Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen entgegennehmen, falls diese „generisch angelegt“ oder auf die individuelle Situation eines Kunden abgestimmt sind. Solche Informationen seien für das Geschäft notwendig und werden daher auch nicht verboten.

2. Auch die Entgegennahme von Informationsmaterial zu Emittenten aus dem Unternehmenssektor sei zulässig. Selbst wenn die Informationen von einem Dritten erstellt wurden, den der Emittent bezahlt hat, sofern mit diesen Unterlagen Neuemissionen beworben würden. „An dieser Stelle wird die Unterscheidung zu einer unabhängigen Analyse (Research) schwierig“, sagt Waigel. Neutrales Research von Analysten unterliege den neuen strengen Regelungen für Research und müsse von einem Vermögensverwalter bezahlt werden, bzw. von dessen Kunden über eine Researchgebühr. Wenn aber der Emittent Werbematerial für eine Emission in Auftrag gegeben und vergütet habe - und dies in den Unterlagen auch zum Ausdruck kommt - handele es sich nicht um Research. In diesem Fall könne der Vermögensverwalter es entgegennehmen.

3. Die Teilnahme an Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen sei zulässig, wenn dort die Vorteile oder Merkmale eines bestimmten Wertpapiers oder eine Wertpapierdienstleistung vorgestellt werden.

4. Die im Rahmen solcher Konferenzen üblichen Bewirtungen seien ebenfalls zulässig. Sie müssten jedoch „in einem vertretbaren Geringfügigkeitswert“ liegen. Unterhalb dieser Schwelle sei die normale Bewirtung während geschäftlicher Zusammenkünfte weiterhin zulässig. Die Grenzen einer Bewirtung „in vertretbarem Geringfügigkeitswert“ sei überschritten, wenn es sich um eine „exklusive Bewirtung“ im Luxussegment handele. Eine Einladung etwa ins „Tantris“ (Münchener Luxusrestaurant, die Red.) würde diesen Rahmen sprengen. „Schwierig wird es auf der Wiesn“ (Oktoberfest), so Waigel: „Meiner Einschätzung nach ist ein halbes Hendl mit einer Maß Bier noch in Ordnung. Eine Sause im ‚Weinzelt‘ oder bei ‚Käfer‘ dürfte aber die Grenzen eines geringfügigen nicht-monetären Vorteils überschreiten“. Unzulässig seien wohl auch Einladungen zu den Festspielen nach Salzburg oder Bayreuth, teure Hotelübernachtungen und die Reisen in die berühmten „Exotic Holiday Locations“. Diese würden durch die ESMA ohnehon seit langem kritisch beäugt.

Möglich seien künftig auch „sonstige geringfügige nicht-monetäre Vorteile“, wenn – so Waigels Einschränkung – diese die „Qualität der Dienstleistung für den Kunden“ verbesserten. Dabei müsse gewährleistet sein, dass diese die Verpflichtung, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln, nicht beeinträchtigen. Kleinere „giveaways“, wie Kugelschreiber, Süßigkeiten und USB-Sticks dürften daher noch zulässig sein, Taschencomputer, Tablets und andere gatchets dürften den Rahmen sprengen. Wie immer sei noch nicht alles eindeutig: „Klarheit bringt vielleicht noch die Veröffentlichung der WpDVerOV durch die BaFin“, so der Münchener Anwalt. Dies könne aber noch einige Wochen dauern.     

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