Haftungsdächer werden in der Regel von Maklerpools für Finanzanlagevermittler angeboten. Vermittler benötigen bei einem Eintritt unter ein Haftungsach keine Erlaubnis nach § 34f GewO. Zudem haftet" das Haftungsdach bei eventuellen Vermögensschäden, die durch den Vermittler entstehen. Allerdings muss der Vermittler eine entsprechende Versicherung über das Haftungsdach abschließen. Für viele Vermittler kommt ein Anschluss an ein Haftungsdachs jedoch nicht in Frage, da sie sich dadurch in ihrer Unabhängigkeit eingeschränkt fühlen."