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Honorarberatung gesetzlich fixiert

Ilse Aigner, Bundesministerin für Verbraucherschutz
Honorarberatung

Mit Zustimmung des Bundesrats ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Jetzt existiert das Berufsfeld „Honorarberater“.

10.06.2013 | 14:42 Uhr

Bereits Ende April hat der Deutsche Bundestag dem Honoraranlageberatungsgesetz zugestimmt (FundResearch berichtete). Am vergangenen Freitag nahm das „Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente“, wie es mit vollem Namen heißt, auch den Weg durch den Bundesrat. Damit ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen und das Gesetz kann in Kraft treten. Das wird nach Angaben des Bundesfinanzministeriums zwölf Monate nach seiner Verkündung sein, die für Mitte 2013 geplant ist. Damit wird erstmals das eigenständige Berufsbild des unabhängigen Honorarberaters geschaffen. „Das ist eine weitere wichtige Etappe auf dem Weg hin zu einer an den Kundeninteressen ausgerichteten Finanzberatung“, kommentiert Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner den Beschluss. „Die Neuregelung der Honorarberatung wird dazu beitragen, dass der Wert der Beratung wieder stärker in den Vordergrund rückt.“

Bei der Vermittlung von Finanzprodukten könnten Verbraucher oft nur schwer erkennen, ob sie durch einen Vermittler beraten werden, der vom Verkauf bestimmter Finanzprodukte profitiert oder von einem unabhängigen Berater, der von der Beratungsleistung selbst lebt, so das Verbraucherschutzministerium zu den Gründen des Gesetzes. Wichtig sei dem Gesetzgeber daher die Trennung von Provisions- und Honorarberatung gewesen: „Die Honorarberater werden in ein öffentliches Register eingetragen und dürfen dann nicht mehr auf Provisionsbasis tätig werden“, teilt eine Sprecherin des Finanzministeriums auf Nachfrage von FundResearch mit. Für die künftigen Honorarfinanzanlageberater – das Honorar-Pendant zum unabhängigen Finanzberater nach § 34f Gewerbeordnung – wird das Register bei den Industrie- und Handelskammern bzw. den Gewerbeämtern liegen. Alle anderen Honorarberater wenden sich an die BaFin. „Bieten Banken Anlageberatung sowohl auf Honorar- als auch auf Provisionsbasis an, müssen sie beide Bereiche organisatorisch, funktional und personell strikt voneinander trennen“, heißt es aus dem Verbraucherschutzministerium. Dies stelle sicher, dass Honorarberater keine Verkaufsvorgaben erhalten.    

Das Berufsbild „Honorarberater“

Wie sieht dieses neue Berufsbild des Honorarberaters aber aus? „Der Honorarberater muss einen ausreichenden Marktüberblick haben, das heißt die Beratung muss auf der Grundlage einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Produkten und Anbietern erfolgen“, heißt es aus dem Ministerium. Als Alternative zum Provisionsmodell soll der auf Honorarbasis arbeitende Berater für alle drei Produktgruppen von Finanzdienstleistung gesetzlich verankert werden. Der Versicherungsberater existiert bereits. Neu geschaffen werden soll das Berufsbild des Anlageberaters. „Dieser umgangssprachlich in einem weiteren Sinn verwendete Begriff ist gesetzlich auf die Honorarberatung über Geldanlagen zu beschränken“, so das Ministerium. Für Darlehen schließlich soll neben den bereits geregelten Darlehensvermittler der Darlehensberater gestellt werden. Wer eine umfassende Beratung zu allen drei Produktgruppen anbietet, darf sich Finanzberater nennen.

Der eigentliche Kern des Gesetzes ist, dass der Honorarberater ausschließlich vom Kunden vergütet wird. Diesen muss er vor Abschluss des Beratungsvertrags über die Höhe des von ihm verlangten Honorars informieren. Provisionen oder sonstige wirtschaftliche Vorteile von Produktanbietern darf er nicht annehmen. Das soll sicherstellen, dass der Honorarberater in seinen Entscheidungen unabhängig von den Produktanbietern bleibt. Um zu gewährleisten, dass er auch die nötige Qualifikation mitbringt, werden die allgemeinen Anforderungen an die Sachkunde, die auf Vermittler anwendbar sind, den Ausgangspunkt bilden. „Es sind dieselben Anforderungen wie für 34f-Berater“, so die Sprecherin des Finanzministeriums. Perspektivisch soll dieses Niveau für Honorarberater angehoben werden und auch Anforderungen an die berufliche Fortbildung umfassen.

Vermittlern, die derzeit noch auf Provisionsbasis arbeiten, soll der Übergang zur Honorarberatung erleichtert werden. Damit bezweckt der Gesetzgeber, dass auf dem Markt eine große Zahl von Honorarberatern tätig wird. „In einer Übergangsregelung sollte festgelegt werden, dass für einen begrenzten Zeitraum bestehende Vertragsverhältnisse auf Provisionsbasis fortgeführt werden können, neue Vertragsverhältnisse aber nur noch auf Honorarbasis begründet werden können“, so ein Vorschlag des Verbraucherschutzministeriums.

(PD)

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