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MiFID II: Keine Änderungen für Vermittler nach § 34f

Die Vorgaben aus Brüssel wurden noch nicht umgesetzt (Bild: pixabay)
MiFID II

Am 03. Januar ist die EU-Richtlinie MiFID II in Kraft getreten. Vermittler von Investmentfondsanteilen sind davon allerdings nicht betroffen. Da die Finanzanlagenvermittlungsverordnung bisher nicht in das Regelwerk aufgenommen worden ist, gilt weiterhin der alte Rechtsrahmen.

10.01.2018 | 14:45 Uhr

Weil der deutsche Gesetzgeber es versäumt hat, die europäische Finanzmarktrichtlinie in allen Details fristgerecht umzusetzen, gelten – entgegen aller anders lautenden Nachrichten – für Fonds-Vermittler nach 34f-GewO weiterhin die Vorschriften der bisher geltenden Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). „Solange hier keine Änderungen beschlossen werden, ist diese in der derzeit gültigen Fassung von gewerblichen Anlagevermittlern einzuhalten“, so Dr. Sebastian Grabmeier, Vorstandsvorsitzender des Fondsvertriebs Jung, DMS & Cie. 

Derzeit bestehe weder eine telefonische Aufzeichnungspflicht, noch gelte das Zuwendungsverbot.

In der Interpretation der Rechtsgrundlage bestehe weitgehend Einigkeit innerhalb der Branche. Sowohl die einschlägigen Verbände und Vermittlungsorganisationen als auch der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) schätzten die aktuelle Rechtslage so ein. 

Alter Rechtsrahmen nach wie vor gültig

Für die 34f-ler bedeutet dies einen Aufschub. Sie dürfen nach wie vor aus Provisionseinkünften Gewinne erzielen. Das wird sich nach Einschätzung Grabmeiers auch nach der Umsetzung in deutsches Recht nicht ändern, „da ansonsten die Unterscheidung zwischen Anlagevermittlern und Honorarberatern nicht mehr gegeben ist“, so Grabmeier. 

Zudem müssten Vermittler ihre telefonische Anlageberatung derzeit nicht aufzuzeichnen. Zwar sei eine entsprechende Formulierung bereits in der aktuellen Fassung der FinVermV enthalten – eine rechtsgültige Verpflichtung bestehe allerdings „noch nicht“.

Auch eine abgeleitete Aufzeichnungspflicht bestehe nicht, so Grabmeier, „da die Berater ihre Leistungen im eigenen und nicht im Namen einesFinanzdienstleistungsinstituts erbrächten. 

MiFID II-konforme Software unproblematisch

„Eine bereits auf MIFID II-Dokumentation abgestellte Software kann selbstverständlich heute schon genutzt werden“, so Grabmeier. Die Risikotoleranz und -tragfähigkeit des Kunden werde mit ihrem Einsatz gesteigert. „Diese Form der Beratungsdokumentation stellt für den Kunden keine Verschlechterung gegenüber den aktuell geltenden gesetzlichen Anforderungen dar, sondern übertrifft insbesondere im Bereich der Offenlegung von Zuwendungen sogar das Maß der aktuell zu erfüllenden Transparenzvorgaben“.

Berater sollten die Phase bis zum Inkrafttreten einer neuen FinVermV zur Einführung aktualisierter Beratungssoftware nutzen, so der Rat des Vorstandsvorsitzenden. 

(DW)

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