Seit vier Jahren werden ETFs und aktiv gemanagte Fonds
einheitlich besteuert. Bei Erträgen und Verkäufen kann es aber weiter Ärger
mit dem Fiskus geben. Die folgen-den Grundsätze sollten Anleger kennen:
Steuern auf Anlegerebene. Auf Kursgewinne und Ausschüttungen
von Invest mentfonds sind grundsätzlich 25 Prozent Abgeltungsteuer zu zahlen;
außerdem 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, der für Kapitaleinkünfte auch im
Jahr 2022 anfällt, und gegebenenfalls Kirchensteuer. Je nach Bundesland sind
das acht oder neun Prozent. Daraus entsteht für Fondserträge eine
Gesamtsteuerbelastung von maximal 27,99 Prozent. Die Depotbanken führen
fällige Abgaben auf Kapitaleinkünfte automatisch an die Wohnsitzfinanzämter
ihrer Kunden ab.
Freistellungsaufträge. Bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags
(801 Euro Alleinstehende, 1602 Euro
zusammen veranlagte Partner) können die Fondserträge per Freistellungsauftrag
von der Abgeltung steuer befreit werden. Ab dem Jahr 2023 soll der Sparerpauschbetrag
für Singles auf 1000 Euro steigen, bei
Zusammenveranlagten auf 2000 Euro.
Günstigerprüfung. Wer als Anleger zweifelt, ob die
25-prozentige Pauschale oder der Grenzsteuersatz auf Basis des Gesamteinkommens
vorteilhafter sind, kann eine Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt muss
dann die bessere Alternative berücksichtigen.
Steuern auf Fondsebene. Bei Investmentfonds werden seit
2018 auf Fondsebene 15 Prozent Körperschaftsteuer abgezogen, wenn sie
deutsche Dividenden vereinnahmen. Bei Erträgen aus deutschen Immobilien sind
15,875 Prozent Körperschaftsteuer fällig.
Teilfreistellungen I. Um die Besteuerung auf Fondsebene
auszugleichen, werden Ausschüttungen und Verkaufsgewinne auf Anlegerebene
teilweise freigestellt. Bei reinen Aktienfonds sind es 30 Prozent. Anleger
erhalten bei Mischfonds, die mindestens 51 Prozent in Aktien anlegen,
ebenfalls 30 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei. Bei Mischfonds mit
wenigstens 25 Prozent Aktienanteil sind es 15 Prozent. Bei Immobilienfonds
zahlen Anleger auf 60 Prozent der Erträge keine Abgeltungsteuer. Liegt der
Anlageschwerpunkt im Ausland, werden 80 Prozent freigestellt.
Teilfreistellungen II. Werden Fondsanteile mit Verlust
verkauft, sind seit 2018 die steuermindernd an rechenbaren Verluste aber
ebenso um 30 Prozent reduziert.
Altfondsanteile I. Der rechtliche Bestandsschutz für alle
vor 2009 gekauften Fonds ist seit drei Jahren aufgehoben. Nur Gewinne aus
Altfonds, die bis zum 31.12.2017 realisiert wurden oder als Buchgewinne bis zu
diesem Stichtag aufgelaufen sind, bleiben in jedem Fall steuerfrei. Zudem
sind auch alle Verkaufsgewinne mit vor 2009 angeschafften Fondsanteilen, die
seit 1. Januar 2018 neu erwirtschaftet werden, bis zu ein em Betrag von 100 000 Euro steuerfrei.
Altfondsanteile II. Anleger, die seit dem Jahr 2018
Fondsanteile verkauft haben, müssen oft einen Steuerabzug hinnehmen, der
höher ist als der erwirtschaftete Gewinn, oder sogar Abgaben auf einen
fiktiven Gewinn bezahlen, obwohl sie Verluste realisiert haben. Dagegen ist
beim Finanzgericht KölAuslandsfonds. Wer thesaurierende Auslandsfonds, die
Dividenden und Zins en nicht
ausschütten, sondern im Fondsvermögen anlegen, besitzt, muss die Daten nicht
länger händisch in die Steuererklärung (Anlage KAP) einfügen: Die deutsche
Abgeltungsteuer wird seit dem Jahr 2018 auch auf Erträge thesaurierender
Auslandsfonds abgeführt. Dagegen
ist beim Finanzgericht Köln eine Musterklage anhängig (Az. 15 K 2594/20).
Fondssparpläne I. Sie werden steuerlich nicht als
einheitliches Geschäft behandelt: Jede investierte Sparrate ist für den Fiskus
ein einzelner Kauf. Wer Fondsanteile, die bereits vor Einführung der
Abgeltungsteuer 2009 erworben wurden, verkauft, streicht Kursgewinne, die bis
31.12.2017 aufgelaufen sind, noch steuerfrei ein. Für alle nach diesem Stichtag
neu entstandenen und künftigen Kursgewinne dieser Anteile gilt ebenfalls der
Steuerfreibetrag von 100 000 Euro. Die
laufenden Erträge ei nes
Investmentfonds, etwa Dividenden und Zinsen, müssen Fondssparer jährlich
versteuern — unabhängig davon, wann sie die Anteile erworben haben.
Fondssparpläne II. Beim Verkauf von Fondsanteilen gilt die
FifoMethode („First in, first out“). Wird ein Teil des Sparplans aufgelöst,
gelten zunächst die zuerst gekauften Anteile als verkauft.
Vorabpauschale. Zu Jahresbeginn können Anleger von
Investmentfonds, die im Vorjahr keine oder kaum Erträge ausgeschüttet haben,
besteuert werden. Die soge nannte Vorabpauschale ist ein fiktiver
Mindestbetrag, der als Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer vom
Fiskus jährlich neu festgelegt wird. Die Bundesbank hat für das Jahr 2022 auf
Bundeswertpapiere mit einer jährlichen Kuponzahlung und 15 Jahren Restlaufzeit
einen Wert in Höhe von minus 0,05 Prozent festgesetzt. Aufgrund dieses
negativen Basiszinses wird im Januar 2022 von Fondsanlegern keine
Vorabpauschale erhoben. Dies kann sich in künftigen Jahren aber wieder
ändern.
Kryptofonds
Warten auf die neuen Regeln
Auch wer über Fondsprodukte in Kryptowährungen investiert,
sollte auf mögliche Steuerfallen achten:
Krypto-ETFs
Realisierte Gewinne mit ETFs, die Wertentwicklungen von
Bitcoin und Co im Portfolio abbilden, sind unabhängig von der Haltedauer
abgeltungsteuerpflichtig. Die Gesamtabgabenbelastung inklusive
Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer liegt bei 27,99 Prozent.
Krypto-ETPs
Für „Exchange-traded Products“ (ETPs), bei denen Kryptowährungen physisch hinterlegt sind,
ist die Besteuerung weiterhin unklar. Denkbar ist eine Gleichbehandlung zu
Rohstoff-ETCs, bei denen Edelmetalle physisch hinterlegt sind und die einen
Lieferanspruch grammgenau verbriefen. Dann wären Kursgewinne auch bei
Krypto-ETPs nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei.
Neue Krypto-Steuerregeln
Wer direkt in Bitcoin und Co investiert, kassiert Gewinne
nach einem Jahr Haltedauer derzeit steuerfrei. Das Bundesfinanzministerium
(BMF) will aber die Besteuerung von Kryptoanlagen neu regeln. Im Entwurf
eines BMF-Schreibens steht: „Die Veräußerungsfrist verlängert sich auf zehn
Jahre, wenn Einheiten einer virtuellen Währung als Einkunftsquelle genutzt
werden und zumindest in einem Kalenderjahr
hieraus Einkünfte erzielt worden sind.“ Das betrifft auch Krypto-ETPs, für
Krypto-ETFs würde sich steuerlich nichts ändern.
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