In einem jüngst ergangenen Urteil hat der Bundesgerichtshof die Aufklärungspflicht für Geschäftsführer von Fondsgesellschaften (geschlossener Produkte) nachdrücklich klargestellt: Demnach sind diese gegenüber ihren Anlegern zur Aufklärung über Vermögensschäden in der Vergangenheit verpflichtet.