3%-Steuer in Frankreich

Erinnerung Informationspflicht der Anleger

03.05.2012 | 11:48 Uhr

Sehr geehrter Anleger des Immobilien-Sondervermögens AXA Immoselect,

seit dem 01.01.2008 unterliegen Immobilien-Sondervermögen grundsätzlich dem Anwendungsbereich einer französischen Sondersteuer (sog. französischen 3%-Steuer), die jährlich auf den Verkehrswert der in Frankreich gelegenen Immobilien erhoben wird. Das französische Gesetz sieht für französische Immobilien- Sondervermögen sowie vergleichbare ausländische Sondervermögen die Befreiung von der 3%-Steuer vor. Nach Auffassung der französischen Finanzverwaltung sind deutsche Immobilien-Sondervermögen nicht grundsätzlich mit französischen Immobilien-Sondervermögen vergleichbar, so dass sie nicht von vorneherein von der 3%-Steuer befreit sind.
Um von dieser Steuer befreit zu werden, muss der Publikumsfonds AXA Immoselect nach Auffassung der französischen Finanzverwaltung entweder - sehr enge Voraussetzungen erfüllen, um eine so genannte allgemeine Befreiung von der 3%-Steuer zu erreichen.
Die Voraussetzungen für die allgemeine Befreiung sind eine Immobilienquote von mind. 60% und eine Liquiditätsquote von mind. 10% - jeweils ermittelt nach Vorgaben der französischen Finanzverwaltung oder - jährlich eine Erklärung abgeben, in welcher der französische Grundbesitz zum 1. Januar eines jeden Jahres angegeben wird und diejenigen Anteilsinhaber benannt werden, die zum 1. Januar eines Jahres an dem Sondervermögen zu 1% oder mehr beteiligt waren (Befreiung durch Erklärung).
Zum 01.01.2012 erfüllte der AXA Immoselect die Voraussetzungen für die allgemeine Befreiung nicht. Somit ist die Abgabe einer Steuererklärung per 01.01.2012 bis zum 15.05.2012 erforderlich und somit auch die Benennung von Anlegern, außer wenn uns kein Anleger bekannt ist, der zum 01.01.2012 am AXA Immoselect zu mehr als 1% beteiligt war.

Die gesamte Pressemitteilung im pdf-Dokument.

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