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34f: Honorarvergütung bleibt erlaubt

AfW-Vorstand Norman Wirth
Anlageberatung

„Mischmodelle in der Vergütung von Finanzanlagevermittler sind zulässig“, bestätigt AfW-Vorstand Norman Wirth.

10.12.2014 | 14:39 Uhr von «Patrick Daum»

Gute Nachrichten für 34f-Vermittler: Sie dürfen weiterhin auch Honorare entgegennehmen. Das war zuletzt nicht ganz klar: Als im August dieses Jahres die Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) und mit ihr der Honorarberater-Paragraf 34h Gewerbeordnung (GewO) in Kraft trat, waren Vermittler verpflichtet, ihre Kunden darüber aufzuklären, ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder –vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen. 

Daraufhin wurde ein Verbot von Mischmodellen – also ein Mix von Honorar und Provision – diskutiert. „Gewerbeämter und IHKen behandelten das Thema uneinheitlich“, erläutert Rechtsanwalt Norman Wirth, Vorstand des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung, gegenüber FundResearch.  Klare Auskünfte habe es nicht gegeben. „Immerhin stand auf dem Spiel, dass eine Vielzahl von langjährig praktizierten Geschäftsmodellen mit einem Schlag, sogar rückwirkend, als illegal angesehen worden wären.“ Nun habe der Verband aus verlässlichen Kreisen erfahren, dass nach kontroverser Diskussion im Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht, ein mehrheitlicher Konsens für das Mischmodell gefunden wurde.

„Gut, dass diese unnötige Diskussion nun beendet ist“, zeigt sich Wirth erleichtert. „Wir brauchen mehr Liberalität bei den Vergütungsmodellen und nicht mehr Regulierungswahn.“ Weder die Branche, noch die Aufsichtsbehörden und schon gar nicht der Kunde blickten da durch. Dennoch empfiehlt Wirth den Beratern, ihren Kunden notwendige Informationen zur Vergütung bereits innerhalb der vorgeschriebenen Kundenerstinformation zukommen zu lassen.

(PD)

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