Die EU-Prospektverordnung soll entschärft werden. Ein Regierungsentwurf sieht die deutliche Anhebung der Schwelle für prospektfreie Emissionen vor. Vor allem kleinere Anbieter werden dadurch entlastet.
28.01.2019 | 13:30 Uhr
Die EU-Prospektverordnung, die seit 20. Juli 2017 in Kraft getreten ist, soll ab dem 21. Juli 2019 in deutsches Recht umgesetzt und angewendet werden. Die Idee der Verordnung ist, dass Wertpapierprospekte einfacher und nutzerfreundlicher gestaltet werden, damit Anleger fundierte Anlageentscheidungen treffen können. Durch eine verbesserte Darstellung der Informationen im Prospekt soll der Anlegerschutz gestärkt werden. So sollten Prospekte künftig nicht mehr mit Risikofaktoren überfrachtet werden, die die für Anleger relevanten Risikofaktoren verdecken.
Gleichzeitig soll Unternehmen der Zugang zum Kapitalmarkt erleichtert werden. Gerade für kleinere Unternehmen wurde eine vereinfachte Prospektpflicht vorgesehen: Für öffentliche Angebote von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert in der EU von weniger als einer Million wird kein Prospekt verlangt. Zudem erlaubt Artikel 3 Absatz 2 Prospekt-VO den Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene die Schwellenwerte für die Prospektpflicht auf bis zu acht Millionen Euro heraufzusetzen.
Von diesem Recht will die Bundesregierung nun Gebrauch machen.
Das Bundeskabinett beschloss nun den Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur Ausführung der EU-Prospektverordnung und weiterer Finanzmarktgesetze“. Darin wird die Schwelle für prospektfreie Emissionen von bislang fünf Millionen auf künftig acht Millionen Euro angehoben. Erforderlich ist nur noch ein dreiseitiges Informationsblatt. Schon seit Mitte Juli vergangenen Jahres gilt, dass kleine und mittlere Unternehmen von Bürokratie und Kosten entlastet werden sollen. Kleine Emissionen sind leichter möglich.
Die Einzelanlageschwellen bleiben weiterhin bestehen. Sie sollen unerfahrene Anleger schützen. Private Investoren dürfen demnach maximal 1.000 Euro investieren, wenn sie 100.000 Euro haben oder maximal das Zweifache ihres durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens. Unverändert bleibt auch, dass die Finanzaufsicht BaFin die Kurzinformation weiterhin billigen muss. Dafür werden die Gebührentatbestände angepasst. Im Kreditwesengesetz wird klargestellt, dass institutsinterne Verstöße gemeldet werden dürfen. Bei Bezugsrechtsemissionen gibt es allerdings eine bürokratische Erleichterung: Für bestehende Aktionäre wird die Begrenzungen zum Schutz von nicht qualifizierten Anlegern.
Grundsätzlich sind die neuen Prospektvorschriften ab dem 21. Juli 2019 in allen Mitgliedstaaten der EU verbindlich anzuwenden.
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