34f: Abschlussvermittlung bereits jetzt verboten

Seit dieser Woche ist die Abschlussvermittlung für 34f-Berater nicht mehr erlaubt. In der Branche sind die Meinungen geteilt.

22.07.2014 | 11:47 Uhr von «Patrick Daum»

Das in der vergangenen Woche bekannt gewordene Verbot von Abschlussvermittlungen für Finanzberater mit Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO), sorgte für einen Aufschrei in der Branche. Ab August sollten ausschließlich Finanzanlagenvermittler mit einer Lizenz nach § 32 KWG die Abschlussvermittlung vornehmen dürfen. Wie aus einer Meldung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nun hervorgeht, ist der 1. August nicht mehr aktuell. Bereits seit dieser Woche ist die Abschlussvermittlung für 34f-ler nicht mehr erlaubt. „Seit dem 19. Juli 2014 darf der Finanzanlagevermittler nur noch Anlagevermittlung vornehmen“, heißt es in der Meldung. „Nimmt der Gewerbetreibende dennoch eine Abschlussvermittlung vor, so handelt es sich um einen KWG-pflichtigen Vorgang, für den dann eine Erlaubnis nach § 32 KWG notwendig ist.“ Besteht eine solche Erlaubnis nicht, begehe der Vermittler eine Straftat. 

Die BaFin stellt zudem genau heraus, wann eine Abschlussvermittlung vorliegt und wann nicht: „Eine Abschlussvermittlung erfolgt, wenn der Vermittler in fremdem Namen und für fremde Rechnung Finanzprodukte anschafft oder veräußert. Bei der von den meisten Vermittlern betriebenen Anlageberatung und –vermittlung werden dagegen ‚nur‘ die Aufträge von Kunden entgegengenommen und weitervermittelt. In diesen Fällen ist der Gewerbetreibende von dieser Neuregelung nicht betroffen.“

Rechtsanwalt Norman Wirth, Vorstand des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung, sagt gegenüber FundResearch: „Das Gesetz enthält hauptsächlich Fehlerkorrekturen und redaktionelle Änderungen des KAGB bei der Umsetzung der AIFM-Richtlinie. Darin ‚versteckt‘ war dann aber auch die Änderung der KWG-Bereichsausnahme, die nun berechtigt für Unmut sorgt.“ Doch Wirth beruhigt zugleich: „Anlagevermittlung und Anlageberatung fallen weiter unter die Bereichsausnahme. Insofern sind selbstverständlich die Hauptfälle des § 34f GewO weiterhin ohne KWG-Lizenz möglich.“

Die Branche ist geteilter Meinung

In den letzten Tagen gingen zahlreiche Kommentare von betroffenen Vermittlern in der FundResearch-Redaktion ein. Ein Großteil kann das Verbot nicht nachvollziehen, doch es gibt auch Verständnis. Ein Auszug der Meinungen: 

„Gut gemeint ist der Feind des Guten“, sagt Günther Grosche von Finanzplanung Grosche und zieht einen Vergleich: „Jeder Handwerker lässt sich für eine größere Bestellung eine Auftragsbestätigung unterschreiben – das gilt auch für die Bestätigung des Kunden für jede Transaktion. Dass der Handwerker diese Kundenunterschrift auch seinem Lieferanten oder Großhandel vorlegen soll, ist kaum vorstellbar.“ 

Finanzberater Rolf Struwe empfindet das Verbot als „ein Meisterstück der Lobbyarbeit der Großbanken.“ Leicht ironisch fügt er an: „Ihnen geht es schließlich allen schlecht und sie drängen gekonnt alle ‚kleinen‘ Vermittler aus diesem Geschäft, denn die Auflagen werden immer stringenter.“

Wolfgang P. Warth von der Dr. Warth & Partner Unternehmensberatungsgesellschaft mbH weißt andererseits darauf hin, dass die BaFin bereits vor Jahren mitteilte, dass in den meisten Fällen, in denen der Tatbestand der Abschlussvermittlung erfüllt wird, zugleich auch der Tatbestand der Finanzportfolioverwaltung erfüllt werde. Daher sei das geschäftliche Spektrum, das durch eine isolierte Erlaubnis zum Erbringen der Abschlussvermittlung eröffnet wird, faktisch eher eng. „Es sollte keinesfalls überraschen, dass nun eine Nische geschlossen wird, die ein gewerberechtlich tätiger Abschlussvermittler nutzen konnte, um eine Quasi-Vermögensverwaltung einzurichten“, meint Warth. „Die Entscheidung des Gesetzgebers ist sinnvoll, so dass jetzt auch die Fonds-Vermögensverwaltung nur von fachlich kompetenten Institutionen angeboten werden darf.“ In diesem Zusammenhang sei es auch bedeutsam, dass der Begriff „Fonds“ inzwischen durch den Begriff „Investmentvermögen“ (nach dem KAGB) abgelöst wurde und somit auch „alternative Fonds“ zu berücksichtigen seien. „Auch ist zu beachten, dass die Tätigkeit der Anlagevermittler nach § 34f GewO nicht beeinträchtigt wird“, sagt der Unternehmensberater. „Wer also vermögensverwaltende Fonds – als Ersatz zu einer Vermögensverwaltung, die von einem WpHG-Institut zu erbringen ist – künftig anbieten will, kann dies weiterhin tun.“

Hat sich das Verbot bereits auf Sie ausgewirkt? Wie sieht die Praxis aus, wenn Abschlussvermittlungen nicht mehr durchgeführt werden? Ist eine Ermächtigung durch den Kunden überhaupt jederzeit möglich? Schreiben Sie uns Ihre Erfahrungen: redaktion@fundresearch.de

(PD)

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