34f: Banken unterstützen Vermittler

Viele Depotbanken investieren in die IT und überlegen sich neue, legale Angebote für 34f-Vermittler, die keine Abschlüsse mehr vermitteln dürfen.

13.08.2014 | 06:45 Uhr von «Patrick Daum»

Der Aufschrei war groß bei Finanzanlagevermittlern mit der Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO): Der Gesetzgeber hat ihnen die Abschlussvermittlung verboten. Wer Abschlüsse vermitteln möchte, braucht nun eine Lizenz nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG). Dem 34f-Vermittler bleibt „nur“ noch die Anlagevermittlung. Eine Zuwiderhandlung wird nicht als Ordnungswidrigkeit angesehen, sondern als Straftat. „Ich kann Vermittler nur grob davor warnen, weiterhin Transaktionen im Namen der Kunden nach dem Motto: ‚Das merkt ja keiner‘ durchzuführen. Wer ohne KWG-Zulassung so handelt, begeht eine Straftat“, sagt Rechtsanwalt Oliver Korn von der Kanzlei GPC Law.

Dass die betroffenen Vermittler nun ihren Beruf nicht mehr ausüben könnten, sei aber Unsinn, meint AfW-Vorstand Norman Wirth: „Anlagevermittlung und Anlageberatung fallen weiter unter die Bereichsausnahme. Insofern sind selbstverständlich die Hauptfälle des § 34f GewO weiterhin ohne KWG-Lizenz möglich.“
ebase stellt auf „Transaktionsempfehlung“ um

Auswirkung hatte die Gesetzesänderung dennoch: Einige Depotbanken haben bereits Vermittlertransaktionsvollmachten gekündigt. Bei der ebase waren es 25.000. Dieser Schritt sei für die Vermittler aber nicht überraschend gekommen, versichert Rudolf Geyer, Sprecher der Geschäftsführung: „Wir haben unsere betroffenen Vermittler vorab von der Gesetzesänderung informiert und alle notwendigen Vorkehrungen getroffen, um rechtzeitig zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung für unsere Partner Sicherheit zu schaffen.“ Und für eine Alternative hat die Depotbank auch gesorgt: Mit der „Transaktionsempfehlung“ bietet sie Vermittlern eine Lösung, auch weiterhin ihren Kunden den gewohnten Service zu bieten. Das Feature könne von allen Vermittlern genutzt werden, deren Endkunden über ein Online-Transaktionsrecht verfügen. Nach dem Beratungsgespräch müsse die vereinbarte Transaktion lediglich online vorbereitet werden. Der Endkunde könne sie dann über seinen Online-Zugang via PIN oder TAN selbständig freigeben. „Wir wollen durch dieses Verfahren eine zeitnahe Orderausführung sicherstellen“, sagt Geyer. „Aufgrund der hohen Onlinequote der Endkunden ist unsere Transaktionsempfehlung für die betroffenen Vermittler eine Möglichkeit, ihr Geschäftsmodell fortzuführen.“ Zusätzlich arbeite die Bank an weiteren Lösungen, die für unterschiedliche Konstellationen von Vermittlern und Endkunden genutzt werden könnten.

AAB: Digitalisierung der papierhaften Order

Auch die Augsburger Aktienbank (AAB) musste Auftragsvollmachten kündigen. „Der Gesetzgeber zwingt uns leider dazu“, beklagt Gabriel von Canal, Generalbevollmächtigter der AAB. „Aus prozessualer Sicht ist die Kündigung der Auftragsvollmachten sowohl für die Transaktionsbanken als auch für die Vertriebspartner ein Rückschritt in die Steinzeit.“ Denn eingehende Orderaufträge müssten nun zunächst händisch erfasst werden, wodurch Risiken aufgrund fehlerhafter Eingaben möglich wären. Zudem könnte ein erhöhter zeitlicher Aufwand dazu führen, dass Cut-off- Zeiten verpasst und Orderausführungen erst am nächsten Tag erfolgten. Ein „Kunden- Login“ schaffe zwar Abhilfe. Doch für von Canal überwiegen hier die Nachteile: „Zum einen ist nicht jeder Kunde bereit, das Internet für die Freigabe der Order zu nutzen. Zum anderen geht auch hier unter Umständen wertvolle Zeit verloren, weil der Kunde zum Zeitpunkt des Ordereingangs gerade nicht erreichbar ist.“ Als sinnvoller erachtet er die sogenannte „Digitalisierung der papierhaften Order“. „Vereinfacht ausgedrückt: Unterschreibt der Kunde nach dem Beratungsgespräch und der erfolgten Dokumentation den Orderauftrag auf seinem Smartphone oder Tablet“, erläutert der AAB-Experte. „Der daraus erzeugte Orderauftrag mit der digitalen Unterschrift wird an die Transaktionsbank zur Ausführung weitergeleitet.“ Die Erfassung der Order im System könne durch das Scannen des QR- oder Bar-Codes erfolgen, der auf der Transaktion angebracht ist. „Daneben bleibt noch die Option der elektronischen Orderweiterleitung durch den Vermittler auf Basis einer schriftlichen ‚Botenerklärung‘ des Kunden“, führt von Canal aus. „Dies wird derzeit von Transaktionsbanken und Verbänden geprüft.“

FFB: Die Lösung heißt „FFB Internet Fronted“ 

Um die Löschung der Vollmachten für 34f-Berater kam auch die Fondsplattform FFB, die zur Fidelity-Gruppe gehört, nicht herum. „Allerdings hat sich die FFB auf die Fahnen geschrieben, die Arbeit der Finanzberater mit innovativen technischen Lösungen zu erleichtern“, verspricht FFB-Geschäftsführer Peter Nonner. Sein Haus biete derzeit eine einfache Alternative, mit der Berater und ihre Kunden weiterhin voll automatisiert und ohne Aufwand Aufträge erteilen können. „Die Lösung sind Ordervorschläge über das ‚FFB Internet Fronted‘“, erläutert Nonner. Berater erfassen für den Kunden Transaktionen als Vorschlag, optional auch mit Folgeberatungsprotokollierung.“ Der Kunde erhalte automatisch eine E-Mail, die ihn auffordert, den Vorschlag im Online-System der FFB aufzurufen. „Bestätigt der Kunde den Vorschlag, erhält die FFB automatisch den Auftrag und führt ihn aus.“ Die Freischaltung durch den Kunden führt allerdings dazu, dass es - wie im Falle eines Kunden-Logins - zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann. „Alternativ sind auch Fax-Aufträge möglich, die direkt aus der FFB-Internetanwendung generiert und wie Online-Aufträge automatisiert verarbeitet werden können“, so Nonner. „Um eine einfachere Handhabung von Kundenaufträgen zu er- Anlageberatung möglichen, akzeptiert die FFB ab sofort auch Aufträge per ausgefülltem und vom Kunden unterschriebenen Formular als Email-Anhang.“

Geteilte Meinungen in der Branche

34f-Vermittler die in der Vergangenheit Abschlüsse vermittelten, und durch die Kundenvollmacht eine „Vermögensverwaltung light“ anboten, bewegten sich aus juristischer Sicht stets in einem Graubereich. Zwar beklagen viele Finanzanlageberater die gesetzliche Neuregelung. Doch objektiv betrachtet ist sie durchaus konsequent: „Die Entscheidung des Gesetzgebers ist sinnvoll, so dass jetzt auch die Fonds-Vermögensverwaltung nur noch von fachlich kompetenten Institutionen angeboten werden darf“, meint etwa Wolfgang P. Warth, von der Dr. Warth & Partner Unternehmensberatungsgesellschaft. Zudem sei zu beachten, dass die Anlagevermittlung nach § 34f nicht beeinträchtigt werde. „Wer also vermögensverwaltende Fonds - als Ersatz zu einer Vermögensverwaltung, die von einem WpHG-Instut zu erbringen ist - künftig anbieten will, kann dies weiterhin tun.“

Volkmar Küberl, Vorstand des VermögensVerbunds, sieht das anders: „Jetzt ist es soweit - das Ende der ‚Ära Finanzanlgenvermittlung‘ ist eingeläutet.“ Heimlich, still und leise sei die Abschlussvermittlung aus dem 34f herausgenommen worden. „Während die Vermittler bei der Fußball-WM mit der Nationalmannschaft mitfieberten, wurde ihnen die Geschäftsgrundlage für ihr Kunden-Service-Modell genommen.“ Jetzt dürfe der Vermittler nur noch empfehlen, aber handeln müsse der Kunde. Viele 34f-Berater hätten Transaktionsvollmachten verwendet, um für ihre Kunden einen Handlungsbereich servicefreundlich abzudecken. Die Vermittlerbranche habe durch den Gesetzgeber nun einen klaren „Down-Grade“ erfahren.

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