34f: Das Rätsel um geschlossene KG-Fonds

Noch immer ist unklar, in welche Erlaubniskategorie geschlossene KG-Fonds fallen. Auch bei ETFs herrscht Unklarheit.

03.07.2013 | 06:45 Uhr von «Patrick Daum»

Bereits im Juni hatte FundResearch darüber berichtet, dass es unter Umständen zu einem Erlaubnis-Upgrade für geschlossene Kommanditgesellschaft (KG)-Fonds kommen kann. Denn es besteht die Möglichkeit, dass diese Produkte nicht in die Erlaubniskategorie „geschlossene Fonds“ (zweite Kategorie) des § 34f Gewerbeordnung (GewO) fallen, sondern in die Kategorie „sonstige Vermögensanlagen“ (dritte Kategorie). Betroffen sind nicht sämtliche geschlossenen KG-Fonds, sondern solche, bei denen Anleger durch einen Treuhänder vertreten werden. „Die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34f GewO zuständigen Behörden qualifizieren die Treuhandbeteiligungen ebenfalls als sonstige Vermögensanlage“, erläutert die Juristin Claudia Horn von der Ratzke & Ratzke Versicherungsmakler GmbH aus Dresden. „Folglich muss für den entsprechenden Vertrieb eine Gewerbeerlaubnis für die dritte Produktkategorie her.“ Horn geht davon aus, dass die VSH-Versicherer das genauso sehen.

Daher sollten Berater ihre Versicherer kontaktieren. Denn die VSH-Versicherung ist an die Produktkategorien gekoppelt. Wer Direkt- und Treuhandbeteiligungen bei KG-Fonds vermittelt, benötige neben einer Deckung für den Vertrieb von geschlossenen KG-Fonds auch eine für den Vertrieb von sonstigen Vermögensanlagen. „Im Schadensfall bestünde dann – im schlimmsten Fall – für den Vertrieb der Treuhandbeteiligung kein Versicherungsschutz“, warnt Horn.

Von der Problematik sind drei Rechtsbereiche betroffen: Ob solche Fonds künftig als Anteile an einem Treuhandvermögen anzusehen sind, sei eine Frage des Bankenrechts. Die hierfür zuständige BaFin habe aber noch keine Aussage getroffen. Ob Vermittler für den Vertrieb der Produkte die dritte Produktkategorie benötigen, sei eine Frage des Gewerberechts. Zuständig ist das Bundeswirtschaftsministerium, das sich ebenfalls noch nicht geäußert hat. „Die Frage, ob ein Vermittler für den Vertrieb von KG-Fonds im Treuhandmodell auch in Zukunft eine auf (sonstige) Vermögensanlagen erweiterte VSH-Deckung benötigt, ist wiederum eine Frage des Versicherungsrechts“, so Horn. Sie hofft jedoch, dass sich die Versicherer der Meinung des DIHK anschließen, für den sowohl Direkt- als auch Treuhandbeteiligungen an geschlossenen KG-Fonds unter die zweite Kategorie fallen. Zwingend sei dies jedoch nicht. „Erst wenn die vom Bundeswirtschaftsministerium angekündigte entsprechende Handlungsempfehlung vorliegt, bei der davon auszugehen ist, dass die Versicherer dieser ebenfalls folgen werden, kann – zumindest für die Zukunft – Entwarnung gegeben werden.“ Bis es soweit ist, empfiehlt die Juristin jedem betroffenen Berater und Vermittler, die dritte Produktkategorie beim Abschluss der VSH-Versicherung einzuschließen.

Wozu zählen ETFs?

Unklarheit herrscht nicht nur bei geschlossenen KG-Fonds. Auch Exchange Traded Funds (ETFs) sind nicht eindeutig einer Produktkategorie zuzuordnen. „Ich denke, dass sie unter die erste Kategorie (Investmentfonds) fallen“, sagt Rechtsanwalt Norman Wirth. „Eine Änderung ist möglich, da bei der BaFin derzeit über die Einordnung noch diskutiert wird.“ Zumindest ordne ein VSH-Versicherer die ETFs derzeit dort ein. „Das finde ich auch halbwegs logisch, da die Parallelität zu gemanagten Investmentfonds ja offensichtlich ist“, so Wirth.

(PD)

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