Emission von Wertpapieren soll erleichtert werden

Die EU-Prospektverordnung soll entschärft werden. Ein Regierungsentwurf sieht die deutliche Anhebung der Schwelle für prospektfreie Emissionen vor. Vor allem kleinere Anbieter werden dadurch entlastet.

28.01.2019 | 13:30 Uhr

Die EU-Prospektverordnung, die seit 20. Juli 2017 in Kraft getreten ist, soll ab dem 21. Juli 2019 in deutsches Recht umgesetzt und angewendet werden. Die Idee der Verordnung ist, dass Wertpapierprospekte einfacher und nutzerfreundlicher gestaltet werden, damit Anleger fundierte Anlageentscheidungen treffen können. Durch eine verbesserte Darstellung der Informationen im Prospekt soll der Anlegerschutz gestärkt werden. So sollten Prospekte künftig nicht mehr mit Risikofaktoren überfrachtet werden, die die für Anleger relevanten Risikofaktoren verdecken.

Gleichzeitig soll Unternehmen der Zugang zum Kapitalmarkt erleichtert werden. Gerade für kleinere Unternehmen wurde eine vereinfachte Prospektpflicht vorgesehen: Für öffentliche Angebote von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert in der EU von weniger als einer Million wird kein Prospekt verlangt. Zudem erlaubt Artikel 3 Absatz 2 Prospekt-VO den Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene die Schwellenwerte für die Prospektpflicht auf bis zu acht Millionen Euro heraufzusetzen.
Von diesem Recht will die Bundesregierung nun Gebrauch machen.

Das Bundeskabinett beschloss nun den Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur Ausführung der EU-Prospektverordnung und weiterer Finanzmarktgesetze“. Darin wird die Schwelle für prospektfreie Emissionen von bislang fünf Millionen auf künftig acht Millionen Euro angehoben. Erforderlich ist nur noch ein dreiseitiges Informationsblatt. Schon seit Mitte Juli vergangenen Jahres gilt, dass kleine und mittlere Unternehmen von Bürokratie und Kosten entlastet werden sollen. Kleine Emissionen sind leichter möglich.

Anlegerschutz bleibt oberstes Ziel

Die Einzelanlageschwellen bleiben weiterhin bestehen. Sie sollen unerfahrene Anleger schützen. Private Investoren dürfen demnach maximal 1.000 Euro investieren, wenn sie 100.000 Euro haben oder maximal das Zweifache ihres durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens. Unverändert bleibt auch, dass die Finanzaufsicht BaFin die Kurzinformation weiterhin billigen muss. Dafür werden die Gebührentatbestände angepasst. Im Kreditwesengesetz wird klargestellt, dass institutsinterne Verstöße gemeldet werden dürfen. Bei Bezugsrechtsemissionen gibt es allerdings eine bürokratische Erleichterung: Für bestehende Aktionäre wird die Begrenzungen zum Schutz von nicht qualifizierten Anlegern.

Die wesentlichen Inhalte der neuen Prospekt-Verordnung auf einen Blick

  • Mit der Anhebung des Schwellenwertes für die Prospektpflicht auf eine Million Euro wird vor allem für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ein erleichterter Zugang zu Kapital ermöglicht.
  • Es wird ein vereinfachter Prospekt für KMUs eingeführt, der auf die Bedürfnisse von kleineren Emittenten zugeschnitten ist. Dieses „Light-Regime“ soll verwaltungs- und kostenentlastend für KMUs wirken. Auch die Schwellenwerte für KMU, die diese Regelung in Anspruch nehmen können, werden angehoben.
  • Der Umfang der für den Prospekt erforderlichen Informationen wird genauer definiert, sodass Prospekte künftig kürzer und klarer gefasst werden können.
  • Die Prospektzusammenfassung wird auf maximal sieben leicht lesbare Seiten gekürzt und soll in einem klaren, für den Anleger verständlichen Sprachstil verfasst werden. Der Inhalt des Basisinformationsblattes nach PRIIPS kann für die Prospektzusammenfassung verwendet werden, muss dann jedoch um die Angaben zum Emittenten erweitert werden.
  • Es werden Erleichterungen für Sekundäremissionen geschaffen, sodass Unternehmen, die bereits auf öffentlichen Märkten notieren und zusätzliche Aktien oder Unternehmensanleihen begeben wollen, den neuen vereinfachten Prospekt begeben können.
  • Das Prospektbilligungsverfahren wird vereinfacht. Unternehmen, die häufig Wertpapiere begeben, können künftig ein einheitliches Registrierungsformular in Anspruch nehmen. Dabei handelt es sich um eine Art „Rahmenregistrierung“, die alle erforderlichen Informationen über das Unternehmen beinhaltet. Emittenten, die ein solches Formular bei ihren Aufsichtsbehörden regelmäßig aktualisieren, können damit in den Genuss eines beschleunigten Billigungsverfahrens von fünf Tagen (statt bisher 10 Werktagen) kommen.
  • Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde wird erstmals einen kostenlosen Online-Zugang mit Suchfunktion für alle im Europäischen Wirtschaftsraum gebilligten Prospekte zur Verfügung stellen.
  • In Zukunft wird es Prospekte hauptsächlich in elektronischer Form geben. Auf Verlangen erhält der Anleger aber weiterhin einen Prospekt in Papierform.

Grundsätzlich sind die neuen Prospektvorschriften ab dem 21. Juli 2019 in allen Mitgliedstaaten der EU verbindlich anzuwenden.

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