Quellensteuern auf deutsche Fonds rechtswidrig

EuGH: Diskriminierung durch französische Quellensteuern auf deutsche Investmentfonds. BVI fühlt sich bestätigt.

14.05.2012 | 13:20 Uhr von «Patrick Daum»

Deutsche Investmentfonds können sich französische Quellensteuern zurückholen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil (Az.: C-338/11) vom 10. Mai 2012 entschieden. Der Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) begrüßt dieses Urteil. Dieser sei bereits 2005 von der Rechtswidrigkeit französischer Quellensteuern auf Dividenden an deutschen Investmentfonds überzeugt gewesen. „Mit dem Urteil schließt sich der EuGH der vom BVI vertretenen Auffassung an“, erläutert BVI-Hauptgeschäftsführer Thomas Richter. „Der Weg für eine Erstattung französischer Quellensteuern ist jetzt eröffnet.“ Über die einzelnen Ansprüche müssten nun französische Gerichte entscheiden.

Der Europäischen Gerichtshof hatte sich mit einer Klage von zehn belgischen, deutschen, spanischen und US-amerikanischen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) befasst. Sie investierten insbesondere in Aktien französischer Gesellschaften und bezogen aus diesen Investitionen Dividenden, die der Quellensteuer unterliegen. Diese französische Regelung fochten sie unter Berufung auf eine Diskriminierung im Hinblick auf die vom EU-Recht gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit an. Denn das Recht der Union verbietet gemäß Artikel 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Union (AEUV) „alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern“. Dieses Verbot berührt nach Artikel 65 AEUV nicht das Recht der Mitgliedstaaten „die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln“. Diese Vorschriften dürfen aber „weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs“ darstellen.

Nach der französischen Steuerregelung unterliegen die Dividenden, die an nicht in Frankreich ansässige OGAW ausgeschüttet werden, einer Quellensteuer von 25 Prozent, während solche Dividenden nicht besteuert werden, wenn sie an eine gebietsansässige OGAW ausgeschüttet werden.

Der EuGH verweist in seinem Urteil darauf, „dass zu den Maßnahmen, die nach dem Recht der Union als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verboten sind, solche gehören, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten.“ Daher sei eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Dividenden geeignet, gebietsfremde OGAW von Investitionen in Gesellschaften und Anleger, die in Frankreich ansässig sind, vom Anteilserwerb gebietsfremder OGAW abzuhalten. Das Gericht ist demnach der Ansicht, dass die französische Regelung eine unionsrechtlich verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt.

Auch die Möglichkeit einer Vereinbarkeit der Beschränkung mit dem Unionsrecht, was immer dann der Fall sei, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeinsinteressen gerechtfertigt sind, erkennt der EuGH nicht. Nach Ansicht der Richter „kann die unterschiedliche Behandlung der gebietsansässigen OGAW und der gebietsfremden OGAW nicht durch einen erheblichen in der Situation begründeten Unterschied gerechtfertigt werden. Auch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses ist für die Richter nicht ersichtlich. Daher urteilt der EuGH, „dass das Unionsrecht der französischen Regelung entgegensteht.“

(PD)

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