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Beraterpflichten des § 34f

Norman Wirth
Anlageberatung

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Norman Wirth, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Finanzwirt und Vorstand des AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung.

16.07.2012 | 11:45 Uhr von «Patrick Daum»

Das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (FinAnlVerm- u. VermAnlG) wurde am 27.10.2011 im Bundestag beschlossen und dann am 25.11.2011 vom Bundesrat gebilligt. Die dazugehörende Verordnung, wurde am 30.03.2012 vom Bundesrat beschlossen. Das Gesetz tritt im Wesentlichen zum 1.1.2013 in Kraft.

Durch den damit kommenden neuen § 34 f Gewerbeordnung (GewO) wurden für Finanzanlagenvermittler auch neue Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflicht eingeführt.

Dem Kunden sind vom Vermittler folgende Statusinformationen in Textform sowie klar und verständlich mitzuteilen (Kurzfassung): Name, Vorname, Firmenname Betriebliche Anschrift, Tel., Fax oder E-Mail Registrierungsangaben (als was registriert, Registernummer, Registrierungsbehörde, Registerstelle) Emittent und Anbieter, zu deren Finanzanlagen die Vermittlungs- und Beratungsleistungen angeboten werden.

Versicherungsvermittler können ihre bereits verpflichtend zu erteilende Kundenerstinformation nach § 11 Versicherungsvermittlerverordnung einfach um die Information der neuen Registernummer und der Nennung, als was sie registriert sind, erweitern.

Bei Finanzinstrumenten muss eine Bank dem Kunden Informationen über die jeweilige Anlage zur Verfügung stellen, das sog. Produktinformationsblatt. Dazu gehören auch Angaben zu den Kosten. Auszuweisen ist der Gesamtpreis. Die vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Rechnung gestellten Provisionen sind in jedem Fall gesondert aufzuführen (§ 31 Abs. 3 WpHG i.V.m. § Abs. 2 Ziffer 5a WpDVerOV).

Diese Regelung wird auf den Finanzanlagenvermittler übertragen. Auch der unabhängige Vermittler benötigt also in Zukunft ein „Papier“ mit Informationen, die auch die Gesamtkosten enthalten. Die Provision des Vermittlers ist separat aufzuführen.

Zuwendungen (die mehr umfassen als bloße Provisionen) sind nun offenzulegen. Für eine Bank ergibt sich das aus § 31 d WpHG. Während es bei dem Kostenausweis um eine Information über das Produkt geht, geht es bei der Offenlegung von Zuwendungen um die Vermeidung bzw. Offenlegung eines speziellen Interessenkonfliktes. Die Offenlegung kann standardisiert in Form einer Zusammenfassung erfolgen und nähere Informationen müssen auf Nachfrage gegeben werden. Die Möglichkeit dieser Nachfrage muss in der Zusammenfassung ausdrücklich genannt sein. Auch diese Regelung wird auf den Finanzanlagenvermittler übertragen. Im Gegensatz zur Bank gibt es für den Vermittler jedoch kein Zuwendungsverbot, sondern nur die Offenlegungspflicht.

Worüber ist bei der Vermittlung der Kunde nun speziell zu informieren? Der Kunde muss in Textform informiert werden über:

  • die Risiken der Finanzanlage (u. a. Hebelwirkungen, Verlustrisiko, Volatilität, eingeschränkte Handelbarkeit, mögliche Nachschusspflichten)
  • den Gesamtpreis oder – wenn zu diesem Zeitpunkt nicht möglich – die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises, Provisionen gesondert
  • die Möglichkeit, dass ggf. weitere Kosten und Steuern entstehen könnten

Das Beratungs- bzw. Vermittlungsgespräch muss dokumentiert werden. Unter anderen muss die Dokumentation folgende Punkte enthalten:

  • Anlass der Beratung
  • Dauer des Gespräches
  • Einkommens- und Vermögenssituation, Erfahrungen und Risikomentalität des Kunden
  • Finanzanlagen, die Gegenstand des Gespräches waren
  • Geäußerte Wünsche und Gewichtungen des Anlegers
  • Art und Grund der Anlageempfehlung.

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