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Ombudsstelle für Investmentfonds mit erstem Bericht

Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer BVI
Anlageberatung

Investmentrechtliches Streitschlichtungsverfahren wird gut angenommen. Bisher über 200 Eingaben.

27.09.2012 | 12:45 Uhr von «Patrick Daum»

Am 1. September 2011 hat die Ombudsstelle für Investmentfonds ihre Arbeit aufgenommen. Sie kümmert sich um Verbraucherrechtsstreitigkeiten zu offenen Immobilienfonds und weiteren Geschäftstätigkeiten von Fondsgesellschaften wie Depotführung oder Riester-Verträge. Der Bundesverband Investment und Asset Management e.V. hatte die Einrichtung ins Leben gerufen. Als Mitglied des europäischen Schlichtungsstellennetzwerks FIN-NET erfülle sie die Qualitätsstandards der Europäischen Kommission an die außergerichtliche Verbraucherstreitschlichtung.

Jetzt hat die Ombudsstelle für Investmentfonds ihren ersten Tätigkeitsbericht veröffentlicht. Im Berichtszeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2011 wurden 93 schriftliche Eingaben verzeichnet. In 31 Fällen konnte sie mangels Zuständigkeit nicht tätig werden, geht aus dem Bericht hervor. Doch konnten immerhin zehn dieser 31 Eingaben an andere Stellen weitergeleitet werden. 61 Fälle fielen in den Zuständigkeitsbereich. Insgesamt wurden davon 42 Schlichtungsanträge im Rahmen des Ombudsmannverfahrens abschließend behandelt. Hiervon erwiesen sich 35 Anträge als unbegründet. In sechs Fällen wurden Vergleichsvorschläge zu Gunsten der Antragsteller unterbreitet und in fünf davon kam es zu einer einvernehmlichen Lösung zwischen Verbrauchern und Gesellschaften. Insgesamt habe die Ombudsstelle bis heute über 200 Eingaben erhalten.

Der Ombudsmann für Investmentfonds bearbeitet die Eingaben unabhängig und neutral und spricht Empfehlungen zur Beilegung investmentrechtlicher Verbraucherrechtsstreitigkeiten aus. Anders als bei übrigen Schlichtungsstellen befasst er sich jedoch auch mit Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Dazu zählen Fälle in denen es noch keine ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, Fragen zu Klauseln in Verkaufsprospekten oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen. „Dies ist ein Alleinstellungsmerkmal in der Streitschlichtung und bekräftigt die Bereitschaft der teilnehmenden Fondsgesellschaften den Verbraucherschutz aktiv zu stärken“, sagt Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des BVI. Der Ombudsmann habe eine große Verantwortung. „Seine Arbeit kann aus rechtstaatlichen Gründen hier jedoch nur Empfehlungscharakter haben“, schränkt Richter ein. „Ein bindender Schlichterspruch würde in solchen Fällen den ordentlichen Rechtsweg auf unzulässige Weise beschneiden.“

(PD)

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