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Urteil zur Beratungsqualität

Anlageberatung

Gericht gibt Anleger Recht. Berater muss Kunden detailliert aufklären. Qualität der Beratung wird definiert.

13.04.2012 | 15:17 Uhr von «Patrick Daum»

Das Landgericht Frankfurt/Main entschied zugunsten eines Anlegers, der gegen seine Bank klagte. Er hatte 100.000 Euro in Aktienfonds angelegt. Auf Empfehlung des Bankberaters erwarb er Zertifikate im Wert vom 23.000 Euro zur Diversifizierung des Risikos. Diese bezogen sich auf drei verschiedene Aktienindizes und wiesen einen Sicherheitspuffer von 40 Prozent auf. Der Berater riet dem Kläger aus Gründen der Diversifikation zum Verkauf von Aktienfondsanteilen sowie zum Erwerb der Zertifikate und habe gesagt, mit dem Zertifikat ließen sich Zinsen von über acht Prozent erzielen. Auf das kumulierte Risiko von drei Aktienindizes sowie das Emittentenrisiko wurde der Anleger nicht hingewiesen. Auch dass es sich bei der Emittentin um eine niederländische Briefkastenfirma gehandelt habe, wurde dem Kläger nicht mitgeteilt. Zudem seien die Zertifikate für die vom Berater empfohlene Diversifikation ungeeignet gewesen. Wäre der Anleger über all dies aufgeklärt worden, hätte er nicht in dieser Weise investiert. Daher macht er den entgangenen Gewinn von insgesamt 2.528,32 Euro sowie vorgerichtliche Anwaltskosten geltend. Die beklagte Bank hingegen beruft sich auf eine umfassende Beratung des Klägers und fordert eine Abweisung der Klage.

Interessant für Berater und Anleger ist auch die weitere Urteilsbegründung der Richter: Das Gericht hält nicht nur die Klage für überwiegend begründet, sondern gewährt dem Kläger auch einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung (§ 280 Abs. 1 BGB). Zwischen dem Kläger und der Beklagten habe ein stillschweigend abgeschlossener Beratungsvertrag bestanden. Denn nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) komme dieser immer dann zustande, „wenn Auskünfte erteilt werden, die für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung sind und die dieser zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse oder Maßnahmen machen will.“ Dies gelte vor allem dann, wenn der Berater sachkundig ist oder wenn bei ihm ein wirtschaftliches Interesse im Spiel ist.

Darüber hinaus müsse die Beratung, so das Landgericht, anleger- und objektgerecht sein. „Maßgeblich sind einerseits Wissensstand, Risikobereitschaft und Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben“, heißt es im Urteil. Die Aufklärung des Kunden müsse vollständig und richtig sein. Das Gericht folgt damit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main, wonach derjenige, der die Beratung schuldet, sich nicht darauf berufen dürfe, „dass der zu Beratende keine weitere Aufklärung bedürfe, weil er bei entsprechenden Bemühungen selbst hätte erkennen können, worüber er aufzuklären wäre.“

Die vom Berater empfohlenen Zertifikate hätten nach Ansicht des Landgerichts nicht zu einer Diversifikation geführt, sondern zur Bildung eines „Klumpenrisikos“. In § 60 Investmentgesetz (InvG) ist geregelt, dass eine Kapitalanlagegesellschaft in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten desselben Schuldners bis zu zehn Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen darf. „Diese Vorschrift des Gesetzgebers zum Emittenten-Klumpenrisiko beinhaltet eine Richtmarke von zehn Prozent“, so das Gericht. Die Bildung eines Klumpenrisikos beim Emittentenrisiko ab einer Größenordnung von über zehn Prozent sei bedenklich. Der Kläger habe Zertifikate von über 20 Prozent seines Gesamtvermögens erworben. Die Bank wiederrum konnte nicht beweisen, dass der Zertifikatsanteil unter der zehn-Prozent-Marke lag.

Anstatt dem Anleger die Zertifikate aus Gründen der Diversifikation zu empfehlen, so die Urteilsbegründung, hätte der Berater genau deshalb davon abraten müssen. Denn vor deren Erwerb habe der Kläger ein Fonds-Sondervermögen ohne Emittentenrisiko gehabt und hinterher eines mit Emittenten-Klumpenrisiko. Darüber hinaus seien die Zertifikate zum Zwecke der Diversifikation ungeeignet gewesen, weil sie dem Bereich Aktienanlage zuzuordnen seien, so dass sich der Aktienanteil am Depot des Klägers durch die Empfehlung nicht reduziert habe.

Quelle: Landgericht Frankfurt/Main, AZ2/21 O 44/11 vom 12. September 2011

(PD)

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