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AIFM: Steuer-Anpassungsgesetz mit Unstimmigkeiten

Sonderregelungen nur noch für offene Fonds. Pension Pooling steuerlich definiert. Regelungslücken vorhanden.

07.01.2014 | 13:08 Uhr von «Patrick Daum»

Ende November 2013 hat der Bundesrat das „AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz“ beschlossen (FundResearch berichtete). Am 24. Dezember 2013 ist das steuerliche Begleitgesetz zum Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in Kraft getreten. „Sein Kernstück sind Änderungen im Investmentsteuergesetz“, sagt Rechtsanwalt Peter Bujotzek von der Frankfurter Kanzlei P+P Pöllath + Partner im „Handelsblatt“. „In dieses wurden auch die steuerlichen Voraussetzungen für das seinerzeit umstrittene Pension Pooling aufgenommen.“ Dies war zuvor nicht möglich, was vielfach als Standortnachteil für Deutschland empfunden wurde.

Investment-KGs dienen als Vehikel für Pension Pooling

Wozu überhaupt Pension Pooling? „International tätige Unternehmen unterhalten für jede Tochtergesellschaft und jede Niederlassung im Ausland eigenständige Pensionseinrichtungen, in denen Vermögenswerte verwaltet werden, die zur Absicherung der Pensionsansprüche ihrer dortigen Arbeitnehmer dienen“, erläutert Edgar Wallach, Partner der Berliner Kanzlei Hengeler Mueller, in der „Börsen-Zeitung“. Die verwalteten Vermögen seien verhältnismäßig klein und erlaubten kein effizientes Asset Management. „Hinzu kommen hohe Kosten, die durch ein eigenständiges Asset Management und Risikomanagement sowie durch eine separate Verwahrung und Administration verursacht werden.“ Daher gebe es seit geraumer Zeit das Bedürfnis, die international auf separate Einheiten verstreuten Assets in einem zentralen Vehikel zu poolen. „Der steuerliche Vorteil besteht insbesondere darin, dass die betreffenden Anleger die vom Quellenstaat einbehaltene Quellensteuer vollständig erstattet bekommen“, sagt Wallach. „Das KAGB hat eigens die offene Investment-KG als eine neue Form des Investmentvermögens eingeführt, um als Investmentvehikel für das Pension Asset Pooling zu dienen.“ Mit dem Steuer-Anpassungsgesetz seien die notwendigen flankierenden steuerrechtlichen Maßnahmen umgesetzt worden.

„Allerdings bedarf es noch weiterer Optimierungen durch den Gesetzgeber und die Steuerverwaltung, damit die offene Investment-KG wirklich breitflächig für ein internationales Pension Asset Pooling genutzt wird“, räumt Wallach ein. Im KAGB müsse zunächst die Möglichkeit vorgesehen werden, dass ein Spezialfonds auf eine offene Investment-KG verschmolzen werden kann. „In einem zweiten Schritt müsste in steuerlicher Hinsicht geregelt werden, dass sowohl die Verschmelzung als auch die Übertragung sämtlicher Assets von einem Spezialfonds auf eine offene Investment-KG steuerneutral erfolgen kann“, fordert der Experte. „Solange dies nicht geschieht, verbleiben die Pension Assets in Spezialfonds, und die offene Investment-KG wird nur für neue Altersvorsorgeprogramme oder in den wenigen Fällen eingesetzt, in denen keine steuerlichen Gewinne durch die Asset-Übertragung oder Verschmelzung realisiert werden.“

Sonderregeln bei Umsatzsteuer und offenen Investmentfonds

Pension Pooling ist das Kernstück, nicht aber die einzige Neuerung durch das Gesetz. Änderungen gibt es z.B. bei der Umsatzsteuer. „Die EU-rechtlich vorgegebene Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Investmentfonds ist an die neuen Begrifflichkeiten angepasst worden und gilt weiterhin nur für (bestimmte) offene Investmentfonds“, erläutert Rechtsanwalt Bujotzek. Private Equity Fonds und geschlossene Fonds unterlägen hingegen weiterhin der Umsatzsteuer. „Die Ungleichbehandlung dürfte gegen EU-Recht verstoßen“, glaubt Bujotzek. „Der Verstoß ist vor dem Hintergrund der einheitlichen aufsichtsrechtlichen Regulierung von alternativen Investmentfonds nunmehr noch evidenter.“ Außerdem schaffe das steuerliche Begleitgesetz eine Ermächtigungsgrundlage für Verordnungen zum automatisierten zwischenstaatlichen Austausch von steuerlich relevanten Daten. „Anlass und erster praktischer Anwendungsfall ist die in Kürze zu erwartende Verordnung zur Umsetzung eines zwischenstaatlichen Abkommend zum Foreign Account Tax Comliance Act (FATCA) mit den USA“, so der Anwalt.

Für Investmentfonds gelten die bisherigen investmentsteuerlichen Sonderregeln im Wesentlichen fort. Der Anwendungsbereich wurde jedoch enger gefasst: „Nunmehr unterfallen nur solche Fonds dem investmentsteuerlichen Sonderregime, die einer Investmentaufsicht unterliegen und mindestens einmal jährlich den Investoren ein Rückgaberecht bezüglich der Fondsanteile gewähren“, erläutert Bujotzek. Kurz gesagt: Sonderregelungen gibt es nur für offene Fonds. Bisher galten sie auch für geschlossene Produkte.

Seit Ablösung des Investmentgesetzes durch das KAGB zum 22. Juli 2013 bis zum Inkrafttreten des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes habe es an einer Gesetzesgrundlage für die Anwendung des bisherigen Investmentsteuergesetzes gefehlt. Diese Lücke sei nun geschlossen worden. „Das Steuer-Anpassungsgesetz enthält allerdings Unstimmigkeiten und Regelungslücken, die zur erheblichen Rechtsunsicherheit führen“, beklagt der Anwalt. „Dem Vernehmen nach ist daher in Kürze mit einem ‚Reparatur‘-Gesetz und/oder einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu rechnen.“  

(PD)

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