Die seit Januar geltende Finanzmarktrichtlinie wird das Verhältnis von Berater und Kunden nachhaltig beschädigen. Zudem wird die Beratungstätigkeit stark abnehmen.
Mehr Bürokratie, genervte Kunden, höhere Kosten, weniger Beratung - der Verband unabhängiger Vermögensverwalter (VuV) zieht eine kritische Bilanz des ersten Vierteljahres.
Die neue EU-Finanzmarktregulierung hat nach Branchenangaben dramatische Auswirkungen auf die Research-Versorgung. Viele fürchten Qualitätsmängel und Unterversorgung bei der Beratung.
Seit Anfang Januar ist die neue Finanzmarktrichtlinie MiFID II in Kraft. Noch immer sind viele Fragen offen. Jeden Monat beantwortet unser Experte Dr. Markus Lange, Rechtsanwalt und Partner bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG, eine aktuelle Frage zum Thema MiFID II. Im Mai werden die neuen Product Governance-Anforderungen vorgestellt.
Die durch MiFID eingeführte Tick-Size-Regel räumt automatisierten Brokern einen Preisvorteil beim Wertpapierhandel ein. Auf diesen verzichten die Handelshäuser jedoch weitgehend, um das Geschäft mit den großen Anlagegesellschaften anzuschieben.
Weniger Research, mehr Ineffizienzen, mehr Renditechancen. Aber auch weniger Liquidität und mehr Auftrags-Research.
Seit dem 3. Januar ist die neue Finanzmarkt-Richtlinie MiFID II in Kraft. Sie soll Anleger schützen und ihnen die Kapitalanlage vereinfachen. Experten fürchten, dass die neuen Vorschriften Kleinanleger unangemessen benachteiligen.
Die seit Jahresbeginn geltenden Neuregelungen von MiFID II dürften auch erhebliche Auswirkungen auf Breite und Tiefe des Analyse-Angebots bei Small- und Mid Caps besitzen. Daraus ergeben sich vielfach Chancen.
Am 03. Januar ist die EU-Richtlinie MiFID II in Kraft getreten. Vermittler von Investmentfondsanteilen sind davon allerdings nicht betroffen. Da die Finanzanlagenvermittlungsverordnung bisher nicht in das Regelwerk aufgenommen worden ist, gilt weiterhin der alte Rechtsrahmen.
Ab Januar 2018 müssen Beratungsgespräche von Finanzdienstleistungs-Instituten aufgezeichnet werden. Für die Finanzbranche bedeutet das technischen und organisatorischen Aufwand. Was kaum bekannt ist: Für Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO gelten die Regelungen noch nicht.