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Regulierung

Regulierung zur Nachhaltigkeit: Jetzt wird es ernst

Versicherer und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, sogenannte EbAVs, müssen die regulatorischen Vorgaben zu nachhaltigen Kapitalanlagen umsetzen. Da kommt Einiges auf sie zu.

23.01.2019 | 10:30 Uhr

Manchem in der Finanzbranche ist es vielleicht noch nicht bewusst, doch es wird immer deutlicher: Das Thema Nachhaltigkeit ist das nächste große Ding. Namentlich die sogenannten ESG-Kriterien  (Environmental, Social and Governance – Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) werden schon jetzt immer häufiger von Fonds und Versicherern in die Anlage- und Risikoprozesse einbezogen. Das ist nicht nur dem sich wandelnden Bewusstsein und dem Bedürfnis der Anleger geschuldet, mit gutem Gewissen Geld investieren zu können. Es geht auch darum, regulatorische Vorgaben zu erfüllen. Und da tut sich Einiges.

Aktuell stehen hier insbesondere die im Mai vergangenen Jahres veröffentlichten Legislativvorschläge der Europäischen Kommission im Fokus, die Mitte Januar 2019 zum Teil schon in nationales Recht umgesetzt wurden oder demnächst konkret Gestalt annehmen. Aber auch Vorschriften der Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV-II-Richtlinie) gewinnen für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung an Bedeutung.

Sowohl die Legislativvorschläge der Europäischen Kommission als auch die EbAV-II-Richtlinie enthalten für Pensionskassen und Pensionsfonds Anforderungen zum Thema Nachhaltigkeit, die über gegenwärtig bestehende Vorgaben hinausgehen. So sieht zum Beispiel Artikel 30 der EbAV-II-Richtlinie vor, dass Pensionskassen und Pensionsfonds eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze ihrer Anlagepolitik ausarbeiten. Dabei haben die Unternehmen auch auf die Frage einzugehen, wie bei der Anlagepolitik Belangen aus den Bereichen Umwelt, Soziales und der Unternehmensführung Rechnung getragen wird.

Transparenz durch Positiv- und Negativlisten

Konkret bedeutet das: Die Unternehmen müssen einen transparenten Prozess dokumentieren, der klar macht, wie und warum sie in welche Anlagen investieren und wie sie sicherstellen, dass dabei ESG-Kriterien erfüllt werden. Als Instrument dafür sind unter anderem Negativ- und Positivlisten vorgesehen. Positivlisten enthalten Kriterien, anhand deren ein Versicherer ein Unternehmen, einen Staat oder einen Sektor als nachhaltig einstuft. Negativlisten sind Einzellisten, auf der Versicherer anhand zuvor festgelegter Kriterien Investitionen in bestimmte Unternehmen, Staaten oder Sektoren ausschließen. Auf Negativlisten können sich zum Beispiel Unternehmen finden, die Kinderarbeit zulassen, Menschenrechte verletzen oder Streubomben produzieren.

Szenario-Analysen und Klimastress-Tests

Ein weiterer Punkt, der auf Versicherer und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in diesem Jahr zukommt: Die BaFin will die Durchführung von Szenario-Analysen und Klimastresstests thematisieren. Damit, so die BaFin, könnten die Finanzdienstleister umweltbezogene Risiken in den Unternehmen besser identifizieren, bewerten, überwachen, steuern und kontrollieren. Hier wird die Branche noch nachrüsten müssen: Laut einer Branchenabfrage, die die BaFin Anfang vergangenen Jahres durchgeführt hat, wenden erst rund sechs Prozent der Erst- und Rückversicherungs-Unternehmen und der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung bereits Klimastress-Tests im Rahmen des Kapitalanlage-Risikomanagements an. Die diesjährige Befragung steht noch aus. Es ist anzunehmen, dass die Mehrzahl der EbAVs noch keine konkreten Schritte eingeleitet hat.

Regulatorische Neuerungen zur Nachhaltigkeit

Legislativvorschläge der Europäischen Kommission

  • Die Gesetzgebungsvorschläge umfassen Regelungen zu Investorenpflichten und Offenlegungsanforderungen, zur Klassifizierung von Nachhaltigkeit, zu Indizes und Richtwerten (Benchmarks) sowie zu Beratungspflichten.

EbAV-II-Richtlinie

  • Die Mitgliedstaaten sollen den EbAVs gestatten, möglichen langfristigen Auswirkungen der Anlageentscheidungen auf ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren Rechnung zu tragen (Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b der Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung). Die Richtlinie ist in Europa im Januar 2017 in Kraft getreten und ersetzt die bisherige EbAV-Richtlinie. Seit dem 13. Januar 2019 gelten sie auch nach nationalem deutschen Recht.
  • Auch beim Risikomanagement müssen EbAVs künftig ESG-Kriterien im Zusammenhang mit dem Anlageportfolio und dessen Management berücksichtigen (Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe g der EbAV-II-Richtlinie).
  • Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass EbAV-Unternehmen eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze ihrer Anlagepolitik ausarbeiten und mindestens alle drei Jahre überprüfen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die EbAVs darin auch auf die Frage eingehen, wie sie bei ihrer Anlagepolitik ESG-Kriterien berücksichtigen (Artikel 30 der EbAV-II-Richtlinie).

Bei den Diskussionen im Rahmen eines Workshops der BaFin im Dezember 2018 bekräftigten die teilnehmenden Unternehmen, den künftigen regulatorischen Vorgaben grundsätzlich positiv gegenüberzustehen. Allerdings sprachen sich die Teilnehmer dafür aus, bei der Berücksichtigung von ESG-Kriterien in Anlageentscheidungen und Risikoprozessen selbst entscheiden zu dürfen, welche Methoden sie dabei einsetzen. Das wiederum kann nur bedingt im Interesse einer Aufsichtsbehörde sein, die strenge Vorgaben überprüfen soll und muss. Für Diskussionsstoff ist damit gesorgt.

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