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Der BFH hat die Verlustverrechnungs-Beschränkung für Termingeschäfte gekippt. (AI-Foto © 2024 by MvA)
Steuern

Verlustverrechnung bald wieder komplett möglich?

Der Bundesfinanzhof hat die Verlustverrechnungs-Beschränkung für Termingeschäfte gekippt. Die Entscheidung könnte auch Folgen für die steuerliche Behandlung von Aktiengeschäften haben.

10.07.2024 | 07:15 Uhr von «Matthias von Arnim»

Eines der umstrittensten Steuergesetze der Regierung Merkel wurde nun offiziell für verfassungswidrig erklärt: In einer richtungsweisenden Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Verlustverrechnungs-Beschränkung für Termingeschäfte nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG vorläufig außer Kraft gesetzt. Die Entscheidung (VIII B 113/23 AdV) könnte weitreichende Konsequenzen für die Besteuerung von Kapitalerträgen in Deutschland haben.

Vorgeschichte

Kurz vor Weihnachten im Jahr 2019 hatte der Bundestag eine Regelung beschlossen und im Jahressteuergesetz 2020 etwas später leicht modifiziert, die dafür gesorgt hat, dass Privatinvestoren ab Januar 2021 erlittene Verluste aus Geschäften mit Termingeschäften nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnen konnten. Und dies auch nur in einer Höhe von jährlich maximal 20.000 Euro. Nicht ausgeglichene Verluste aus Termingeschäften sind seitdem in die Folgejahre vorzutragen – in denen jeweils wieder die Verlustverrechnung auf maximal 20.000 Euro begrenzt ist. Die Regelung war von Beginn an rechtlich umstritten. Der Bundesrat empfahl gar, das mangelhafte Gesetz komplett zu kippen. Denn die Regelung widerspricht dem Grundsatz, dass Steuern nicht den erzielten Gewinn übersteigen sollten. Es half nichts. Das von der SPD initiierte Gesetz trat trotz aller juristischen Bedenken in Kraft.

Dieser konkrete Fall sorgte für die BFH-Entscheidung

Der BFH hatte nun jüngst über die Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungs-Beschränkung für Termingeschäfte zu entscheiden, die im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 eingeführt wurde. Im konkreten Fall führten die Antragsteller an, dass die Regelung zu einer unverhältnismäßigen Besteuerung führt. Konkret hatten sie im Streitjahr einen wirtschaftlichen Gesamtgewinn aus Termingeschäften von 23.342 Euro erzielt, sollten jedoch eine Einkommensteuer von 53.456 Euro zahlen.

Kernpunkte der Entscheidung

Der BFH gab den Antragstellern Recht und setzte den Einkommensteuerbescheid vorläufig außer Vollzug. Die Entscheidung stützt sich auf ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Das Gericht argumentiert, dass die Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen könnte. Insbesondere die doppelte Begrenzung des Verlustausgleichs und der zeitlichen Streckung der Verlustverrechnung werden als problematisch erachtet.

Verfassungsrechtliche Bedenken und die Konsequenzen der Entscheidung

Die BFH-Richter heben in ihrem Urteil hervor, dass die Beschränkung der Verlustverrechnung möglicherweise zu einer vollständigen Nichtverrechnung von Verlusten führen könnte. Dies sei verfassungsrechtlich bedenklich. 

Die vorläufige Aussetzung der Verlustverrechnungs-Beschränkung hat erhebliche Konsequenzen für Steuerzahler und die Finanzverwaltung: Die Entscheidung könnte dazu führen, dass Anleger, die in Termingeschäfte investieren, nun weniger Steuern zahlen müssen, da sie ihre Verluste aus diesen Geschäften künftig wieder in vollem Umfang mit Gewinnen verrechnen können. Für die Finanzbehörden bedeutet die Entscheidung einen erhöhten Verwaltungsaufwand. Sie müssen jetzt bestehende Steuerbescheide überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Dies könnte zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand führen. Dazu kommt, dass die vorläufige Aussetzung der Regelung eine Phase der Rechtsunsicherheit schafft. Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber auf diese Entscheidung reagieren wird und ob es zu einer dauerhaften Abschaffung oder Anpassung der Regelung kommt.

Steht die steuerliche Behandlung von Aktiengewinnen und -verlusten auf der Kippe?

Die Entscheidung des BFH könnte auch Signalwirkung für andere steuerliche Beschränkungen haben. So könnten ähnliche Regelungen, wie etwa die Behandlung von Aktienveräußerungsverlusten, ebenfalls auf den Prüfstand gestellt werden. Bisher ist es so, dass Verluste aus Aktiengeschäften nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden können. Auch dieses Gesetz ist seit seiner Einführung umstritten, da es dem Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung von Kapitaleinkünften widerspricht.

Fazit: Der Beschluss des BFH, die Verlustverrechnungs-Beschränkung für Termingeschäfte vorläufig außer Vollzug zu setzen, ist ein bedeutender Schritt in der deutschen Steuerrechtsprechung. Er könnte nicht nur zu einer Entlastung der Steuerzahler führen, sondern auch weitreichende Folgen für die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen haben. Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber auf diese Entscheidung reagieren wird und welche langfristigen Auswirkungen sie auf die Steuerlandschaft in Deutschland haben wird. Die Gesetzeslage ist nun leider unklar, solange der Gesetzgeber sich nicht zur Entscheidung des BFH positioniert hat. Anleger, Finanz- und Steuerberater sitzen derweil auf der Wartebank. Sie sollten die Entwicklungen aufmerksam verfolgen und sich auf mögliche Änderungen einstellen. Die Entscheidung des BFH zeigt einmal mehr, wie dynamisch und komplex das Steuerrecht sein kann und wie wichtig es ist, stets auf dem Laufenden zu bleiben.

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