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Regulierung

Regulierung: Ab August 2020 gilt die Aufzeichnungspflicht

Im Oktober ist die FinVermV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Stand jetzt, gilt: Finanzanlagenvermittler müssen ab 1. August 2020 Kundengespräche aufzeichnen.

21.11.2019 | 07:30 Uhr

Die zweite Änderungsverordnung zur Finanzanlagenvermittlungsverordnung, kurz FinVermV genannt, gehört zu den umstrittensten Projekten der aktuellen Finanzmarktregulierung. Einer der Hauptkritikpunkte ist die Aufzeichnungspflicht für Beratungsgespräche. Dazu gehört insbesondere die Aufzeichnung von Telefongesprächen. Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34f der Gewerbeordnung (GewO) sowie Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis nach § 34f GewO müssen demnach telefonische Beratungsgespräche und elektronische Kommunikation mit Kunden aufnehmen und sie danach zehn Jahre lang speichern. 

Die technische Umsetzung gilt hier weniger als Problem. Den einige spezialisierte Anbieter bieten mittlerweile praktikable und bezahlbare Lösungen. Kritisch wird dagegen die Filterung relevanter Inhalte und die Berücksichtigung der Privatsphäre von Menschen gesehen. Die Pflicht zum sogenannten Taping ist nach Meinung einiger Experten nämlich nicht DSGVO-konform. So wird in Beratungsgesprächen erfahrungsgemäß auch über Persönliches geredet. Und nicht immer ist eindeutig klar, wann ein aufzeichnungspflichtiges Gespräch endet und nicht aufzunehmende Inhalte beginnen. Die Persönlichkeitsrechte von Kunden könnten so berührt werden – mit gegebenenfalls rechtlichen Folgen.

Dem Gesetzgeber sind diese Kritikpunkte zwar klar. Doch die Umsetzung der geplanten Neuregulierung schreitet ungeachtet dessen weiter voran. Am 21. Oktober 2019 ist die Änderungsverordnung zur FinVermV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Sie regelt die Einzelheiten der Organisations- und Verhaltenspflichten für Finanzanlagenvermittler und Honorar? Finanzanlagenberater im Detail. Die Vorgabe, Kundengespräche aufzuzeichnen (Taping) sowie die Pflicht, Interessenkonflikte zu vermeiden, zu regeln oder zumindest offenzulegen, steht unverändert im Maßnahmenkatalog der Verordnung. Damit steht fest: Die Änderungen werden zum 1. August 2020 in Kraft treten. Finanzberater sollten deshalb nicht hoffen, dass es doch noch anders kommen könnte, sondern sich konsequent auf den Stichtag vorbereiten.

FinVermV wird Teil des WpHG, BaFin übernimmt die Aufsicht

Der Gesetzgeber plant, die Vorgaben der FinVermV in das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zu überführen. Im Zuge der Neuregelung soll die Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler auf die BaFin übertragen werden. Das geht aus einem Eckpunktepapier der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz und für Verbraucherschutz sowie für Wirtschaft und Energie hervor. Derzeit sind je nach Bundesland die Industrie- und Handelskammern oder Gewerbeämter dafür zuständig.

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