§ 34f – Berateransturm bei Ämtern und IHKen

Die Frist zur Beantragung der 34f-Erlaubnis läuft am 30. Juni aus. Die Behörden erleben den erwarteten Ansturm. Ein Update.

14.06.2013 | 07:45 Uhr von «Patrick Daum»

Ein halbes Jahr kann schnell vorbei sein. Wie schnell, das erleben derzeit unabhängige Finanzanlagevermittler und Mitarbeiter bei Industrie- und Handelskammern (IHKen) sowie Gewerbeämtern. Am 1. Januar 2013 trat der § 34f Gewerbeordnung (GewO) in Kraft. Inhaber der Lizenz nach § 34c GewO haben bis zum 1. Juli Zeit, die Erlaubnis nach 34f zu beantragen und sich registrieren zu lassen. Danach erlischt die 34c-Erlaubnis automatisch. Zahlen des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) zeigen, dass Berater und Vermittler zu Beginn der Frist wenig Muße zur Ummeldung zeigten: Im Januar registrierten sich bundesweit lediglich 300 IFAs, bis Ende März waren 4.245. „Anfang Mai zählten wir erst 8.277 Einträge im Vermittlerregister“, sagt Mona Moraht, Referatsleiterin Gewerberecht beim DIHK, und warnt: „Wer nicht unter www.vermittlerregister.info registriert ist und keine Erlaubnis nach § 34f GewO vorweisen kann, darf ab dem 1. Juli 2013 nicht mehr in der gewerblichen Finanzanlagenvermittlung tätig sein.“

Das scheinen inzwischen auch die Berater und Vermittler gemerkt zu haben: „Momentan treffen pro Tag im Schnitt ca. 100 Anträge auf Registrierung ein“, teilt eine Sprecherin der IHK München auf Nachfrage von FundResearch mit. „Bislang liegen bei uns rund 6.000 Anträge auf Registrierung nach § 34f GewO vor.“ In Hamburg sind bisher ca. 500 und in Frankfurt am Main etwa 180 Erlaubnisse registriert worden. „Die Zahl der Anträge ist aber deutlich höher. Es sind noch nicht alle abgearbeitet worden“, so ein Sprecher der IHK Frankfurt. „Jetzt, wo die Frist zu Ende geht, werden es immer mehr.“

Berater sollten nicht von Übergangsfristen ausgehen

Das führt natürlich dazu, dass sich die Bearbeitungszeit der Anträge verzögert. So kann es passieren, dass der Antrag zwar noch innerhalb der Frist gestellt, die Erlaubnis aber nicht bis zum 1. Juli erteilt werden kann. Was passiert dann? „Wer ab dem 1. Juli 2013 nicht die Erlaubnis nach 34f hat, berät oder vermittelt schlicht ohne Erlaubnis und kann von einem Mittbewerber abgemahnt werden“, warnt Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung. „Auch ein Kunde könnte dem Vermittler vorhalten, ohne Erlaubnis vermittelt zu haben und vor allem: die VSH-Versicherung greift dann nicht.“ Eine Verlängerung der Frist über den 1. Juli hinaus werde es nicht geben, so Rottenbacher. „Das können wir aufgrund einer Nachfrage im Bundeswirtschaftsministerium klar ausschließen.“ Möglich sei hingegen eine Art „Moratorium“ für Vermittler und Berater, die den Antrag zwar fristgerecht stellen, dieser aber nicht in der Zeit bearbeitet werden kann. Sollte es dazu kommen, wäre das Moratorium aber lediglich eine Selbstbindung der Verwaltung und hätte ausschließlich Bedeutung zwischen der Behörde und dem Vermittler als Gewerbetreibenden. Bei den Behörden geht man indes davon aus, dass ein solches Moratorium kommen wird: „Wir sind zuversichtlich, dass es ein Moratorium geben wird“, heißt es von der IHK in Frankfurt. „Das bestätigen auch die Kollegen aus den Bundesländern, in denen die Gewerbeämter zuständig sind.“ Dort liege einiges im Argen, was nicht den Vermittlern angelastet werden könne. „Wer in den Genuss einer Übergangsfrist kommen möchte, muss aber fristgerecht einen Antrag stellen“, so der Frankfurter IHK-Sprecher. „Wenn man die Verordnung eins zu eins auslegt, dann haben Vermittler ab dem 1. Juli keine Erlaubnis“, bestätigt auch die IHK in Hamburg. Das führe zu einem Berufsverbot. „Man kann aber davon ausgehen, dass es wohl Übergangsfristen geben wird.“ Eine feste Regelung bestehe bisher jedoch nicht. „Ich würde auch niemandem empfehlen, es auf die Spitze zu treiben und bis zum 30. Juni mit der Beantragung zu warten“, rät der IHK-Mitarbeiter aus der Hansestadt.

Lage bei Gewerbeämtern wird langsam besser

Dass bei den Gewerbeämtern tatsächlich noch nicht alles rund läuft, bestätigen Recherchen von FundResearch. Insbesondere die Kosten für den Erlaubnisantrag stehen vielerorts noch nicht fest. „Leider Gottes besteht immer noch kein Gebührenrahmen in Rheinland-Pfalz“, klagt ein Mitarbeiter des Gewerbeamts in Koblenz. „Er soll aber noch erlassen werden. Die Kosten liegen dann zwischen 100 und 3.200 Euro.“ Ähnliches ist aus Erfurt zu hören: „Es gibt noch immer keinen Gebührenrahmen. Ob noch einer kommt, kann ich nicht sagen. Dafür sind wir nicht zuständig.“ Das stimmt, die Landesregierung wäre hier gefragt. Positive Nachrichten hingegen gibt es aus Sachsen-Anhalt: Noch im Februar hatte es dort keine Gebührenordnung gegeben. „Sie wurde jetzt beschlossen“, sagt eine Mitarbeiterin des Gewerbeamts in Magdeburg erfreut. „Die Kosten liegen bei 500 Euro. Darüber hinaus wird es wohl nicht gehen.“ Auch in Sachsen stehen die Kosten nun fest: „Für das vereinfachte Verfahren gibt es einen Gebührenrahmen“, teilt das Gewerbeamt Leipzig mit. „Die Kosten liegen zwischen 150 und 200 Euro.“ Bei Neuanmeldungen nach dem 1. Juli sollen die Gebühren in Anlehnung an den bisherigen § 34c erhoben werden.

Voraussetzungen für vereinfachtes Verfahren

Damit 34c-Berater und –Vermittler die Erlaubnis im vereinfachten Verfahren bis zum 30. Juni beantragen können, müssen sie vier Punkte beachten:

  1. Die Erlaubnis nach § 34f muss bei der zuständigen Stelle – je nach Bundesland IHK oder Gewerbeamt – beantragt und die Registrierung im Vermittlerregister der IHK vollzogen werden.
  2. Antragsteller sollten die Erlaubnisurkunde nach § 34c vorlegen. „Dadurch entfällt die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse“, erläutert DIHK-Referatsleiterin Moraht.
  3. Eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (VSH) muss abgeschlossen worden und durch Vorlage einer höchsten drei Monate alten Versicherungsbestätigung nachweisbar sein.
  4. Nachweis der Sachkunde: „Dieser Nachweis muss bis zum 1. Januar 2015 erbracht werden, andernfalls erlischt die Erlaubnis nach § 34f GewO automatisch“, so Moraht.

Von der Nachweispflicht der Sachkunde ausgenommen sind Berater und Vermittler, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen ihrer Tätigkeit nachgehen. Bei ihnen genügt die Vorlage der lückenlosen Prüfberichte seit 2006 nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). „Ab dem 1. Juli 2013 ist eine Beantragung des § 34f GewO nur noch im regulären Erlaubnisverfahren mit sofortigem Nachweis der Sachkunde möglich“, sagt Morath. Ab dann wird auch bei jedem Antrag eine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse durchgeführt, wodurch sich die Antragsgebühren empfindlich erhöhen. Die persönliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragsstellung wegen eines Verbrechens verurteilt wurde. Die Vermögensverhältnisse gelten als geordnet, wenn gegen den Antragsteller kein laufendes oder abgeschlossenes Insolvenzverfahren anhängig ist und kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorliegt.

Der frühe Vogel fängt den Wurm

Eine Beratungsgesellschaft, die sich frühzeitig um die Erlaubnis gekümmert hat, ist die RWS Vermögensplanung AG aus Hannover: „Die RWS Vermögensplanung AG und unsere Tochtergesellschaft die RWS Makler GmbH sind seit April in Besitz der Erlaubnis nach § 34f GewO“, sagt RWS-Vorstandsmitglied Jörg Christian Hickmann im Gespräch mit FundResearch. Die Registrierung habe einwandfrei funktioniert, obwohl er die Übergangsfrist für recht kurz hält. „Dies hat zu Bearbeitungsrückständen bei den einzelnen VSH-Versicherern geführt, was bei uns eine frühere Registrierung verhindert hat.“ Von der IHK Hannover habe er erfahren, dass auch dort die Bearbeitungszeiten ansteigen, wodurch eine fristgerechte Erlaubniserteilung gefährdet ist. „Wir hatten unsere Vermittler auf diesen Umstand hingewiesen und empfohlen, alle Unterlagen noch im Mai einzureichen.“

Zuständige Erlaubnisbehören

IHKen Gewerbe- / Ordnungsämter
Baden-Württemberg Berlin
Bayern Brandenburg
Hamburg Bremen
Hessen Rheinland-Pfalz
Mecklenburg-Vorpommern Saarland
Niedersachsen Sachsen
Nordrhein-Westfalen Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein Thüringen

(PD)

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