Der Königsweg bei der Umsetzung der Nachhaltigkeitspräferenzen in der Vermögensverwaltung

Ab dem 02.08.2022 müssen bei Kunden einer Vermögensverwaltung deren Nachhaltigkeitspräferenzen ermittelt und diese bei den Transaktionen berücksichtigt werden. Dabei stellt sich die herausfordernde Frage, wie diese Vorgaben in den unterschiedlichen Anlagestrategien rechtskonform umgesetzt werden können.

28.02.2022 | 12:30 Uhr von «Nero Knapp»

In der Geschichte der Regulierung gilt die Finanzportfolioverwaltung eher als vernachlässigtes Stiefkind. Demgegenüber konnte sich die Anlageberatung als geliebter Sonnenschein immer schon einer uneingeschränkten Aufmerksamkeit des Regulators erfreuen. Dies liegt wohl daran, dass die der Vermögensverwaltung zugrunde liegende portfolio- oder strategiebezogene Sichtweise schwer in normative Formen zu fassen ist.

Die Schwierigkeit, eine auf Flexibilität und Diversifikation ausgerichtete Portfoliostruktur zu regulieren, setzt sich auch bei der Umsetzung der Nachhaltigkeitsvorgaben fort. Nach aktuellem Stand müssen ab dem 02.08.2022 von Kunden deren Nachhaltigkeitspräferenzen abgefragt und bei den laufenden Transaktionen berücksichtigt werden.

Der Kunde kann seinen Nachhaltigkeitsfantasien freien Lauf lassen und entscheiden, welche Nachhaltigkeitskriterien qualitativ und quantitativ bei der Zusammensetzung des Depots zu berücksichtigen sind. Zur Veranschaulichung ist von Rechtsanwalt Dr. Christian Waigel in den VuV-Seminaren der Schutz der Delfine im Südpazifik genannt worden. Auch wenn dies eine Überspitzung ist, kommt darin das vom Gesetzgeber normierte Ziel plastisch zum Ausdruck.

Insoweit erscheint es kaum vorstellbar dass diese frei definierbaren Wünsche in einer portfoliobezogenen Vermögensverwaltung eins zu eins erfüllt werden können. Die wenigsten Anlagestrategien werden sich darauf ausrichten lassen, die notwendigerweise unterschiedlichen Nachhaltigkeitsideen der Kunden exakt umzusetzen. Der Gesetzgeber hat dies wohl geahnt und die Möglichkeit vorgesehen, dass der Kunde seine Nachhaltigkeitspräferenzen an das jeweils angebotene Modell anpassen kann.

Die sich hier aufdrängende Lösung besteht mithin darin, den Kunden ihre speziellen Nachhaltigkeitswünsche im Rahmen ihrer Exploration zunächst definieren zu lassen, um diese sodann im Wege der Anpassung auf das jeweils angebotene eigene Nachhaltigkeitskonzept zurückzuholen. Im VuV beschäftigen sich zwei Fachausschüsse damit, hier geeignete Muster für den WpHG-Bogen und die Geeignetheitsdokumentation zu entwickeln. Auch wenn in den derzeit konsultierten ESMA-Guidelines darauf hingewiesen wird, dass die Anpassung der Nachhaltigkeitspräferenzen nicht das Standardverfahren sein sollte, wird dies am Ende der praktikabelste Königsweg sein.

Ein Spaziergang ist dies angesichts der Aufklärungs- und Dokumentationserfordernisse aber gleichwohl nicht. Damit der Kunde seine Präferenzen an das jeweilige Nachhaltigkeitskonzept anpassen kann, muss er hierüber transparent aufgeklärt werden. Schon die Erläuterung dessen, was Nachhaltigkeitspräferenzen sind und was er sich mithin alles wünschen kann, dürfte eine Herausforderung werden. Noch anspruchsvoller ist es, ihm das eigene nachhaltigkeitsbezogene Bewertungsmodell mit möglichst verständlichen Worten zu erklären, damit er nachvollziehen kann, inwiefern er von seinen eigenen Nachhaltigkeitspräferenzen abrücken muss.

Es dürfte wahrscheinlich auf Unverständnis stoßen, wenn die zunächst so minutiös abgefragten Nachhaltigkeitspräferenzen dann am Ende doch nicht umgesetzt, sondern auf das angebotene Anlagestrategiemodell zurückgestutzt werden sollen. Dieses Wechselbad ist aber letztlich der Preis, der für Transparenz und insbesondere an das Postulat der Vermeidung von Greenwashing entrichtet werden muss.

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