Grüne Fonds knacken Billionen-Schallmauer

Private und institutionelle Anleger in Deutschland hielten laut dem BVI per Ende September 2024 erstmals mehr als eine Billion Euro in Fonds mit Nachhaltigkeitsmerkmalen.

11.12.2024 | 08:30 Uhr

Auf Publikumsfonds gemäß Artikel 8/9 der EU-Offenlegungsverordnung (SFDR) entfallen mit einem Ver- mögen von 743 Milliarden Euro mehr als drei Viertel der Bestände. Spezialfonds mit Nachhaltigkeitsmerk- malen machen einen kleineren Teil des Marktes aus, sind aber stark gewachsen. In den ersten neun Monaten des Jahres stieg ihr verwaltetes Vermögen um 24 Prozent auf 258 Milliarden Euro. Hauptgrund dafür war die Umklassifizierung einiger für Altersvorsorgeeinrichtungen gemanagter Produkte. Bei Publikumsfonds betrug das Plus rund sechs Prozent.

Artikel 8 oder 9 SFDR reichen allein nicht aus

Die Einstufung als Publikumsfonds gemäß Artikel 8 oder 9 SFDR allein ist jedoch nicht ausschlaggebend für die Beratung von Kunden mit Nachhaltigkeitspräferenzen. Dafür muss die Anlagestrategie zusätzliche Anforderungen erfüllen, zum Beispiel einen Mindestanteil nachhaltiger Investitionen gemäß SFDR bzw. Investitionen im Sinne der EU-Taxonomie zusagen oder die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeit (PAIs) berücksichtigen. Fonds müssen mindestens eine, können aber auch mehrere der drei zusätzlichen Anforderungen erfüllen. Im deutschen Markt werden vor allem PAIs und Mindestanteile nachhaltiger Investitionen verwendet. Laut Morningstar Direct entfielen per Ende September 96 Prozent der Vermögen von Fonds mit Nachhaltigkeitsmerkmalen auf Produkte, die die PAIs berücksichtigen. Mindestanteile nachhaltiger Investitionen gemäß SFDR kommen auf eine Verbreitung von 70 Prozent, Taxonomiequoten auf vier Prozent. Diese Verteilung hat sich im Zeitverlauf kaum verändert (siehe zum Beispiel Fokus Nachhaltigkeit Q1, 2023).

Weiterentwicklung der Rahmenbedingen

Mit den ESMA-Leitlinien über nachhaltigkeitsbezogene Zusätze in Fondnamen entwickeln sich die Rahmenbedingungen für Publikumsfonds mit Nachhaltigkeitsmerkmalen weiter. Die Leitlinien sind ein wichtiger Schritt hin zur EU-weiten Standardisierung. Seit dem 21. November 2024 dürfen neu aufgelegte Fonds nur dann Namensbestandteile wie „Green“ oder „ESG“ nutzen, wenn Sie mindestens 80 Prozent ihres Portfolios nach den namensgebenden Merkmalen investieren. Für Bestandsfonds gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten.

Schwierige Namenswahl

Daneben gibt es weitere Vorgaben, die teilweise noch nicht umsetzbar sind. Unter anderem verlangt die ESMA von Fonds, die explizit nachhaltigkeitsbezogene Zusätze wie „Sustainable“ im Namen verwenden, „bedeutsam“ in nachhaltige Investitionen anzulegen. Was das konkret bedeutet, ist allerdings unklar.

Es gibt keine standardisierte Bewertungsmethode

Über alle Publikumsfonds mit Nachhaltigkeitsmerkmalen, die einen Mindestanteil nachhaltiger Investitionen gemäß SFDR vorsehen, liegen die zugesagten Quoten derzeit überwiegend im niedrigen zweistelligen Prozentbereich. Rund 80 Prozent der Vermögen entfallen auf Produkte, die maximal 20 Prozent ausweisen. Auch gibt es weiterhin keine standardisierte Bewertungsmethode für nachhaltige Investitionen, so dass die zugesagten Mindestanteile nicht vergleichbar sind. Das macht die Einführung einer einheitlichen Mindestquote schwierig. In Abwesenheit einheitlicher EU-Vorgaben werden Fondsgesellschaften gegen- über der Aufsicht darlegen müssen, warum der zugesagte Mindestanteil als bedeutsam gelten kann. Ansonsten bleibt noch die Möglichkeit, den nachhaltigkeitsbezogenen Zusatz im Namen zu streichen. (jk)

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