Regulierung des Assetmanagements

MiFID, OGAW, Private Placement und viel mehr: FundResearch sprach mit Rechtsanwalt Frank Herring und gibt einen Überblick über die wichtigsten Regulierungspunkte.

11.04.2013 | 12:45 Uhr von «Patrick Daum»

„Assetmanager sind der Regulierung in vielen Bereichen ausgesetzt“, sagt Frank Herring, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Allen & Overy LLP in Frankfurt am Main. „In der Gestaltung ihrer Produkte, den Anforderungen an das Asset & Risk Management, den Vertriebszulassungen und Besteuerungen ihrer Produkte, in der Wahlfreiheit der Produkte für bestimmte Investoren, der Erlaubnisanforderungen für die Vertriebe und der Offenlegung von Provisionen“, zählt er auf. An all diesen Punkten setzten sowohl der deutsche als auch der europäische Gesetzgeber gleichzeitig an. „Die Kostenbelastung von Assetmanagern und deren Produkten wird steigen“, erwartet der Anwalt. „Es ist fraglich, inwieweit diese Kosten an den Anleger weiter gegeben werden können.“ In diesem Zusammenhang könnten Indexfonds, sogenannte Exchange Traded Funds (ETFs), die Produkte der Zukunft sein.

OGAW-Produktspektrum wird erweitert

Die OGAW-Richtlinie (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) zielt nach Angaben des Bundesfinanzministeriums darauf ab, die Effizienz des Investmentfondsgeschäfts zu erhöhen und den Anbietern von Fondsprodukten attraktive und wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen zu bieten. In der aktuell gültigen OGAW V geht es insbesondere um einheitliche Regelungen zur Zulassung, Tätigkeit und Haftung von Depotbanken, die das Fondsvermögen verwahren. Darüber hinaus sollen Anforderungen an Vergütungssysteme von Fondsgesellschaften den Regelungen der AIFM-Richtlinie angeglichen werden, durch die Manager alternativer Investmentfonds reguliert werden. „Diese Maßnahmen sind sinnvoll, um die regulatorischen Anforderungen an Fondsgesellschaften zu vereinheitlichen und ein durchgängiges hohes Anlegerschutzniveau zu gewährleisten“, heißt es in einer Stellungnahme des Deutschen Fondsverbandes BVI. Derzeit laufen die Vorbereitungen zu OGAW VI. Das Augenmerk liegt hier unter anderem auf Geldmarktfonds. Vor dem Hintergrund der Diskussion um sogenannte „Schattenbanken“ geht es insbesondere um die Frage nach der Notwendigkeit einer spezifischen Regulierung von Geldmarktfonds auf europäischer Ebene. „Der BVI begrüßt die Initiative als sinnvollen Beitrage zur Weiterentwicklung des europäischen Rechtsrahmens für Investmentfonds“, heißt es von Seiten des Verbandes. „Ein hohes Regulierungsniveau und umfassender Anlegerschutz sind unabdingbare Voraussetzungen für den Erfolg der Fondsbranche.“

Das für Fondsmanager zulässige Produktspektrum wurde durch die UCITS Eligible Asset Directive erheblich erweitert. „Über Delta One Zertifikate kann ein Exposure im Fonds zu Assetklassen aufgebaut werden, die per se nicht zulässig wären“, erläutert Herring im Gespräch mit FundResearch. Diese Zertifikate räumen dem Anleger die Möglichkeit ein, an einer Kursbewegung exakt eins zu eins teilzuhaben. Dies betrifft beispielsweise Hedge-Fonds, Rohstoffe oder Darlehen. Zudem sei der Kreis der zulässigen Finanzindizes erheblich erweitert worden. „Auch Geschlossene Fonds sind zulässig, wenn deren Anteile Wertpapiercharakter haben“, so Herring. Die vollständige Auslagerung des Asset & Risk Managements wird künftig verboten sein. Durch das Verbot von Briefkastenfirmen erwartet Herring einen erheblichen Anstieg der Substanzforderungen und damit auch der Kosten. Dies könnte das Aus deutscher Master-KAGs bedeuten. „Die Verantwortung der Depotbank bzw. der Verwahrstelle wird dadurch deutlich größer und deren Kosten werden steigen.“

„Private Placement“ wird wegfallen

Als echten Fortschritt sieht Herring mit Blick auf Vertriebszulassungen und „Private Placement“ die „Regulator-to-Regulator“-Anzeige bei UCITS: „Die Anzeige von Nicht-EU-Fonds zum Vertrieb in Deutschland wird erst nach Vorliegen entsprechender einzelstaatlicher Memoranda of Unterstanding (MoU) möglich sein.“ MoU legen Eckpunkte eines noch abzuschließenden Vertrags fest und stellen eine Absichtserklärung zwischen künftigen Vertragspartnern dar. „Private Placement“ werde es ab dem 21. Juli 2014 generell nicht mehr geben, auch nicht für UCITS. „Zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 21. Juli 2014 ist ‚Private Placement‘ nur zulässig, wenn zuvor ein rechtmäßiger Vertrieb stattfand und die Absicht der erfolgversprechenden Vertriebsanzeige besteht“, führt Herring aus.

Darüber hinaus werden künftig nicht nur wie bisher Investmentvermögen vom Investmentsteuergesetz (InvStG) besteuert, sondern auch Investitionsgesellschaften. „Im Einzelfall kann es sehr schwer abzugrenzen sein, was worunter fällt“, befürchtet Herring. „Aber außer der Rechtsunsicherheit stellt der gegenwärtige Entwurf keine materielle Verschlechterung für die Branche dar.“ Investitionsgesellschaften, die keine Kommanditgesellschaften (KG) sind, müssten jedoch aufpassen: Ihnen könnte möglicherweise eine unausweichliche Strafbesteuerung drohen.

MiFID: „Papiertiger und Fehlschlag“

Für die Finanzmarktrichtlinie MiFID zieht Herring eine ernüchternde Bilanz: „MiFID I war aus Sicht der Aufsichtsbehörden und der Verbraucherschützer ein Papiertiger und Fehlschlag. Für den Anlegerschutz wurde danach effektiv nichts getan.“ Die Nachfolgerichtlinie MiFID II befindet sich derzeit in der Abstimmung. „Anfang März legte die EU-Präsidentschaft ihren bereits 14. Kompromissvorschlag vor“, sagt Herring kopfschüttelnd. Er erwartet ein Inkrafttreten der Richtlinie in Deutschland spätestens Ende 2015 bzw. Anfang 2016. Die nationalen Gesetzgeber können für reine Fondsvertriebe eine Ausnahme vom Erfordernis der MiFID-Erlaubnis vorsehen.

„Finanzanlageberater müssen ihre Kunden vor der Beratung darüber informieren, ob es Einschränkungen in Bezug auf das Produktuniversum gibt“, erläutert der Experte. „Außerdem darüber, ob die Bank ihre Anlagen fortlaufend auf Eignung für sie überwachst und ob die Anlageberatung ‚unabhängig‘ ist.“ Wenn die Beratung tatsächlich unabhängig ist, darf der Berater keine Zuwendungen von Dritten entgegennehmen. „Zuwendungen sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile“, erklärt Herring. „Vermögensverwaltern, die bereits ein Honorar vom Kunden erhalten haben, soll es verboten sein, vom Produktgeber Zuwendungen entgegen zu nehmen.“ Provisionen, die der „nicht-unabhängige“ Berater beziehen darf, müssen dem Kunden gemäß § 17 Finanzanlagevermittlerverordnung (FinVermV) offengelegt werden. „Das Argument dahinter ist, dass es auf die Qualität des Rates ankommt und nicht darauf, wer dafür bezahlt“, erläutert Herring. Könnten Berater ihren Sitz in Nicht-EU-Staaten verlagern, um die Zuwendungen weiterhin zu beziehen? „Zwecklos“, meint der Anwalt. „MiFID II wird auch für Drittstaaten gelten.“ Möglich wäre natürlich, mit dem Kunden zu vereinbaren, Zuwendungen einzubehalten, eine sogenannte „Vergütungsabrede“ zu treffen. Auch das hält Herring jedoch für schwierig. Denn es werfe ertrags- und umsatzsteuerliche Probleme auf, die gelöst werden müssten.

Mehrheit der Vermittler befürwortet Provisionen

Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung hat im März eine Umfrage unter fast 600 Finanzanlagevermittlern zum Thema Regulierung durchgeführt. Darin sprachen sich knapp 44 Prozent der Befragten gegen die Offenlegung von Gebühren und Courtagen aus. Nur 31 Prozent begrüßen sie. Auf die Frage, welche Auswirkungen sie durch die MiFID II-Richtlinie erwarten, gaben mehr als drei Viertel an, dass die Verbraucher nicht bereit seien, Honorare zu bezahlen. Für die Berater liege auch in Zukunft der Schwerpunkt bei produktabhängigen Provisionen.  Etwa jeder Dritte will dennoch die Honorarberatung weiter ausbauen. Mehr als die Hälfte der Vermittler kann sich allerdings nicht vorstellen, als Honorarberater tätig zu sein. Mit 58 Prozent möchte über die Hälfte der Befragten zudem die Abschlussprovisionen senken und im Gegenzug die Bestandsprovisionen beziehungsweise die fortlaufende Gebühr erhöhen.

(PD)

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