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Regulierung

Regulierung: Was auf Berater und Vermittler jetzt zukommt

Der Gesetzgeber war fleißig. In den kommenden beiden Jahren wird sich für Berater und Vermittler deshalb Einiges ändern. FundResearch gibt einen Überblick über die wichtigsten Themen.

06.12.2019 | 07:30 Uhr

Längst hat sich die Erkenntnis durchgesetzt: Die Regulierung des Finanzmarktes ist kein einmaliges Projekt, sondern eine Entwicklung, die die Branche wohl noch über Jahre beschäftigen wird. Und so wird auch das Jahr 2020 für Finanzberater und Anlagenvermittler anstrengend werden. Insbesondere die Unabhängigen und die zahlreichen Einzelkämpfer werden die Veränderungen spüren – beim Zeitaufwand für Administration und Dokumentation, bei der technischen Umstellung und letztlich bei dem, was am Ende des Tages im eigenen Portemonnaie als Gewinn hängen bleibt. Die wichtigsten Themen, die die Branche im nächsten Jahr beschäftigen werden, sind die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV), die Umstellung der Aufsicht für Berater mit einer Zulassung nach § 34 f und § 34 h Gewerbeordnung (GewO) und die anstehende Umsetzung des Referentenentwurfs, der die Einführung eines Provisionsdeckels vorsieht.

FinVermV: Mehr Aufwand und Rechtsunsicherheit

Die neue FinVermV tritt am 1. August 2020 in Kraft und betrifft Finanzanlagenvermittler mit einer Zulassung nach § 34 f GewO sowie Honorar-Finanzanlagenberater mit einer §34h-Zulassung. Laut Verordnung müssen diese ihren Kunden gegenüber nun alle Kosten und Provisionen sowie potenzielle Interessenkonflikte offenlegen. Die Geeignetheitserklärung wird ab August durch das Beratungsprotokoll ersetzt. Versicherungsvermittler erfüllen diese Pflicht bereits seit dem 23. Februar 2018, als die EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD eingeführt wurde. 

Seit September dieses Jahres steht nun auch fest: Finanzvermittler müssen Telefongespräche und sonstige elektronische Kommunikation mit ihren Kunden aufzeichnen und die Daten zehn Jahre lang abspeichern. Diese Regelung dürfte vor allem die Einzelkämpfer in der Branche Probleme bereiten. Schon für Großbanken, die die Aufgabenstellung mit internen Lösungen angehen, ist die Umsetzung der Aufzeichnungspflicht eine technische Herausforderung. Für einzelne freie Finanzberater ist der Aufzeichnungs-Paragraf alleine ohne Hilfe von außen kaum praktisch zu bewältigen. So überrascht es nicht, dass der Markt für Aufzeichnungslösungen derzeit brummt. Die Preisspanne reicht hier von wenigen hundert bis zu mehreren tausend Euro im Monat. Was Hoffnung macht: Der Markt ist in Bewegung. Es gibt erste Cloud-Lösungen für weniger als 100 Euro monatlich. Kritischer ist eher die Rechtsunsicherheit beim sogenannten Taping. Nach Meinung einiger Experten ist die Vorschrift zur elektronischen Aufzeichnung von Gesprächen nämlich nicht DSGVO-konform. So wird in Beratungsgesprächen erfahrungsgemäß auch über Persönliches geredet. Und nicht immer ist eindeutig klar, wann ein aufzeichnungspflichtiges Gespräch endet und nicht aufzunehmende Inhalte beginnen. Die Persönlichkeitsrechte von Kunden könnten so berührt werden – mit gegebenenfalls rechtlichen Folgen. Hier werden wohl erst die ersten juristischen Auseinandersetzungen mit Beratungs-Kunden für Klarheit sorgen.

Übertragung der Aufsicht auf die BaFin: Vor allen Dingen teuer

Noch werden Finanzanlagenvermittler nach §34f GewO und 34h-Berater von den Industrie- und Handelskammern sowie den Gewerbeämtern beaufsichtigt. Diese Aufsicht wird zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wechseln. Termin ist der 1. Januar 2021. An diesem Tag geht zugleich die FinVermV in das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) über. Die Vermittler und Berater werden sich ab diesem Zeitpunkt bei der BaFin registrieren lassen müssen. Heikel an dieser Umstellung ist vor allem das Thema Kosten. Der Gesetzgeber hat für die Umstellung keine Kostenaufstellung gemacht, sondern nur klargestellt, dass die Aufsicht durch die BaFin künftig von den Gewerbetreibenden zu bezahlen ist. In der Branche schätzt man den Aufwand pro Vermittler auf etwa 3.000 bis 7.000 Euro. Es ist durchaus möglich, dass angesichts dieser Beträge insbesondere nebenberufliche Berater aufgeben werden.

Vermittler und Berater wiederum, die derzeit noch keine 34f-Zuassung haben, sollten gut überlegen, wie sie mit der Situation umgehen. Eine Strategie könnte sein, abzuwarten, bis die Reform in rund einem Jahr umgesetzt wird. Vorteil: Die Übertragung einer eigenen 34f-Lizenz auf die neue Lizenz wird vermieden. Zu einer anderen Strategie rät die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler (VSAV): Berater und Vermittler, die zukünftig erlaubnispflichtige Anlagen vermitteln wollen, sollten bald die nötige Gewerbeerlaubnis bei den noch dafür zuständigen Aufsichtsbehörden wie die Industrie- und Handelskammern beantragen. Der Grund: Es sei vermutlich einfacher und kostengünstiger, jetzt noch zu handeln. „Wir glauben, dass die Neu-Zulassungsbedingungen später bei der BaFin sehr viel strenger ausfallen könnten als bei den jetzigen Aufsichtsbehörden. Und sie werden nach unserer Einschätzung auch kostspieliger. Außerdem wird der Zeitaufwand bei den BaFin-Registrierungen weit höher ausfallen als bei den IHKs“, sagt VSAV-Vorstand Ralf Werner Barth. 

Tipp: Für die Erlangung der Zulassung nach § 34f GewO ist bei den IHKs erfahrungsgemäß ein Zeitraum von etwa neun Monaten einzukalkulieren. Vermittler, die ihre Zulassung auch auf das Anlagegeschäft nach § 34f ausweiten wollen, sollten deshalb keine Zeit verlieren.

Fondspolicen: Kapital-Lebensversicherungen sind Anlageprodukte 

Fondspolicen sind zwar Versicherungen, doch diese Definition wird im Zuge der Reform an das WpHG angeglichen. Der Gesetzgeber definiert demnächst Fondspolicen als von der BaFin zu kontrollierende Anlageprodukte nach §34f. Die BaFin wertet insbesondere kapitalbildende Lebensversicherungen mit Überschussbeteiligung sowie fondsgebundene Lebens- und fondsgebundene Rentenversicherungen als Anlageprodukte.

Provisionsdeckel: Ein umstrittenes Projekt ohne erkennbaren Effekt

Die Bundesregierung will die Abschlussprovisionen bei Lebens- und Rentenversicherungen kürzen. Die Idee dahinter: Der geplante Provisionsdeckel soll die Renditeminderungen durch niedrige Zinsen kompensieren. Würde die Idee wie geplant umgesetzt werden, wäre es ein erstaunlicher Eingriff des Gesetzgebers. Die Gestaltungsfreiheit von Verträgen dauerhaft einzuschränken, um eine volatile Marktentwicklung abzufangen: Dafür gibt es in der Geschichte der Bundesrepublik kein Vorbild, das langfristig nutzbringend gewesen wäre. Und auch der Nutzen dieser Idee ist umstritten. So zeigt eine aktuelle Studie des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (DIA), dass die Wirkung des Provisionsdeckels auf die Rentenhöhe und Rendite von Versicherungsverträgen offensichtlich deutlich überschätzt wird. Zudem sorgt die Möglichkeit der zusätzlichen Vergütung der Vermittler für eine „qualitativ gute Beratung“ die Tür zu einer Provisionsaufstockung. Unter dem Strich verfehlt der Gesetz-Entwurf, so wie er derzeit geplant ist, komplett sein Ziel. Trotzdem wird der Provisionsdeckel wohl noch im Jahr 2020 kommen – auch wenn über die Details noch verhandelt wird. 

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