Riester-Sparpläne dürfen von der Bank mit Negativzinsen belegt werden, entschied das Landgericht Tübingen. Kunden würden dadurch nicht unangemessen benachteiligt.
05.07.2018 | 07:22 Uhr
Verbraucher müssen Negativzinsen auf Riester-Sparpläne hinnehmen, wenn diese transparent und nachvollziehbar begründet werden können. Das Landgericht Tübingen hat eine Klage der Verbraucherzentrale abgewiesen, die den Standpunkt vertrat, Sparverträge müssten positiv verzinst sein. Die Richter wiesen das zurück (AZ 4O220/17). Verbraucher würden durch die Zinsfestlegung nicht unangemessen benachteiligt.
Riestern ist eine Form der Altersvorsorge, mit der privat für das Alter vorgesorgt wird. Viele Versicherungsanbieter kämpfen allerdings unter der anhaltenden Zinsdürre und geben mitunter die Belastungen an die Kunden weiter. Diesen Weg schlug auch die Kreissparkasse Tübingen ein. Sie bot einen VorsorgePlus-Sparvertrag an, mit dem Kunden von zwei verschiedenen Zinsätzen profitieren können sollten. Einem variablen Grundzins, der sich mit ansteigender Laufzeit erhöht, sowie einen Bonuszins. Wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase belegte sie die mit ihr abgeschlossenen Riester-Verträge mit einem Negativzins von minus 0,5 Prozent. Dagegen ging die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vor. Sie argumentierte die Sparer hätten Anspruch auf zwei positive Zinssätze. Dem hielt die Kreissparkasse entgegen, dass die Zinsen positiv blieben, da sie miteinander verrechnet würden. Dieser Auffassung schlossen sich die Richter an und wiesen die Klage ab. Der Bonuszins habe verhindert, dass Kunden für die Verträge hätten zahlen müssen, sie seien daher nicht unangemessen benachteiligt worden.
Die Verbraucherschützer fürchten nun, dass die Praxis Schule machen könnte. Anbietern stünden nun „Tür und Tor“ offen, „die laufende Verzinsung nicht nur nach unten anzupassen, sondern sogar ins Negative abrutschen zu lassen“, so Niels Nauhauser, Abteilungsleiter Altersvorsorge von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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