Für Baukindergeld-Empfänger war seit dem Start des Programms im September 2018 unklar, ob sie entsprechende Kosten weiterhin steuerlich geltend machen können.
16.09.2019 | 12:30 Uhr von «Stefan Rullkötter»
Nimmt man den maßgeblichen Paragrafen 35a, Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes wörtlich, entfällt der Steuerbonus bei "öffentlicher Förderung". Ein Schreiben des Finanzministeriums Schleswig-Holstein stellte jedoch kürzlich klar, dass Eltern die Kosten für Handwerkerleistungen grundsätzlich auch absetzen können, wenn sie Baukindergeld beziehen (Gz. VI 3012-S 2296b-025).
Mit dem Baukindergeld werde ausschließlich der erstmalige Erwerb von Wohneigentum oder die Neuanschaffung von Wohnraum gefördert. Handwerkerleistungen seien dagegen nicht Inhalt der Förderung, die über zehn Jahre ausgezahlt wird.
Eine Ausnahme gilt es aber zu beachten: Arbeitskosten, die im Rahmen von Neubaumaßnahmen entstehen, sind nicht als Handwerkerausgaben abziehbar. Erst wenn die Immobilie steht und das Baukindergeld über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren weiter ausgezahlt wird, dürfen Eltern Kosten für Handwerker im neu entstandenen Haushalt deklarieren.
Beim Kauf einer Gebrauchtimmobilie sind die Steuerspielregeln dagegen großzügiger: Baukindergeld-Bezieher können sofort nach Erwerb sämtliche Handwerkerausgaben steuerlich geltend machen.
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