Der § 34f Gewerbeordnung (GewO) reguliert das Berufsbild des Finanzanlagevermittlers. Er ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.
Die Finanzmarktaufsicht intensiviert ihre Kontrollen im Wertpapierbereich und verhängt zunehmend höhere Bußgelder. Wie sich alle Akteure wappnen sollten und warum gerade freie Finanzanlagenvermittler aufpassen müssen.
34f-Vermittler werden bald von der BaFin beaufsichtigt. Das hat die Bundesregierung gestern beschlossen. Branchenvertreter sparen nicht mit Kritik. Und auch in der Koalition sind nicht alle mit dem Vorstoß zufrieden.
Ab Januar 2021 soll die BaFin die Aufsicht über Finanzanlagenvermittler übernehmen. Rechtsanwalt Dr. Christian Waigel kann den Gesetzesvorstoß nicht nachvollziehen und hält die Umsetzung für schwierig.
Ab 2021 sollen nicht mehr die IHKs, sondern die BaFin die Aufsicht über Finanzanlagenvermittler übernehmen. Norman Wirth, Vorstand des Bundesverbandes Finanzdienstleistung AfW, hält das für den falschen Schritt.
Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat aktuelle Registrierungs-Zahlen der Finanzanlagenvermittler veröffentlicht. Die geplante Übernahme der Aufsicht durch die BaFin könnte zu einem deutlichen Rückgang bei den Vermittlern führen.
Die aktuelle DIHK-Statistik zeigt: Die Zahl der Vermittler steigt. Allerdings verteilt sich das Wachstum nicht auf alle Assetklassen: Die Vermittlung von Geschlossenen Fonds ist immer weniger gefragt.
Ab 2021 werden Finanzanlagenvermittler von der BaFin beaufsichtigt. Deshalb kann sich eine 34f-Lizenz jetzt noch lohnen. Denn wer bis 2021 wartet, muss mit mehr Zeit- und Kostenaufwand rechnen.
Die Hängepartie hinsichtlich der Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler scheint kein Ende zu nehmen. Vermittler müssen weiterhin fürchten, unter die Aufsicht der BaFin gestellt zu werden.
Es hat sich herumgesprochen, dass wir in der Branche der Finanzanlage-Makler ein nicht unerhebliches Nachwuchsproblem haben. Zumindest fachlich qualifizierte, menschlich überzeugende und gleichzeitig auch noch einigermaßen zahlungskräftige Nachwuchskräfte sucht man oft vergebens. Und wenn ein Bestandsinhaber dann doch einmal einen gefunden hat, kommt es doch nicht zum Deal.
Die Novelle der Finanzanlagenvermittlungsverordnung geht wohl im März 2019 durch den Bundesrat. Damit ist klar, welche Regelungen der MiFiD II-Verordnung künftig für 34f-Vermittler gelten.