BGH gibt Berater Recht

Anleger klagte wegen Investment in geschlossenen Immofonds. Richter: „Fehlerhafte Anlageberatung lag nicht vor.“

25.03.2013 | 07:45 Uhr von «Patrick Daum»

Die Chancen für Berater im Rechtsstreit sind gestiegen: Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Klage eines Anlegers zurück, der von seinem Berater Schadenersatz wegen angeblicher Falschberatung verlangte (Az. III ZR 55/12). Er hatte sich an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, der ihm vom Berater als „zur Altersvorsorge geeignet, risikolos und sicher“ empfohlen wurde. Aufgrund verringerter Pachtzahlungen des Mieters geriet der Fonds jedoch in Schwierigkeiten. Der Anleger begründete seine Schadenersatzforderung damit, dass die Angaben im Verkaufsprospekt zu „Finanzierungskosten“ und zur „Avalen Bauzeit“ zu einer erweiterten Prüfungspflicht des Beraters hätten führen müssen.

Die Richter kamen zu einem anderen Ergebnis: Ihrer Ansicht nach beziehe sich die Pflicht zu einer objektgerechten Beratung auf Eigenschaften und Risiken des Anlageobjekts, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Daher sei der Berater verpflichtet, die empfohlene Anlage mit dem üblichen kritischen Sachverstand zu prüfen. „Hierbei kann eine unterlassene Prüfung allerdings nur dann zu einer Haftung führen, wenn bei dieser ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen“, begründen die Richter. „Oder wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung nicht anleger- und/oder objektgerecht ist.“

Die Prospektangaben „Finanzierungskosten“ und „Avale Bauzeit“ böten grundsätzlich keinen Anlass für kritische Nachfragen. In Anbetracht der durch Kredite zu finanzierenden Summen und mit Blick auf den abzudeckenden Investitionszeitraum, hätten die in die Investitionsplanung einfließenden Finanzierungkosten in keiner Weise Anlass gegeben, von einem aufklärungspflichtigen Risiko auszugehen. Vielmehr seien bei einem Fehlen der Finanzierungskosten Bedenken angebracht gewesen.

Der Einwand, bereits die Verwendung des Begriffs „Avale Bauzeit“ hätte dem Berater Anlass zur Nachfrage geben müssen lehnt der BGH ebenso ab wie die Annahme, der Berater hätte den Kunden darauf hinweisen müssen, worum es sich bei diesem Begriff handle. „Nach allgemeinem Sprachgebrauch versteht man unter einem Aval die (meist von Banken) abgegebene Erklärung, für einen Schuldner einzuspringen, falls dieser seinen Verpflichtungen nicht nachkomme“, so die Richter. Der Begriff werde gemeinhin als Synonym für Bürgschaft verstanden. Es sei weder ungewöhnlich noch auffällig, dass solche Avale innerhalb der Bauzeit anfielen. Grund für kritische Nachfragen hätte allenfalls bestanden, wenn der Anfall einer Avalposition nicht plausibel gewesen wäre.

(PD)

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