Urteil: Berater tragen Beweislast

Berater müssen Kenntnis des Kunden über empfohlene Anlage beweisen können. Dokumentation schützt.

07.01.2014 | 10:16 Uhr von «Patrick Daum»

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Finanzberater die Anlagestrategie des Kunden ändern können. Weil sie ihre Beratungspflichten verletzte, wurde eine Bank von den Richtern zu Schadenersatz verurteilt.

Damit Anlageempfehlungen anlegergerecht sind, müssen sie, dem Urteil zufolge, unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein. Der Berater müsse dabei darauf achten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter habe. Nach Ansicht des Gerichts sind der Wissensstand des Kunden über die vorgesehenen Anlagegeschäfte sowie dessen Risikobereitschaft zu berücksichtigen. Die Richter betonen jedoch, dass dies nicht bedeute, dass Kunden ohne Erfahrung und Kenntnisse über Wertpapiere, niemals derartige Anlagegeschäfte tätigen könnten.

Eine außerhalb des Anlageprofils liegende Anlageempfehlung könne zudem vom Kunden durch konkludente Änderung seiner Anlagestrategie gebilligt und so den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kapitalanlageberatung gerecht werden. Wichtig für Berater ist hierbei, dass der Kunde das empfohlene Wertpapier in Kenntnis seiner Risikostruktur erwirbt. Dass eine solche Kenntnis vorliegt, muss der Anlageberater im Streitfall beweisen können.

„Zwar wurde die beratende Bank in der Entscheidung zu Recht zu Schadenersatz wegen Verletzung von Beratungspflichten verurteilt“, kommentiert Rechtsanwalt Oliver Korn der Kanzlei GPC Law das Urteil des OLG Frankfurt. „Die Entscheidung eröffnet aber die Möglichkeit, dass einem Anleger einer von seiner Anlagestrategie abweichende Kapitalanlage ohne Haftungsrisiko vermittelt werden kann.“ Die müsse durch eine ordnungsgemäße Aufklärung, „insbesondere anhand eines Beratungsprotokolls“, dargelegt werden können und vor allem beweisbar sein. Die nun verurteilte Bank konnte das nicht: „Die Bank hätte diesen Fall gewinnen können, wenn aus einer Dokumentation die Aufklärung über die Risikostruktur des riskanteren Wertpapiers hervorgegangen wäre.“

Das vollständige Urteil des OLG Frankfurt zum Nachlesen

(PD)

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