Vermittler können ab Juni 34i-Erlaubnis beantragen

Der Bundesrat hat heute die Verordnung für die Vermittlung von Immobilienkrediten verabschiedet. Kreditvermittler, die eine Erlaubnis nach Paragraf 34i Gewerbeordnung benötigen, können damit bald ihre Sachkundeprüfung ablegen.

25.04.2016 | 15:05 Uhr

Bis zum 21. März 2016 hatte der deutsche Gesetzgeber Zeit, die EU-Vorgaben zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie in deutsches Recht umzusetzen. Quasi auf den letzten Drücker ist das Gesetz am 16. März im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Die „Verordnung über Immobiliendarlehensvermittlung (ImmVermV)“ konnte jedoch erst nach Beschluss dieses Gesetzes offiziell beraten werden. Damit war der ursprüngliche Zeitplan passé. Viele Berater stellte das vor die Frage, wann sie eine Erlaubnis nach § 34i GewO vorlegen müssen. Am 22. April ist die ImmVermV nun vom Bundesrat beschlossen worden. Sobald die diese in Kraft tritt, können Erlaubnisbehörden mit der Vergabe von Lizenzen beginnen. Insgesamt, heißt es, verschieben sich die ersten Sachkundeprüfungen auf Juni 2016.  

Die Sachkundeprüfung selbst besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Ort der Prüfung sind die Industrie und Handelskammern. Wer den mündlichen Teil bereits für die Erlaubnis nach Paragraf 34d oder 34f GewO bestanden hat, muss nicht nochmal ran. Einige Ausbildungen und Berufsqualifikationen werden zudem als Ersatz für den Sachkundenachweis anerkannt. Darunter zählt unter anderem der Abschluss als Immobilienkaufmann/-frau, Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau oder auch ein abgeschlossenes mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie in Verbindung mit einer nachgewiesenen Sachkunde, beispielsweise einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung im Bereich der Immobiliendarlehensvermittlung.

Nach einer Änderung des Bundesrats wird nun auch ein Abschluss als Finanzfachwirt (FH) oder Finanzfachwirtin (FH) mit abgeschlossenem weiterbildendem Zertifikatsstudium an einer Hochschule, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Immobiliendarlehensvermittlung vorliegt, anerkannt. Vermittler mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34c, die eine lückenlose Tätigkeit als Immobilienkreditvermittler seit dem 21. März 2011 nachweisen können, bleiben von der Sachkundeprüfung ebenfalls befreit. Als Nachweis für diese Tätigkeit werden Provisionsabrechnungen und/oder Arbeitsverträge oder Arbeitszeugnisse anerkannt.

Weiterführende Links: 

https://www.fundresearch.de/Nachrichten/Top-Themen/Paragraf-34i-Kuerzere-UEbergangsfrist-fuer-Vermittler.html

https://www.muenchen.ihk.de/de/recht/immobilienkreditvermittler-und-honorar-immobilienkreditberater/gesetzgebungsverfahren-zur-umsetzung-der-wohnimmobilienkreditrichtlinie

(TL)

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