Virtuelle Wertpapiere vor dem Start
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren vorgestellt.12.08.2020 | 12:10 Uhr
Mit dem E-Wertpapier gibt es ein einen rechtssicheren Ansatz für die Digitalisierung des Kapitalmarktes. Der Anwendungsbereich beschränkt sich zunächst auf Inhaberschuldverschreibungen. Er soll aber auch auf Aktien und Fondsanteile ausgeweitet werden Somit treten zukünftig Blockchain-basierte Kryptowertpapierregister neben klassische Wertpapierregister.
Der BAI Begrüßt den Vorschlag
Der Bundesverband Alternative Investments e.V. (BAI), die zentrale Interessenvertretung der Alternative-Investments-Branche in Deutschland, begrüßt den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen gestern vorgestellten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren. Der Gesetzentwurf knüpft an das gemeinsame Eckpunktepapier der beiden Ministerien aus dem Frühjahr 2019 über elektronische Wertpapiere und Krypto-Token an und war mit großer Spannung erwartet worden. Auch der BAI hatte wiederholt und mit Blick auf die notwendige Stärkung des Finanz- und Wirtschaftsstandortes Deutschland die Modernisierung des deutschen Wertpapierrechts und des dazugehörigen Aufsichtsrechts angemahnt.
“Eine der wichtigsten Stellschrauben für die Digitalisierung des Kapitalmarktes in Deutschland“
Für BAI Geschäftsführer Frank Dornseifer ist der Referentenentwurf eine der wichtigsten Stellschrauben für die Digitalisierung des Kapitalmarktes in Deutschland: „Die Entmaterialisierung des Wertpapiers war in Deutschland längst überfällig. Mit dem E-Wertpapier und dem elektronischen Wertpapierregister wird nun ein digitaler Weg eingeschlagen, der nicht nur neuen Technologien, insbesondere der Blockchain-Technologie, Rechnung trägt, sondern gleichzeitig auch einen pragmatischen und rechtssicheren Ansatz für Märkte, Transaktionen und Nutzer bedeutet.“ Auch
Auch Altbestände können digital werden
Zentrales Element des Entwurfes ist zunächst die Zulassung von digitalen Wertpapieren, für die also das papierhafte Urkundenerfordernis nicht mehr gilt. Zukünftig haben Emittenten ein Wahlrecht und auch Altbestände können in die digitale Form überführt werden. Das kann beispielsweise über die Blockchain-Technologie erfolgten, ist allerdings darauf nicht beschränkt. Die Begebung erfolgt über elektronische Wertpapierregister, die in Form eines zentralen Registers, aber auch als sog. Kryptowertpapierregister geführt werden können. Eine weitere Besonderheit ist in diesem Zusammenhang, dass diese Register zum einen nicht von Clearstream und zum anderen sogar von Emittenten selbst – für eigene Wertpapiere – geführt werden können, sofern hierfür eine entsprechende Erlaubnis durch die BaFin erteilt wurde.
Die Blockchain-Technologie findet Einzug in den Kapitalmarkt
Frank Dornseifer kommentierte hierzu wie folgt weiter: „Der im Entwurf vorgeschlagene Ansatz verknüpft in pragmatischer Weise zukunftsweisende Technologie mit dem lang bestehenden Rechts- und Regulierungsrahmen für Wertpapiere. Die Behandlung von E-Wertpapieren als Sache i.S.d. BGB schafft Rechtssicherheit und ermöglicht vor allem auch einen gutgläubigen Erwerb, was für den Rechtsverkehr elementar ist. Gleichzeitig findet – nun endlich – die Blockchain-Technologie auf einer rechtssicheren Basis Einzug in den Kapitalmarkt. Wir begrüßen es auch sehr, dass – wie seinerzeit vom BAI bereits propagiert – es ein Nebeneinander von öffentlicher und privater Blockchain gibt. Hier besteht im Detail allerdings noch Klärungsbedarf, aber genau dazu ist ja das jetzt gestartet Konsultationsverfahren da. Zudem muss jetzt mit Hochdruck an einer Ausweitung des digitalen Regelwerkes auf Aktien und Fondsanteile gearbeitet werden.“