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34i: Verschärfte Regeln wahrscheinlich

Darlehensvermittler müssen sich auf verschärfte Regeln beim § 34i GewO einstellen.
Anlageberatung

Vermittler, die sich auf den Alte-Hasen-Status berufen wollen, um eine Erlaubnis zur Vermittlung von Immobiliendarlehen zu erhalten, müssen eine Erlaubnis für die Vermittlung von Immobilien vorweisen können.

06.08.2015 | 13:14 Uhr von «Patrick Daum»

Es hätte so schön sein können: Darlehensvermittler, die bereits eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) haben, sollen die neue Erlaubnis gemäß § 34i GewO leichter beantragen können. Dies schließt mit ein, dass bei ihnen die Zuverlässigkeit und die Vermögensverhältnisse nicht erneut geprüft werden müssen. Zudem soll für sogenannte „Alte Hasen“, die seit dem 21. März 2011 nachweislich ununterbrochen tätig sind, die Sachkundeprüfung entfallen. 

So wird es nun wohl nicht kommen. Wie die GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH mitteilt, sollen diese Übergangsvorschriften – einem derzeitigen Regierungsentwurf zufolge – nur dann gelten, wenn der Vermittler zusätzlich noch eine Erlaubnis für die Vermittlung von Immobilien (§ 34c Absatz 1 Nr. 1 GewO) besitzt. „Diese Verschärfung trifft viele der Immobiliendarlehensvermittler“, kommentiert Oliver Korn, Rechtsanwalt bei der Berliner Kanzlei. „Denn nicht alle Vermittler besitzen neben der Erlaubnis als Darlehensvermittler auch die als Immobilienmakler.“ Dies führe dazu, dass reine Darlehensvermittler nicht von den Übergangregeln Gebrauch machen können.

„Aus aktuellen Beratungen wissen wir, dass offenbar auch nicht allen Vermittler klar war, dass für die Vermittlungen von Immobilienkrediten, die z.B. durch eine Grundschuld besichert wurden, auch noch die 34c-Erlaubnis als Immobilienmakler erforderlich ist“, ergänzt Korn. Zwar sei die Rechtslage dazu bereits Ende der 1990er-Jahre geklärt worden. „Das erweist sich nun als zweifacher Bumerang“, so der Anwalt. „Denn einerseits fehlt es gegebenenfalls an einer erforderlichen Erlaubnis für die Übergangsregelung und andererseits berührt dies auch die Frage der Zuverlässigkeit, wenn ohne Erlaubnis ermittelt wurde.“ Betroffenen Vermittlern rät der Anwalt daher, prüfen zu lassen, ob sie die Voraussetzungen für die Übergangsregelungen in Anspruch nehmen können oder ob noch die Beantragung einer eventuell fehlenden Erlaubnis als Immobilienmakler in Betracht kommt.

(PD)

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