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Bundesregierung setzt ESM-Vorgaben um

ESM

Weg für den dauerhaften Stabilitätsmechanismus ESM ist frei. Bundestag und Bundesrat wurden informiert.

26.09.2012 | 15:50 Uhr

Die Bundesregierung hat die Auflagen, die das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 12. September 2012 an den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) gestellt hat, mit einem Kabinettsbeschluss umgesetzt. Dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat sei die gemeinsame Erklärung der ESM-Vertragsstaaten vor der Beschlussfassung vorgelegt und das Verfahren bis hin zum Inkrafttreten des ESM-Vertrags erläutert worden, heißt es aus dem Finanzministerium. Die Bundesregierung zeigt sich überzeugt, „durch die gemeinsame Erklärung den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts umfassend Rechnung zu tragen und so den ESM-Vertrag baldmöglichst in Kraft setzen zu können.“

Am Rande der Eurogruppensitzung in Nikosia am 14. September 2012 wurde mit den europäischen Partnern Einigkeit darüber erzielt, dass alle die gleiche Interpretation des ESM-Vertrags teilen und dies in einer verbindlichen gemeinsamen interpretativen Erklärung nochmals dokumentieren wollen. Dabei habe die Bundesregierung die weiteren ESM-Vertragsstaaten über die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts informiert und es habe keine Einwände der Partner gegeben.

Die Erklärung im Wortlaut:

Die Vertreter der Vertragsparteien des am 2. Februar 2012 unterzeichneten Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), die am 26. September 2012 in Brüssel zusammengetreten sind, vereinbaren folgende Auslegungserklärung:

  • Artikel 8 Absatz 5 des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (im Folgenden "Vertrag") begrenzt sämtliche Zahlungsverpflichtungen der ESM-Mitglieder aus dem Vertrag in dem Sinne, dass keine Vorschrift des Vertrags so ausgelegt werden kann, dass sie ohne vorherige Zustimmung des Vertreters des Mitglieds und Berücksichtigung der nationalen Verfahren zu einer Zahlungsverpflichtung führt, die den Anteil am genehmigten Stammkapital des jeweiligen ESM-Mitglieds gemäß der Festlegung in Anhang II des Vertrags übersteigt.
  • Artikel 32 Absatz 5, Artikel 34 und Artikel 35 Absatz 1 des Vertrages stehen der umfassenden Unterrichtung der nationalen Parlamente gemäß den nationalen Vorschriften nicht entgegen.
  • Die oben genannten Punkte stellen eine wesentliche Grundlage für die Zustimmung der vertragschließenden Staaten dar, durch die Bestimmungen des Vertrags gebunden zu sein.

(PD)

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