Seit Mitte März arbeite viele Angestellte wegen der Corona- Krise nicht mehr im Büro, sondern von zu Hause aus. Kann Homeoffice später in der Steuererklärung 2020 geltend gemacht werden - und was gilt es dabei zu beachten?
20.04.2020 | 09:30 Uhr von «Stefan Rullkötter»
Die Kosten für ein Homeoffice während der Corona-Krise sind grundsätzlich steuerlich absetzbar. Damit das Finanzamt die Aufwendungen anerkennt, müssen Arbeitnehmer aber eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen:
Zunächst muss der Arbeitgeber das Arbeiten von zu Hause aus explizit angeordnet haben. "Nur wenn kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, kann ein Homeoffice steuerlich berücksichtigt werden, nicht aber, wenn ein Wechsel ins Homeoffice lediglich freigestellt wurde", erklärt Steuerexperte Matthias Hiller von der SRH Fernhochschule. Arbeitnehmer sollten sich deshalb stets eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers ausstellen lassen, in welchem Zeitraum der Arbeitsplatz im Unternehmen nicht zur Verfügung steht und dass sie aus dem Grund von zu Hause aus arbeiten müssen.
Ebenfalls wichtig: Nur für ein separates Arbeitszimmer lassen sich die Kosten absetzen. Durchgangszimmer, Flurbereiche und offene Galerien erfüllen diese Bedingung nicht - der Arbeitnehmer muss den Raum nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke nutzen. Wer beispielsweise sein Homeoffice am Küchentisch betreibt, kann keine Ausgaben absetzen. Um das Arbeiten im Homeoffice nachweisen zu können, sollten Fotos von der Räumlichkeit gemacht werden. Außerdem sollten Arbeitnehmer möglichst präzise aufzeichnen, wann und wie lange sie im Homeoffice arbeiten, zum Beispiel mithilfe einer Excel-Tabelle, rät die Vereinigte Lohnsteuerhilfe.
Kosten für Strom, Telefon und Wohnraummiete, aber auch Ausgaben für den extra angeschafften Bürostuhl und Computer können dann später anteilig für die Homeoffice-Monate in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Dabei gelten in der Regel die steuerrechtlichen Vorgaben für ein Arbeitszimmer, das für bestimmte berufliche Aufgaben genutzt wird, ohne dass der Arbeitgeber einen entsprechenden Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Maximal 1.250 Euro pro Jahr sind als Werbungskosten absetzbar.
Rechnungen für Strom- und Telekommunikationskosten, die der Arbeitgeber nicht erstattet, sollten ebenso aufbewahrt werden wie Rechnungen für Druckerpapier und Schreibmaterial. Wird ein Arbeitszimmer, das für Homeoffice genutzt wird, erstmals in der Steuererklärung geltend gemacht, fordert das Finanzamt in der Regel die entsprechenden Belege an.
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