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Steuern

Kryptische Steuerregeln: Auf welche Fallstricke Investoren bei Bitcoin & Co achten müssen

Wie der Fiskus auf Gewinne aus Kryptowährungen zugreifen darf, ist für viele Investments noch nicht klar geregelt. Was Berater wissen sollten.

28.02.2022 | 07:15 Uhr von «Stefan Rullkötter»

Die Anbieter von Kryptoanlagen stehen nach ihrem Selbstverständnis für Disruption und Innovationskraft. Geht es um Steuerfragen, sind Anleger mit Digitalwährungen aber oft nicht besser dran als bei konventionellen Investments. Denn wer mit Bitcoin & Co handelt und Gewinne realisiert, muss auf eine Vielzahl fiskalischer Fallstricke achten:

Die Anbieter von Kryptoanlagen stehen nach ihrem Selbstverständnis für Disruption und Innovationskraft. Geht es um Steuerfragen, sind Anleger mit Digitalwährungen aber oft nicht besser dran als bei konventionellen Investments. Denn wer mit Bitcoin & Co handelt und Gewinne realisiert, muss auf eine Vielzahl fiskalischer Fallstricke achten:

Kryptowährungs-Wechsel

Wer Bitcoin in andere Kryptowährungen wie Ethereum tauscht oder eine Ware damit bezahlt, löst ein "steuerliches Ereignis" aus. Nutzen Anleger ihre Kryptoanteile für derartige Zwecke, fallen diese Transaktionen unter die Kategorie "private Veräußerungsgeschäfte" (siehe vorheriger Absatz). Entsprechende Probleme können auch bei Kryptosparplänen auftreten, die mit Indizes aus mehreren Digitalwährungen arbeiten. Weil sich deren Zusammensetzung ständig ändert, müssen Anleger nachweisen, wie lange jede einzelne Währung im Portfolio war, um steuerlich korrekt zu bleiben. Im Ergebnis sinkt zwar das Anlagerisiko, aber für die Steuererklärung wird es komplizierter und für Anleger aufwendiger zu dokumentieren. Sämtliche Anschaffungsvorgänge sollten deshalb penibel festgehalten werden. Gute Steuersoftwareprogramme (siehe €uro am Sonntag 6/22) können Anlegern hier die Dokumentationsarbeit abnehmen oder sie zumindest dabei effektiv unterstützen.

Pauschalabgabe für Kryptofonds

Auch wer über Fondsprodukte in Kryptowährungen investiert, sollte auf Steuerfallen achten. Realisierte Gewinne mit ETFs, die Wertentwicklungen von Bitcoin & Co im Portfolio abbilden, sind unabhängig von der Haltedauer abgeltungsteuerpflichtig. Die gesamte Belastung mit Abgaben inklusive Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent) und gegebenenfalls Kirchensteuer (acht oder neun Prozent) liegt bei 27,99 Prozent.

Krypto-ETPs

Für Exchange-traded Products (ETPs), bei denen Kryptowährungen strukturell hinterlegt sind, ist die Besteuerung weiterhin unklar. Denkbar ist eine Gleichbehandlung zu ETCs auf Rohstoffe, bei denen Edelmetalle physisch hinterlegt sind und die einen Lieferanspruch grammgenau verbriefen. Dann könnten realisierte Kursgewinne auch bei Krypto-ETPs nach einem Jahr Mindesthaltedauer steuerfrei sein.

Berechnung von Kryptogewinnen

Grundsätzlich ist für die fiskalische Gewinnberechnung der Anschaffungspreis vom Veräußerungspreis abzuziehen. Eine klare gesetzliche Regelung für Kryptoanlagen existiert bisher aber noch nicht. Anleger haben deshalb die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten, ihre Gewinne zu errechnen. Bei der sogenannten FIFO-Methode ("First in - first out") gelten Coins, die zuerst gekauft wurden, auch als Erstes wieder als veräußert. Das Gegenstück zur FIFO-Methode ist die LIFO-Methode ("Last in - first out"). Hier gelten die zuletzt erworbenen Coins als Erstes wieder als veräußert. Welche der beiden Methoden steuerlich günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab. Finanzämter neigen eher zur FIFO-Methode.

Ungeklärte Rechtsfragen

Gelten Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen als sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des Einkommensteuergesetzes und sind damit steuerpflichtig? Oder handelt es sich um steuerfreie Gewinne, weil Kryptowährungen keine immateriellen Wirtschaftsgüter sind? Auch diese Rechtsfrage ist bisher nicht endgültig geklärt.

Ebenfalls zu beachten: Jede Kryptogeld-Transaktion löst jeweils einzeln und für sich einen "Besteuerungstatbestand" aus. Wer etwa mit unversteuerten Bitcoin-Erträgen weitere unversteuerte Gewinne erzielt, trägt ein hohes Risiko für den Fall, dass der Kurs - wie zu Jahresbeginn 2022 - stark abstürzt. Dann bleiben Anleger auf der Steuerschuld aus vorangegangenen Gewinnen sitzen, obwohl sie zum Verkaufsstichtag mit der Kryptoanlage im Minus sind.

Musterverfahren ohne BFH-Urteil

Um eine andere Rechtsfrage ging es in einem kürzlich beendeten Musterverfahren. Ein Sohn hatte für seinen Vater treuhänderisch mit US-Dollar Bitcoins gekauft. Mit Teilen der Bestände handelte er direkt, andere nutzte er zum Erwerb weiterer Kryptowährungen auf sechs Handelsplattformen. Innerhalb eines Jahres erzielte er so 31.904 Euro Gewinn, die das Finanzamt als "sonstige Einkünfte" behandelte. Das bedeutet, dass der Tausch oder Rücktausch von Bitcoin in eine andere Kryptowährung oder in Euro innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung ein privates Vera¨ußerungsgeschäft ist, und Gewinne mit dem individuellen Steuersatz belegt werden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat diese Rechtsauffassung 2021 bestätigt und die Klage des Anlegers abgewiesen (Az. 5 K 1996/19). Endgültig entscheiden sollte ursprünglich der Bundesfinanzhof (Az. IX R 27/21). Doch der Kläger nahm vor wenigen Tagen die Revision zurück. Damit bleiben Kryptoinvestments steuerlich in einer Grauzone.

Neue Steuervorschriften erwartet

Das Bundesfinanzministerium (BMF) will die Besteuerung von Kryptoanlagen über den Verordnungsweg neu regeln. Dazu steht im Entwurf eines BMF-Schreibens, das im vergangenen Juni veröffentlicht wurde: "Die Veräußerungsfrist verlängert sich auf zehn Jahre, wenn Einheiten einer virtuellen Währung als Einkunftsquelle genutzt werden und zumindest in einem Kalenderjahr hieraus Einkünfte erzielt worden sind." Diese rechtliche Änderung würde auch Krypto-ETPs betreffen.

Die Abstimmung des BMF mit den Länderfinanzministerien läuft, und das Schreiben soll bald veröffentlicht werden. Parallel dazu strebt die Ampelkoalition weitere steuerliche Klärung an. Die FDP regt eine Gleichbehandlung von Kryptowährungen mit Kapitalerträgen an - und damit eine grundlegende Änderung des Steuerstatus als private Veräußerungsgeschäfte.

Dieser Artikel erschien zuerst am 27.02.2022 auf boerse-online.de

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