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Steuern

Steuererklärung: 20 clevere Tipps zum Ausfüllen und Sparen für Berufstätige, Familien und Rentner

Für die Steuererklärung 2019 ist noch bis zum 31. Juli Zeit. Was Berater jetzt wissen sollten.

22.05.2020 | 09:15 Uhr von «Stefan Rullkötter»

Der Startschuss für den Fiskus ist gefallen. Seit Ende März bearbeiten sämtliche Finanzämter bundesweit die elektronisch oder auf Papier eingehenden Einkommensteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019.

Auf die ersehnte Erstattung werden Steuerzahler dieses Jahr voraussichtlich etwas länger als die üblichen sechs bis acht Wochen warten müssen. Im Zuge der Corona-Krise erreichen die Finanzverwaltung derzeit zahlreiche Anträge auf Steuerstundungen und Anpassungen von Einkommensteuer-Vorauszahlungen, die vorrangig zu bearbeiten sind.

Diese Antragsflut wirkt sich auch auf die Abgabefristen für ältere Steuererklärungen aus: Wer seine Deklaration für 2018 derzeit noch von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellen lässt, hat jetzt länger Zeit: Die Finanzämter gewähren den beauftragten Steuer- experten wegen Corona rückwirkend ab 1. März 2020 eine Fristverlängerung bis zum 31. Mai 2020 - ganz ohne Begründung oder nähere Prüfung des Falls.

Wer seine Einkommensteuererklärung 2019 ohne fremde Hilfe erstellt, muss die ausgefüllten Formulare dagegen bis auf Weiteres zum gewöhnlichen Stichtag 31. Juli bei seinem Wohnsitzfinanzamt einreichen. Kann dieser Termin infolge der Pandemie nicht eingehalten werden, dürfte es aber auch in diesen Fällen Chancen geben, dass die Frist unbürokratisch verlängert wird. Vor der fiskalischen Pflichtaufgabe drücken kann sich aber auch dieses Jahr kein Steuerpflichtiger.

Um möglichst viele Abgaben zu sparen, sollte man Gestaltungsspielräume, den Steuergesetze und Erlasse der Finanzverwaltung lassen, möglichst vollständig ausschöpfen. Zudem können sich Steuerpflichtige auf anhängige Verfahren und Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) berufen, die vom Finanzministerium (noch) nicht für allgemein anwendbar erklärt wurden. Eine Übersicht zu anstehenden Entscheidungen des obersten Finanzgerichts ist auf bundesfinanzhof.de abrufbar.

Um auch zu einem späteren Zeitpunkt noch von neuen steuerzahlerfreundlichen Urteilen zu profitieren, sollten Belege für das Veranlagungsjahr 2019 nicht vorschnell entsorgt, sondern einige Zeit aufbewahrt werden. Diese Dokumente sind zudem vonnöten, weil der Fiskus sie stichprobenartig oder auch bei großen Abweichungen von den Durchschnittswerten anfordern kann.

Wer Corona-bedingt im Homeoffice arbeitet, kann schon jetzt sicherstellen, dass Kosten für Miete und Telekommunikation später anteilig steuermindernd anerkannt werden: Der Arbeitgeber muss den Wechsel angeordnet und ihn seinen Mitarbeitern nicht nur freigestellt haben. Zudem sollte das Homeoffice nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt und von anderen Teilen der Wohnung räumlich getrennt werden. Zunächst steht aber die Steuererklärung 2019 an. 20 effektive Spartipps für Berufstätige, Familien und Ruheständler finden Sie auf den folgenden Seiten.

Im Homeoffice

Arbeitsmittel: Anschaffungen für die Büroausstattung und Arbeitskleidung sind absetzbar, wenn sie zu mehr als 90 Prozent beruflich genutzt werden und insgesamt teurer als die Werbungskostenpauschale von 1000 Euro waren. Selbst bezahlte Arbeitsmittel, die teurer als 952 Euro sind, müssen verteilt über die Nutzungsdauer abgesetzt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Bücher.

Anlage N, Zeile 41 - 48

Arbeitszimmer: Miet- und Ausstattungskosten sind bis zur Höhe von 1250 Euro pro Jahr anteilig absetzbar, wenn sie den Mittelpunkt der beruflicher Tätigkeit bilden. Eine Arbeitsecke genügt da nicht. Jedem gemeinsam veranlagten Ehegatten oder eingetragenen Partner steht der volle Abzugsbetrag zu. Wer sein Arbeitszimmer erstmals geltend macht, muss damit rechnen, Belege vorlegen zu müssen.

Anlage N, Zeile 43

Handwerkerkosten: Wer 2019 Handwerkerleistungen für seinen Privathaushalt "unbar" bezahlt hat, kann 20 Prozent der Rechnungsbeträge für Arbeitskosten direkt von der Steuerschuld abziehen, maximal 1200 Euro. Abzugsfähig sind auch Kosten für Handwerkergutachten, urteilte das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 1 K 1384/19). Der Bundesfinanzhof wird zudem bald entscheiden, ob auch öffentliche Straßenreinigungsgebühren entsprechend absetzbar sind (Az. VI R 4/18).

Anlage Haushalt, Zeile 6

Homeoffice: Wer als Arbeitnehmer auch von zu Hause aus arbeitet und seinen privaten Telefon- und Internetanschluss auch beruflich nutzt, kann ohne Einzelnachweis bis zu 20 Prozent des Rechnungsbetrags, maximal 20 Euro monatlich, als Werbungskosten absetzen. Die private Nutzung von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten des Arbeitgebers im Homeoffice bleibt ohnehin steuerfrei.

Anlage N, Zeile 42 - 43

Weiterbildungskosten: Wer 2019 Bildungsurlaub genommen oder berufsbezogene Seminare und Fortbildungen besucht hat, kann in dem Zusammenhang selbst getragene Ausgaben als Werbungskosten absetzen. Bei vergleichsweise hohen Beträgen sollten bezahlte Gebühren und Arbeitsmittel als "Unterstützung" formlos aufgelistet und in der Erklärung als Gesamtsumme deklariert werden.

Anlage N, Zeile 45

Berufspendler

Fahrtkosten: Pendler können ihren Weg zur Arbeitsstätte pauschal mit 30 Cent pro Entfernungskilometer absetzen, ohne Nachweis maximal 4500 Euro pro Veranlagungsjahr. Dies lohnt sich ohne anderweitige Werbungskosten ab 15 Kilometer Arbeitsweg. Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel dürfen alternativ die Ausgaben für Tickets geltend machen. Auch Arbeitnehmer, die ihren Weg zur Arbeit zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurücklegen, haben einen Anspruch auf die Entfernungspauschale. Der Fiskus erachtet bei Fünf-Tage-Wochen 230 Arbeitstage pro Jahr, bei Sechs-Tage-Wochen 270 als glaubhaft.

Anlage N, Zeile 31 - 40

Doppelte Haushaltsführung:  Wer an seinem auswärtigen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung hatte, kann dafür bis zu 1000 Euro monatlich absetzen. Abzugsfähig sind auch Ausgaben für Einrichtung und Garage sowie eine Familienheimfahrt pro Woche (30 Cent je Entfernungskilometer). Wer 2019 eine doppelte Haushaltsführung beendet, für die Wohnung am bisherigen Arbeitsplatz noch Miete gezahlt hat, kann die Kosten absetzen, urteilte das Finanzgericht Münster (Az. 7 K 57/18 E).

Anlage N, Zeile 61 - 87

Firmenwagen: Kosten für den Winterreifenwechsel und das Einlagern von Sommerreifen bei einer Werkstatt können Selbstständige als Betriebsausgaben absetzen. Garagenkosten mindern bei Arbeitnehmern dagegen nicht den geldwerten Vorteil für Dienstwagen, befand das Finanzgericht Münster (Az. 10 K 2990/17).

Anlage EÜR, Z. 54; Anlage N, Z. 21

Nebenjob:  Einnahmen als Übungsleiter, etwa als Dozent, Pfleger oder Erzieher, sind bis zum Gesamtbetrag von 2400 Euro pro Jahr steuerfrei. Verluste, die in Zusammenhang mit dem Nebenjob stehen, sind auch dann steuerlich verrechenbar, wenn entsprechende Einnahmen den Übungsleiterfreibetrag nicht übersteigen, so der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 17/16).

Anlage N, Zeile 27

Wegeunfall: Wer auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz einen Unfall hatte, kann Krankheitskosten gesondert absetzen. Solche selbst getragenen Ausgaben werden nicht von der Entfernungspauschale erfasst (BFH, Az. VI R 8/18).

Anlage N, Zeile 46 - 48

Familie

Haushaltsdienste:  Ausgaben für "haushaltsnahe Dienstleistungen" aus dem Jahr 2019 sind, sofern das Geld überwiesen wurde, bis zu 20 Prozent, maximal aber bis 4000 Euro von der Steuer abziehbar. Neben den Kosten für Haushaltshilfen, Gärtner, Winterräumdienste, Altenpfleger, Aupairs und Hausmeister gilt dieser Steuerbonus auch für Haustierbetreuung, private Straßenreinigung und Personalausgaben im Rahmen von Hauspartys.

Anlage Haushalt, Zeile 4 - 5

Eltern-Freibeträge:  Für auswärtig untergebrachte volljährige Kinder in Ausbildung können Eltern 924 Euro als steuerlichen Abzugsbetrag pro Jahr beanspruchen. Alleinerziehenden steht ein Entlastungsbetrag von 1908 Euro für ein Kind zu, für jedes weitere 240 Euro. Wechselt das Kind zwischen den Haushalten, steht der Steuerbonus dem Kindergeldbezieher zu.

Anlage Kind, Zeile 15 - 25 & 49 - 54

Familienverträge: Wer 2019 eine Wohnimmobilie an Angehörige vermietet hat, muss mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete erhalten haben, um Werbungskosten wie Kreditzinsen und Renovierungsausgaben voll absetzen zu können. Maßstab ist die für eine vergleichbare Wohnung erzielbare Kaltmiete plus umlagefähige Nebenkosten. Vermietungen der halben Wohnung an Lebenspartner werden nicht anerkannt (Finanzgericht Baden Württemberg, Az. 1 K 699/19).

Anlage V, Zeile 9 - 14 & 31 - 32

Kinderbetreuungskosten: Eltern können ihre 2019 "unbar" bezahlten Betreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre als Sonderausgaben absetzen. Abzugsfähig sind zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4000 Euro pro Kind. Auch Kosten für eine Hausaufgabenhilfe sowie zusätzliche Betreuungskosten in Ganztagsschulen und Internaten sind abziehbar.

Anlage Kind, Zeile 73 - 79

Schulgebühren: Wer Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge hat, kann 30 Prozent des 2019 gezahlten Schulgelds als Sonderausgaben geltend machen, maximal 5000 Euro pro Kind. Auch Ausgaben für Schulen in EU- und EWR-Staaten sowie weltweit für deutsche Lehrinstitute sind bei gleichwertigen Abschlüssen abzugsfähig. Nicht steuerlich absetzbar sind dagegen bezahlte Gebühren für Hoch- und Fachhochschulen.

Anlage Kind, Zeile 65 - 67

Ruheständler

Arbeitszimmer im Alter: Rund 1,7 Millionen Ruheständler haben nach Renten- oder Pensionsbeginn einen Nebenjob. Wer im Alter Arbeitseinkünfte erzielt und dafür ein häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit nutzt, kann die Kosten voll absetzen. Der Abzug ist nicht auf 1250 Euro jährlich begrenzt.

Anlage N, Zeile 43

Enkel-Betreuung: Haben Großeltern 2019 auf ihre Enkel aufgepasst und dafür einen Arbeitsvertrag wie "unter Fremden" geschlossen, ist das gezahlte Salär als Kinderbetreuungskosten absetzbar. Erfolgte die Betreuung unentgeltlich, können die den Großeltern erstatteten Fahrtkosten entsprechend geltend gemacht werden.

Anlage Kind, Zeile 73 - 79

Gesundheitsausgaben: Wer als Berufstätiger oder steuerpflichtiger Ruheständler die von Krankenkassen im Veranlagungsjahr 2019 nicht erstatteten Kosten für Gesundheitsausgaben - etwa Zahnersatz, Brillen, Medikamente, Fahrten zu Ärzten, Heilpraktikern, Krankenhäusern und für Kuren - in der Summe bündelt, kann die so entstandenen Kosten in vielen Fällen als außergewöhnliche Belastung absetzen. Der "zumutbare Eigenanteil" wird in Prozent der Gesamteinkünfte berechnet und nun steuerzahlerfreundlicher einkommensabhängig in drei Tarifstufen ermittelt.

Anlage Außergewöhnl. Belastungen

Pflegekosten: Kosten für krankheitsbedingte Unterbringung in Heimen können Senioren als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Absetzbar sind neben den 2019 entstandenen Pflegeausgaben Mietkosten, die um die "Haushaltsersparnis" des Heimbewohners zu kürzen sind.

Anlage Außergewöhnl. Belastungen

Spenden:  Wer vergangenes Jahr an gemeinnützige Organisationen gespendet hat, kann die Beträge als Sonderausgabe absetzen. Steuerlich abzugsfähig ist auch ein für Flugreisen freiwillig gezahlter CO²-Ausgleich. Bei Beträgen bis zu 200 Euro genügt als Nachweis der Kontoauszug. Parteispenden sind zu je 50 Prozent direkt von der Steuerschuld und als Sonderausgaben abziehbar, pro Jahr maximal aber 1650 Euro für Alleinstehende und 3300 Euro für zusammen veranlagte Lebenspartner.

Anlage Sonderausgaben, Zeile 5 - 12

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