Ab 1. Januar 2023 treten für Steuern und Abgaben, aber auch für Bürgergeld, Kindergeld und Wohngeld wichtige Änderungen in Kraft. Finanzberater können dies für ihre Kunden nutzen und ihnen Anlagen mit Steuervorteile offerieren.
23.12.2022 | 14:00 Uhr von «Ulrich Lohrer »
Mit dem Sparer-Pauschbetrag werden Kapitaleinkünfte wie Zinsen und Dividenden bis zu einer bestimmten Höhe pro Jahr steuerfrei gestellt. Zum 1. Januar 2023 erhöht sich dieser Freibetrag von bis dahin 801 Euro für einzelveranlagte Steuerzahler um knapp 25 Prozent auf 1000 Euro und für zusammen veranlagte Ehegatten von 1602 Euro auf2000 Euro. Die Freistellungsaufträge, mit denen die Steuerpflichtigen ihre Banken anweisen können, den Kapitalertragssteuerabzug bis zum Sparer-Pauschbetrages nicht vorzunehmen, werden automatisch um die prozentuale Erhöhung angepasst. Anleger können den höheren Sparer-Pauschbetrag aber auch über die Freistellungsaufträge neu aufteilen. Dies kann für Anleger mit verschiedenen Bankverbindungen sinnvoll sein, wenn beispielsweise die Zinserträge bei einer Bank den bisherigen Freistellungsbetrag überstiegen. Die Anpassung des Freistellungsauftrages kann dann die Zinserträge teilweise oder komplett von der Besteuerung befreien. Der Sparer-Pauschbetrag wurde 2009 mit der Abgeltungssteuer (25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)n eingeführt und löste die zuvor mögliche Deklaration individueller Werbungskosten (zum Beispiel Depotkosten) für Anlagen ab (siehe Grafik Sparer-Pauschbetrag).
Quelle: © VisualVest
Der bisher erst für das Jahr 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wird bereits auf das Jahr 2023 vorgezogen. Dies hat zur Folge, dass sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage im Jahr 2023 um vier Prozentpunkte und im Jahr 2024 um zwei Prozentpunkte erhöhen. Vor allem für Selbständige, die nicht Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, kann sich eine private Altersvorsorge mit der sogenannten Basis-Rente steuerlich interessant auswirken. Basis-Rentenbeiträge können als Sonderausgaben gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Der mögliche Betrag dafür steigt ab Januar auf 26.528 Euro (bzw. 53.056 Euro bei Verheirateten).
Der steuerliche Förderbetrag für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) erhöht sich von 564 auf 584 Euro sowie der sozialversicherungsfreie Beitrag von 282 auf 292 Euro monatlich. Davon nicht betroffen sind dagegen pauschalbesteuerte Direktversicherungen und Pensionskassen. Zudem steigt der sozialversicherungsfreie Förderbetrag von Unterstützungskassen und Direktzusagen im Rahmen einer Entgeltumwandlung von monatlich 282 Euro auf 292 Euro.
Leider sind Betriebsrenten beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Seit 2020 gibt es jedoch einen Freibetrag, bis zu dessen Grenze die Krankenkassenbeiträge entfallen. Dieser erhöht sich im kommenden Jahr von bislang monatlich 164,50 Euro auf 169,75 Euro. Pflichtversicherte Rentner zahlen nur Beiträge auf Leistungen, die diesen Freibetrag überschreiten. Gleiches gilt für die Freigrenze der Pflegeversicherung. Dieser steigt ebenfalls auf 169,75 Euro monatlich. Darüber ist allerdings bei der Pflegeversicherung die gesamte Betriebsrente beitragspflichtig. Diese Erleichterungen gelten auch nur für Pflichtversicherte, nicht für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte.
Zum 1. Januar 2023 erfolgt mit dem Inflationsausgleichsgesetz auch die Anhebung des Grundfreibetrags auf 10.908 Euro. Die sogenannten Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das bedeutet u. a., dass der Spitzensteuersatz 2023 ab 62.810 Euro statt bisher ab 58.597 Euro greifen wird.
Ab 1. Januar 2023 gelten auch neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Ab 1. Januar 2023 wird die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in den neuen Bundesländern bei 7.100 Euro im Monat (2022: 6.750 Euro) und in den alten Bundesländern bei 7.300 Euro im Monat (2022: 7.050 Euro) liegen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro) und die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro). Diese Werte sind bundesweit gleich. Für Angestellte, deren Einkommen bislang über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze lagen, erhöhen sich dadurch die Beiträge. Angestellte mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze können den Wechsel in eine private Krankenversicherung erwägen.
Eltern können sich freuen. Das Kindergeld steigt ab 1. Januar auf 250 Euro pro Kind. Es handelt sich um die größte Erhöhung des Kindergeldes seit 1996. Die bisherige Staffelung nach Anzahl der Kinder fällt weg: Bis Ende 2022 gab es für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro (siehe Tabelle Kindergeld). Zudem wird der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 Satz 1) für das Jahr 2023 von 2730 Euro auf 3.012 Euro je Elternteil erhöht. Der Freibetrag pro Elternteil von 1.464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ändert sich 2023 nicht.
Quelle: © Lohnsteuerkompakt
Das Arbeitslosengeld II (oder „Hartz 4“) heißt ab Januar 2023 Bürgergeld. Die Änderung sieht vor, dass unter anderem der Regelsatzes um rund 50 Euro auf 502 Euro monatlich angehoben wird. Es gibt ein Schonvermögen in Höhe von 40.000 Euro für Beziehende. Die Freibeträge für Hinzuverdienste steigen von 20 auf 30 Prozent.
Stark gestiegene Mieten und Heizkosten belasten immer mehr Bürger. Abhängig vom Einkommen, Wohnort und Anzahl von Haushaltsmitglieder kann dafür Wohngeld beantragt werden. Der bislang sehr enge Kreis der Anspruchsberechtigten wird ab 1. Januar 2023 deutlich ausgeweitet. Auch die Höhe des Wohngeldes erhöht sich dadurch tendenziell. Dadurch sollen zusätzlich rund zwei Millionen Bürger Wohngeld in Höhe von durchschnittlich rund 370 Euro pro Monat erhalten. Die Beantragung bei den örtlich zuständigen Wohngeldämtern ist allerdings mit einem gewissen bürokratischen Aufwand verbunden. Auch sind viele Ämter personell nicht auf den erhöhten Kreis der Anspruchsberechtigten eingestellt.
Die steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für das Arbeiten von zu Hause soll zukünftig vereinfacht und vereinheitlicht sowie an die vielseitige Nutzung des Homeofficeangepasst werden. Die ursprünglich befristete Homeoffice-Pauschale von fünf Euro pro Tag wird dauerhaft entfristet und auf sechs Euro pro Tag für maximal 210 Tagen (von bisher maximal 600 Euro auf nun maximal 1260 Euro) erhöht. Ihr Abzug ist unabhängig davon möglich, ob die Tätigkeit in einer Arbeitsecke oder im häuslichen Arbeitszimmer erfolgt, Auch spielt es keine Rolle, ob es der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist oder ein anderer Arbeitsplatz existiert. Der Abzug der Tagespauschale ist neben dem Abzug von Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder regelmäßiger Arbeitsstätte allerdings nur zulässig, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
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