Wer als Berufstätiger an seinem auswärtigen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung unterhält, kann dafür Ausgaben von bis zu 1000 Euro monatlich als Werbungskosten absetzen.
12.09.2019 | 07:30 Uhr von «Stefan Rullkötter»
Darunter fallen beispielsweise die Mietkosten für einen Garagenplatz und eine Familienheimfahrt pro Woche (30 Cent je Entfernungskilometer). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem steuerzahlerfreundlichen Urteil entschieden, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht auf 1000 Euro gedeckelt, sondern vollständig abziehbar sind (Az. VI R18/17).
Im Streitfall hatte der Kläger eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung begründet. Aufwendungen für die Miete nebst Nebenkosten sowie Anschaffungskosten für die Einrichtung der Zweitwohnung machte er in seiner Steuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen aber nur in Höhe von 1000 Euro pro Monat an. Die Begründung lautete: Die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterkunft sei seit 2004 begrenzt.
Zu Unrecht, befand nun der BFH: Nur die Kosten der Unterkunft selbst seien auf den Höchstabzugsbetrag von 1000 Euro gedeckelt. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände sei nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Daher sind entsprechende Kosten unbegrenzt absetzbar, urteilten die obersten Finanzrichter. Vergleichbar betroffene Berufspendler können sich auf das Urteil berufen und Einspruch gegen ablehnende Steuerbescheide einlegen.
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