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„Fondsauflegung nur mit KVG-Lizenz“

Nicole Grützmacher, Leiterin für geschlossene Beteiligungen bei der Credit Suisse
AIFM

AIFM-Richtlinie und KAGB sind seit über zwei Monaten in Kraft Wo bestehen Probleme? FundResearch zeigt, worauf Berater achten sollten.

11.10.2013 | 06:45 Uhr

Am 22. Juli 2013 brach ein neues Zeitalter für die europäische Finanzwelt an. Die Alternative Investment Fundmanagers Directive – kurz AIFM – trat in Kraft. In Deutschland wurde die EU-Richtlinie durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) entsprechend umgesetzt. „Das KAGB hat das bisher gültige Investmentgesetz abgelöst“, sagt Nicole Grützmacher, Leiterin für geschlossene Beteiligungen bei der Credit Suisse, im Gespräch mit FundResearch. „Das KAGB geht etwas weiter. Es reguliert nicht nur die Anbieter, sondern auch die Produkte und den Vertrieb von sogenannten Investmentvermögen.“ Und hier gibt es einiges Neues: Der Begriff „Investmentvermögen“ wird nun weiter ausgelegt. Fielen nach dem alten Investmentgesetz ausschließlich offene Investmentvermögen – also offene Investmentfonds – darunter, gilt es nun auch für geschlossene Produkte. Sowohl für Publikums- als auch für Spezialinvestmentvermögen. Als allererstes müsse ein Emittent klären, wann es sich um ein Investmentvermögen handele, so Grützmacher. „Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist.“

Viele Unklarheiten in der praktischen Umsetzung

Und hier beginnen die Probleme: Der Begriff Organismus sei schwer zu definieren, räumt die Expertin ein. Das Gesetz bezieht sich hier auf Anforderungen einer EU-Richtlinie, die nicht näher ausgeführt wird. „Sie brauchen irgendeine Art von Organismus“, sagt daher die Expertin. Wichtig sei, dass dieser Geld von einer Anzahl von Anlegern einsammelt – also dass mehr als eine Person investieren kann. „Nach dem aktuellen Stand gilt dieses Kriterium schon als erfüllt, wenn die vertragliche Gestaltung vorsieht, dass weitere Anleger beitreten können – auch wenn derzeit nur ein Anleger engagiert ist.“ Zudem benötigt jeder Anbieter von Investmentvermögen eine Anlagestrategie und eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG). Dieser Begriff ist neu. „Früher hieß das Kapitalanlagegesellschaft (KAG) bei den offenen Fonds, heute reden wir von KVGs“, erläutert Grützmacher. Der Begriff KAG werde künftig komplett wegfallen. „Aktuell gibt es noch KAGs, die nach altem Investmentrecht aufgelegt sind, sobald diese aber nach dem 22. Juli 2013 weiter Geschäft betreiben wollen bleibt ihnen keine andere Wahl, als sich als KVG registrieren zu lassen.“ Je nachdem welche Produkte eine KVG verwaltet, benötige sie eine Registrierung als OGAW- oder als AIF-KVG. Inwieweit sich die Anlagestrategie von einer Unternehmensstrategie abgrenzen lasse, sei zudem noch unklar.

Jede Regel hat auch Ausnahmen

„Das Ganze soll natürlich zum Nutzen derjenigen vorgenommen werden, die das Geld anlegen. Es darf sich nicht um ein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors handeln“, so Grützmacher. Diesen Punkt hält sie für das größte Problem der gesamten Diskussion. „Denn wann ist ein Unternehmen operativ tätig?“ Das KAGB selber gebe keine weiteren Informationen dazu. Hier hat jedoch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) versucht Abhilfe zu schaffen. Auf ihrer Website hat sie FAQs veröffentlicht, in denen Beispiele genannt werden. „Danach sind unter anderem Projektentwicklungsgesellschaften operativ tätig. Gleiches gilt für Schifffondsgesellschaften“, erläutert Grützmacher. Sie fallen also nicht unter den Regulierungsrahmen des KAGB. „Ob das tatsächlich dauerhaft so bleibt, ist derzeit nicht absehbar“, gibt sie zu.

Natürlich gibt es auch Ausnahmen. Sie sind in §2 KAGB geregelt. „Sogenannte Holding-Strukturen, Verbriefungsgesellschaften oder Bürgerbeteiligungsprojekte sollen nicht unter das KAGB fallen“, sagt Grützmacher. Außerdem gebe es Gesellschaften, die nur wenige Vermögenswerte verwalten – sogenannte „kleine AIFM“. Inwiefern diese nicht die volle Regulierung des KAGB durchlaufen müssen, hänge davon ab, ob sie im Spezialinvestment- oder im Publikumsinvestmentbereich angesiedelt sind und welcher Größenordnung sie zuzuordnen sind – fünf Millionen, 100 Millionen oder 500 Millionen Euro.

KVG-Lizenz ist zwingend erforderlich

Dier Auflegung eines Investmentvermögens ist nur noch möglich, wenn der Anbieter eine KVG-Lizenz hat (Interne KVG) oder eine KVG beauftragt (Externe KVG). „Ohne KVG ist das nicht mehr möglich“, sagt Grützmacher. „Es ist ein strafrechtlicher Tatbestand, wenn man ohne KVG-Lizenz ein Investmentvermögen anbietet.“ Eine KVG darf ausschließlich die Rechtsformen AG, GmbH oder GmbH & Co. KG besitzen. „Wichtig ist: Jedes Investmentvermögen, das aufgelegt wird, kann nur durch eine einzige KVG verwaltet werden“, so die Expertin. „Eine KVG kann aber mehrere Investmentvermögen haben.“ Eine BaFin-Erlaubnis ist ebenfalls notwendig. Die Finanzaufsicht prüft die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Geschäftsleiter, die Organisationsstruktur sowie die Vergütungspolitik. „Wenn jemand noch nie etwas mit Immobilien zu tun hatte, wird er es schwer haben, von der BaFin die Erlaubnis für eine Immobilien-KVG zu bekommen“, meint Grützmacher. Bei der Organisationsstruktur achtet die Finanzaufsicht auf Risikoteilung und Controlling, bei der Vergütungspolitik auf Boni-Zahlungen. KVGs müssen darüber hinaus ein notwendiges Eigenkapital vorhalten. Bei externen KVGs sind das mindestens 125.000 Euro, bei internen mindestens 300.000 Euro.

Verschärfte Bedingungen für Immobilienfonds

Signifikante Änderungen bringt das KAGB in Bezug auf die offenen Immobilienfonds mit sich: Anleger, die vor dem 22. Juli 2013 in sie investierten, können jährlich über nur noch maximal 30.000 Euro frei verfügen. Was darüber liegt, muss mindestens 24 Monate gehalten und zwölf Monate im Voraus gekündigt werden. Anleger, die erst nach dem 22. Juli 2013 in offene Immobilienfonds investiert haben, genießen keinerlei Freibeträge. Auch für sie gelten eine Mindesthaltedauer von 24 Monaten und eine Kündigungsfrist von zwölf Monat.

Das Gesetz ist zwar bereits Kraft getreten, doch es gibt Übergangsregeln. „Da hat der Gesetzgeber pragmatisch gehandelt und nicht von heute auf morgen alles geändert“, lobt die Credit Suisse-Expertin. „Es gibt einen Bestandsschutz für alle AIF-KVGs die vor dem 22. Juli 2013 tätig waren.“ Sie haben bis Mitte nächsten Jahres Zeit, einen Erlaubnisantrag bei der BaFin stellen. „Bis dahin gilt ihre Zulassung sozusagen als erteilt.“ Legen sie vorher einen Fonds auf, dann müssen sie versichern, dass die den Erlaubnisantrag bis zum 21. Juli 2014 stellen und im Vertrieb darauf hinweisen. Die endgültige Zulassung muss spätestens am 21. Januar 2015 erteilt sein. Bis dahin sollte es auch ein gültiges Steuergesetz geben. Das Steueranpassungsgesetz zum KAGB war im Sommer politisch im Vermittlungsausschuss gescheitert.

(PD)

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