Abgeltungsteuer: Wie werden thesaurierende ETFs aus dem Ausland besteuert?
2018 wurde die Vorabpauschale eingeführt. Wird der fiktive Ertrag, von dem die Abgeltungsteuer abgezogen wird, bei einem der Bank vorliegenden Freistellungsauftrag entsprechend angerechnet? Was Berater wissen sollten.06.01.2021 | 07:00 Uhr von «Stefan Rullkötter»
Alle thesaurierenden Fonds und ETFs in einem Inlandsdepot sind von der Vorabpauschale betroffen. Die Vorabpauschale ist jener Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag errechnet sich aus der Multiplikation des Rücknahmepreises zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 Prozent des Basiszinses.
Im Jahr 2020 lag der Basiszins bei 0,07 Prozent. Wenn der ETF also zum Jahresbeginn 100 Euro wert war, beträgt die Vorabpauschale 100 mal 0,049, also 4,90 Cent pro Anteil. Ab- zuziehen ist davon nichts, weil der Thesaurierungsfonds nichts ausschüttet. Der mittels Freistellungsauftrag erteilte Sparerpauschbetrag wird angerechnet. Ohne weitere Kapitaleinkünfte wird die Abgeltungsteuer also erst ab einer Vorabpauschale von mehr als 801 Euro fällig.
Dieser Artikel erschien zuerst am 04.01.2021 auf boerse-online.de