„Honorarberatergesetz ist reiner Begriffsschutz“
Rechtsanwalt Norman Wirth sieht im Begriff des Honorar-Finanzanlageberaters keine Grundlage für einen Wettbewerb der Vergütungsmodelle.12.06.2013 | 07:45 Uhr
„Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7. Juni 2013 entgegen den allgemeinen Erwartungen das Honoraranlageberatungsgesetz nicht in den gemeinsamen Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat verwiesen“, stellt Rechtsanwalt Norman Wirth, Fachanwalt für Finanz- und Versicherungsrecht, erstaunt fest. Wie FundResearch berichtete, ist der entscheidende Punkte an dem neuen Berufsfeld des Honorar-Finanzanlageberaters, dass dieser ausdrücklich nur vom Kunden für seine Tätigkeit honoriert wird. „Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass der künftig gemäß § 34h Gewerbeordnung (GewO) zugelassene Honorar-Finanzanlageberater keine Provision von den Finanzproduktgebern annehmen darf“, so Wirth.
Für Finanzanlageberater und –vermittler, die nach Provision vergütet werden, sieht der Anwalt in dem neuen Berufsbild keine große Konkurrenz: „Das Gesetz ist mehr ein reiner Begriffsschutz für den Begriff ‚Honorar-Finanzanlageberater‘ als eine Grundlage für den Wettbewerb der Entlohnungsmodelle.“ Denn auch Finanzanlagevermittlern nach § 34f GewO sei es nicht untersagt, ebenfalls gegen Honorar für ihre Kunden tätig zu sein und sogenannte Nettoprodukte zu vermitteln. „Ebenso ist es ihnen nicht untersagt, sonstige alternative Vergütungsmodelle zu nutzen oder zu entwickeln“, erläutert Wirth. Entscheidend bei der Zulässigkeit solcher Modelle bleibe die Transparenz gegenüber dem Kunden. „Da Finanzanlagevermittler gesetzlich verpflichtet sind, ihre Provisionen auszuweisen, besteht insofern kein Problem.“
(PD)