Mehrwertsteuersenkung: Das sind die Fallstricke für Verbraucher und Selbständige
Am 1. Juli 2020 wurde die Mehrwertsteuer gesenkt. Die neuen Steuersätze gelten für Waren und Dienstleistungen. Statt 19 oder sieben Prozent (Lebensmittel und Gatstronomie) sind im zweiten Halbjahr nur 16 oder fünf Prozent fällig. Was Berater jetzt wissen müssen.02.07.2020 | 09:40 Uhr von «Stefan Rullkötter»
Der Chemnitzer Steuerberater Jens Hörhold erklärt weitere Fallstricke für Verbraucher und Selbstständige.
Wie wirkt sich die Steuersenkung auf monatliche Zahlungen für Handy-Verträge aus, die schon 2019 oder früher abgeschlossen wurden?
Jens Hörhold: Hier handelt es sich steuerrechtlich um eine Dauerleistung. Ist der Vertrag so ausgestaltet, dass eine monatliche Leistungserbringung und Abrechnung erfolgt, können grundsätzlich die Abrechnungszeiträume zwischen dem 1.Juli und dem 31. Dezember 2020 dem gesenkten Steuersatz unterliegen. Ob es für Sie billiger wird hängt jedoch auch davon ab, ob mit dem Mobilfunkanbieter ein Netto- oder Bruttopreisvereinbarung geschlossen wurde.
Müssen Selbstständige wegen der reduzierten Mehrwertsteuersätze eine gesonderte Umsatzsteuererklärung abgeben?
Nein. Die Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer. Das heißt, es bleibt bei der jährlichen Umsatzsteuererklärung. Gleichwohl finden die ermäßigten Tatbestände Eingang in die Umsatzsteuervoranmeldung.
Viele Immobilieneigentümer haben Wartungsverträge mit einer Fachfirma, zum Beispiel für die Heizung. Welcher Mehrwertsteuersatz gilt hier?
Hier kommt es auf die vertraglichen Regelungen an. Häufig liegen Wartungsverträge mit einer Laufzeit von einem Jahr, gegen Festvergütung und Abrechnung zu Beginn oder Ende des Wartungszeitraums vor. In diesen Fällen ist grundsätzlich von einer einheitlichen Wartungsleistung für den gesamten Wartungszeitraum auszugehen. Da die einheitliche Wartungsleistung erst mit Ablauf des Wartungszeitraums vollständig erbracht ist, gilt der Steuersatz von 16 Prozent, wenn das Ende des Wartungszeitraums in den Zeitraum vom 1. Juli bis 31.Dezember 2020 fällt.
Viele Kunden haben im ersten Halbjahr Möbel bestellt und dafür eine Anzahlung geleistet. Was gilt, wenn die Lieferung und Montage erst im Juli erfolgen und dass Möbelhaus sich weigert, für die Restzahlung nach Auslieferung und Montage den reduzierten Mehrwertsteuersatz anzuwenden?
Maßgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist, wann der Umsatz ausgeführt wird. Dies ist in der Regel bei Lieferungen die Verschaffung der Verfügungsmacht beziehungsweise bei sonstigen Leistungen der Zeitpunkt der Vollendung der Leistung. Vereinfacht dargestellt bedeutet das für den oben skizzierten Fall: Erfolgt die Lieferung und Montage erst im Juli, wird die Leistung im vorliegenden Beispiel auch erst im Juli ausgeführt. Damit unterliegt die volle Leistung dem "neuen", also niedrigeren Steuersatz. Teilleistungen, die dies ändern, sind nicht erkennbar. Also nicht nur die Restzahlung, sondern im Nachhinein auch die Anzahlung. Ob der Käufer davon profitiert hängt jedoch davon ab ob er eine Brutto- oder Nettopreisvereinbarung geschlossen hat. Das heißt: Ob dort steht Preis "xy" inklusive Mehrwertsteuer (=Bruttopreisvereinbarung) oder Preis "xy" zuzüglich Mehrwertsteuer (=Nettopreisvereinbarung). Die Rechtsgrundlage dafür sind Paragraf 27 Absatz 1 und Paragraf 13 Absatz 1, Nummer 1, Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes.
Zur Person: Jens Hörhold ist Leiter der Kanzlei Ecovis Chemnitz, einem Unternehmen der Ecovis-Gruppe mit mehr als 100 Standorten in Deutschland und in 70 Ländern weltweit.