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§ 34f: Die Frist ist abgelaufen

Mona Moraht, Referatsleiterin Gewerberecht beim DIHK
Anlageberatung

Unklarheiten bei Erlaubniskategorien bestehen noch immer. Mit AIFM-Umsetzungsgesetz kommen Änderungen.

12.07.2013 | 06:45 Uhr von «Patrick Daum»

Rückblickend betrachtet verliefen die vergangenen sechs Monate genauso, wie es viele erwartet haben. Zu Beginn des Jahres beantragten nur wenige unabhängige Finanzanlagevermittler und –berater die Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO). Im März waren es schon deutlich mehr und Mitte Juni – kurz bevor die Frist für das vereinfachte Erlaubnisverfahren endete – zählte das Vermittlerregister des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) viermal so viele Einträge wie noch März. Insgesamt waren am 15. Juni 2013 16.845 Vermittler und Berater registriert. Aktuellere Zahlen liegen dem DIHK bisher nicht vor. FundResearch hat recherchiert: Unter den Hauptstädten der Bundesländer liegt Berlin mit 494 Eintragungen an der Spitze, gefolgt von Hamburg mit 465 und München mit 253 (Stand: 2. Juli 2013). In den neuen Bundesländern liegt Dresden ganz vorne. Hier haben sich bisher 200 Vermittler und Berater registrieren lassen. Während Köln 170 Registrierungen zählt, kommt Landeshauptstadt Düsseldorf auf 146 (genauso Hannover), Stuttgart auf 131 und Frankfurt am Main – als größte Stadt Hessens auf 121. Die Hauptstadt Wiesbaden verzeichnet 76 Eintragungen. In Erfurt haben bis Anfang Juli 114 Finanzanlageberater und –vermittler die Erlaubnis nach § 34f GewO erhalten, in Rostock waren es 83. Mainz kommt auf 50 Einträge, Kiel auf 49 und Saarbrücken auf 42. Die Schlusslichter sind mit jeweils 38 Eintragungen Potsdam und Magdeburg. Für Bremen liegen keine Zahlen vor.

Moratorium kommt

Wie FundResearch bereits berichtete, wird zu deutlich mehr als 25.000 Anmeldungen kommen. Berater und Vermittler, die ihre Erlaubnis bisher noch nicht erhalten, den Antrag aber fristgerecht eingereicht haben, müssen sich keine Sorgen machen. Es wird nun definitiv ein Moratorium geben. Das gab der DIHK Ende Juni bekannt. „Wichtig für den Antragsteller ist, dass er seine Vermittlungstätigkeit auch dann weiter ausüben kann, wenn er seinen Antrag zwar fristgemäß und vollständig eingereicht hat, die Erlaubnis aber bis zum Stichtag in Einzelfällen noch nicht erteilt ist“,  erläutert Mona Moraht, Referatsleiterin Gewerberecht beim DIHK. Bußgelder und Untersagungen wegen fehlender Erlaubnis werde es nicht geben. Wer den Antrag nicht fristgerecht eingereicht hat, kann nicht auf diese Fristverlängerung hoffen und muss die Erlaubnis im regulären Verfahren beantragen. Das wird teuer. Während für das vereinfachte Erlaubnisverfahren durchschnittliche Kosten zwischen 100 und 500 Euro für Berater anfallen (je nach Anzahl der zu beantragenden Kategorien), kann im regulären Verfahren die Marke von 1.000 Euro durchaus erreicht und übertroffen werden. Die Bearbeitung wird zudem längere Zeit in Anspruch nehme: Es kommt zu einer Überprüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse. Die persönliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragsstellung wegen eines Verbrechens verurteilt wurde. Die Vermögensverhältnisse gelten als geordnet, wenn gegen den Antragsteller kein laufendes oder abgeschlossenes Insolvenzverfahren anhängig ist und kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorliegt. Ein Sachkundenachweis muss nun ebenfalls erbracht werden. Die „Alte-Hasen“-Regelung gilt nicht mehr. „Ab dem 1. Juli 2013 ist eine Beantragung des § 34f GewO nur noch im regulären Erlaubnisverfahren mit sofortigem Nachweis der Sachkunde möglich“, so DIHK-Expertin Moraht.

Unklarheiten bei Erlaubniskategorien

Noch nicht endgültig geklärt ist das Problem der Erlaubniskategorien. Berater und Vermittler können die 34f-Erlaubnis für Investmentfonds (erste Kategorie), geschlossene Fonds (zweite Kategorie) und sonstige Vermögensanlagen (dritte Kategorie) beantragen. Geschlossene KG-Fonds mit Treuhandbeteiligung könnten der Kanzlei GPC Law zufolge allerdings unter die sonstigen Vermögensanlagen fallen. Ähnliches gilt für Exchange Traded Funds (ETFs): Fallen sie in die erste Kategorie oder in die dritte? Dürfen sie überhaupt nach 34f vermittelt werden oder werden sie wie Zertifikate behandelt? Eine BaFin-Sprecherin teilte FundResearch auf Nachfrage mit: „Uns ist nicht bekannt, dass ETFs Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagegesetzes sind. Sie fallen in die erste Kategorie, weil es sich um Investmentanteile handelt.“ Das Wirtschaftsministerium wollte keine Auskunft geben.

Änderungen durch AIFM-Richtlinie

In Bezug auf die geschlossenen Fonds wird es im Juli jedoch rechtliche Änderungen geben. Denn wenn am 22. Juli das AIFM-Umsetzungsgesetz in Kraft tritt, wird das neue Kapitalanlagegesetzbuch geschaffen, welches das bisherige Investmentgesetz ablöst. Dann existiert ein geschlossenes Regelwerk für sämtliche Investmentfonds und ihre Manager. Die Produktkategorie der geschlossenen Fonds umfasst dann alle Arten geschlossener Fonds, also nicht nur öffentlich angebotene Anteile von KG-Fonds und ist damit weiter gefasst als bisher. „Sämtliche geschlossene KG-Fonds fallen dann unter die zweite Kategorie“, heißt es von Seiten der BaFin. Das schließt die Fonds im Treuhandmantel mit ein.

(PD)

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