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BGH gibt Bank Recht

Anlageberatung

Effektiver Jahreszins beinhaltet nicht die Kosten für eine Restschuldversicherung. Sittenwidrigkeit nochmals definiert.

01.03.2012 | 12:02 Uhr von «Patrick Daum»

Folgender Fall wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) aktuell veröffentlicht: Ein Ehepaar hatte im Mai 2002 ein Gesamtdarlehen in Höhe von 50.831,60 Euro mit einer Laufzeit von 83 Monaten und einem effektiven Jahresszins von 16,07 Prozent bei seiner aufgenommen. Dieses wurde mit einer Restschuldversicherung in Höhe von 10.572,90 Euro abgeschlossen, welche durch den Kredit mitfinanziert wurde, jedoch nicht Bestandteil des effektiven Jahreszinses war. Zuzüglich aller Gebühren und Zinsen belief sich der Gesamtbetrag schließlich auf 81.441,95 Euro.

Nachdem das Ehepaar die ersten 36 Raten in Höhe von 35.604 Euro und zur vorzeitigen Ablösung des Kredits im Mai 2005 weitere 34.739,90 Euro an die Bank zurückzahlte, forderte es sie im Jahr 2007 zur Erstattung von 30.085,20 Euro auf. Dies entspricht der Differenz des ausgezahlten Kreditbetrags – allerdings ohne den Betrag der Restschuldversicherung - und den von den Darlehensnehmern insgesamt geleisteten Zahlungen. Dies begründete das Paar damit, dass der Kreditvertrag sittenwidrig sei, weil der effektive Jahreszins unter Berücksichtigung der Restschuldversicherung hätte berechnet werden müssen und bei dieser Berechnung den damaligen Marktzins sittenwidrig überstiegen habe.

Dies sah der BGH im Revisionsverfahren vom 29. November 2011 allerdings anders. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Kreditvertrag nicht sittenwidrig. Die Kosten für die Restschuldversicherung seien nur dann in die Berechnung mit einzubeziehen, „wenn der Abschluss der Versicherung für die Gewährung des Kredits obligatorisch sei.“ Dieser Beweis sei dem Kläger nicht gelungen. Da die Restschuldversicherung regelmäßig beiden Vertragsparteien zu Gute komme, könne sie nicht in die Vergleichsbetrachtung von effektivem Vertragszins und marktüblichem Effektivzins einbezogen werden, so die Richter. Denn anders als etwa die Darlehenszinsen, diene die Restschuldversicherung nicht ausschließlich dem wirtschaftlichen Interesse der Bank, sondern bringe auch dem Kreditnehmer Vorteile, da dieser oder seine Erben nach Eintritt des Versicherungsfalls von den Leistungsverpflichtungen befreit werden.

Sittenwidrigkeit sei nach Ansicht der Richter nur dann gegeben, wenn der effektive Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um 100 Prozent oder absolut um 12 Prozentpunkte überschreite. Der relative Zinsunterschied im vorliegenden Fall liege bei dem im Darlehen angegebenen effektiven Jahreszins von 16,07 Prozent und dem, von beiden Parteien anerkannten, Marktzins für vergleichbare Ratenkredite von 10,73 Prozent nur bei 49,77 Prozent. Auch der absolute Zinsunterschied sei mit 5,34 Prozentpunkten deutlich unterhalb der Grenze zur Sittenwidrigkeit angesiedelt. (Quelle: BGH XI ZR 220/10)

(PD)

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