Die
Abwertung des Fonds im Juni 2024 von knapp 17 Prozent war ein Schock für
Anleger. Zumal Offene Immobilienfonds von allen Anbietern im Grunde als
risikoloses „Witwen- und Waisenpapier vertrieben werden. Daher wiesen die Fonds
meist nur den Risikoindikator von 2 auf. Der niedrige Indikator signalisiert
kaum Risiken. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hätte
bei diesem – wie bei vielen anderen offenen Immobilienfonds – grundsätzlich ein
Risikoindikator von 6 angegeben werden müssen. Die Verbraucherzentrale
Baden-Württemberg hatte deshalb Klage gegen die ZBI Fondsmanagement GmbH vor dem
Landgericht Nürnberg-Fürth eingereicht.
Das LG
Nürnberg-Fürth gab der
Unterlassungsklage nun am 21.2.2025 statt. Der Fondsmanager ZBI darf das Risiko beim Offenen
Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI nicht mehr mit 2 bzw. 3 angeben. Grund: Diese
Risikobewertung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Das Gericht erklärte, dass die
Einschätzung des Risikos, das investierte Geld zu verlieren, für den
Verbraucher das entscheidende Kriterium für seine Anlageentscheidung sei. Dabei
orientiere sich dieser maßgeblich an der Risikoeinstufung im Informationsblatt.
Werde der Risikoindikator zu niedrig angegeben, werde der Verbraucher über sein
Risiko getäuscht.
Das Urteil
ist noch nicht rechtskräftig. Die
ZBI-Mutter Union Investment teilte mit, Berufung dagegen einlegen zu wollen. „Wir können die Entscheidung des Gerichts nicht nachvollziehen, weil wir überzeugt sind, die Risikoklassifizierung des UniImmo: Wohnen ZBI entsprechend den Vorgaben der PRIIPs-VO und der durch die Aufsicht bislang akzeptierten Praxis vorgenommen zu haben. Wir werden zunächst die Entscheidungsgründe analysieren und anschließend Berufung beim Oberlandesgericht Nürnberg einlegen.“
Das LG
Nürnberg-Fürth hat zwar nicht über Schadenersatzansprüche entschieden, dennoch
stärkt das Urteil laut Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser die Position der Anleger. „Anleger wurden somit über ihr tatsächliches Risiko getäuscht. Daraus können sich Schadenersatzansprüche ergeben“, so Dr. Gasser, der bereits zahlreiche geschädigte Anleger des UniImmo Wohnen ZBI vertritt. Die
Fondsanteile wurden unter anderem von Volksbanken und Raiffeisenbanken vertrieben. Dr. Gasser: „Bei Banken liegen die Anforderungen an eine
ordnungsgemäße Anlageberatung besonders hoch, sodass die Anleger ihre
rechtlichen Möglichkeiten prüfen sollten.“
Auch für die
Immobilienfondsbranche als Ganzes dürfte das Urteil weitreichende Folgen haben.
Denn eine ganze Reihe Offener Immobilienfonds sind in den niedrigen
Risikoklassen 1 bis 3 eingeordnet. Dies vermittelt Investoren den Eindruck,
dass es sich um konservative Investments handelt. (jk/pg)
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