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Steuern

Abgeltungsteuer: Wie Anleger Verluste optimal nutzen - die wichtigsten Fristen

Ein wegen der Covid-19-Pandemie recht außergewöhnliches Börsenjahr geht zu Ende. Wer erzielte Verluste verrechnen will, sollte die Fristen beachten. Was Berater jetzt wissen sollten.

14.12.2020 | 12:15 Uhr von «Brigitte Watermann»

Was für eine Achterbahnfahrt haben die Börsen 2020 vollzogen! Wer im Corona-Crash im Frühjahr kalte Füße bekam und Papiere verkaufte, hat womöglich Verluste erzielt - vor allem wenn er auf hochspekulative Instrumente gesetzt hatte und auf dem falschen Fuß erwischt wurde. Wer sich dagegen nicht aus der Ruhe bringen ließ und ohnehin langfristig auf breit gestreute ETFs setzt, hat womöglich Gewinne erzielt und Erträge kassiert. Wer seine Verluste verwerten möchte, sollte die Frist 15. Dezember 2020 beachten. Aber auch der Jahreswechsel ist im Blick zu behalten.

Aber der Reihe nach: Führen Sie Depots bei mehreren Banken und haben 2020 auf einem davon Verluste erzielt und auf dem anderen Gewinne? Dann können Sie mithilfe der Anlage KAP zu Ihrer Steuererklärung für 2020 Ihre Verluste über Banken hinweg verrechnen lassen. Dafür müssen Sie bis zum Stichtag 15. Dezember 2020 bei Ihrer Bank eine Verlustbescheinigung beantragen. Sie können übrigens die Bescheinigung auch nur für den separaten Verlustverrechnungstopf für Aktien beantragen. Sofern Sie sich Ihre Verluste bescheinigen lassen, schließt ihre Bank die jeweiligen Verrechnungstöpfe - und 2021 beginnen sie wieder bei null. Haben Sie den Stichtag verpasst, ist nichts verloren. Dann trägt Ihre Bank die Verluste ins Jahr 2021 vor und verrechnet das Minus weiter mit neuen Erträgen.

Führt ein Anleger mehrere Depots bei ein und derselben Bank, nimmt die Bank die depotübergreifende Verlustverrechnung selbstständig vor. Sofern Sie keinen besonderen Grund dafür haben, mehrere Depots bei verschiedenen Banken zu führen, sollten Sie überlegen, Ihre Depots vielleicht bei einer Bank zu führen. Dann können Sie sich die Verlustverrechnung über den Umweg der Steuererklärung nämlich sparen. Sogar bei Verheirateten mit Depots bei derselben Bank und gemeinsamem Freistellungsauftrag ist die automatische Verrechnung der Gewinne und Verluste möglich. Das Stichwort hierzu lautet ehegattenübergreifende Verlustverrechnung.

Neue Regeln für Verluste

Ab 2021 gelten für Verluste aus Termingeschäften und Stillhaltergeschäften neue Regeln bei der Verlustverrechnung. Verluste dürfen nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Der Gesetzgeber hat also noch einen weiteren Verlustverrechnungskreis geschaffen. Bisher gibt es bereits eigene Verlustverrechnungskreise für sonstige Verluste, einen für Aktien und seit 2020 einen eigenen für Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung.

Für Anleger wichtig zu wissen: Nur bei den Verrechnungskreisen für sonstige Verluste und Verluste aus Aktienverkäufen sind die Verrechnungsmöglichkeiten betragsmäßig nicht beschränkt, bei Termingeschäften und Kapitalforderungen dagegen sehr wohl auf 10 000 Euro pro Jahr. Hat ein Anleger mehr verloren, darf er Miese erst im Folgejahr verrechnen. Das kann äußerst ungünstig sein.

Dazu ein Beispiel: Erzielt ein Anleger mit einem Optionsgeschäft künftig einen Gewinn von 25 000 Euro, hat aber mit einem anderen Geschäft Pech und verliert dieselbe Summe, ist sein Schaden zwar eigentlich gleich null. Aber nach der neuen Regelung muss er auf 15 000 Euro des Gewinns künftig Abgeltungsteuer zahlen, weil er nur Verluste bis 10 000 Euro im selben Jahr gegenrechnen darf. Und noch eine Hürde gibt es: Die Verluste aus Termin- und Stillhaltergeschäften ebenso wie die Verluste aus Kapitalforderungen dürfen nur über die Steuererklärung geltend gemacht werden, sie werden nicht von den Depotbanken automatisch verrechnet. Für 2020 und 2021 müssen Anleger sich überdies auch noch die Unterlagen dazu selbst zusammensuchen. Denn erst die Steuerbescheinigungen, die die Banken ab 2022 ausstellen, weisen diese Verluste aus, wie ein noch unveröffentlichtes Schreiben aus dem Bundesfinanzministerium zeigt (Dok. 2020/1162395 vom 11.11.2020).

Vorabpauschale für 2021 gleich null?

Der Jahreswechsel ist auch für Anleger mit voll- oder teilthesaurierenden (also Erträge wiederanlegenden) Fonds und ETFs wichtig. Zur Auffrischung: Bei diesen Fonds errechnen die Banken jährlich eine Vorabpauschale als fiktiven Ertrag. Für 2020 beträgt die Pauschale nur noch magere 0,049 Prozent vom Wert des Fondsanteils am Beginn eines Jahres. Darauf wird die 25-prozentige Abgeltungsteuer einbehalten - vorausgesetzt, der Sparerfreibetrag von 801 Euro ist ausgeschöpft. Fondssparer mit größerem Anlagevolumen sollten Anfang 2021 genügend Geld auf dem Verrechnungskonto haben. Denn die Vorabpauschale für 2020 gilt nach Ablauf des Jahres als zugeflossen und wird dann besteuert. Liegt zu wenig Geld auf dem Konto, wird womöglich der Dispokredit in Anspruch genommen.

Die Höhe der Vorabpauschale für 2021 wird Anfang des Jahres bestimmt. Für 2021 könnte sie auf null sinken, wie die Zinsentwicklung nahelegt. Der dafür maßgebliche Bundesbankzinssatz notierte - mit Ausnahme von wenigen Tagen Anfang 2020 - immer klar im negativen Bereich. Die Pauschale kann indes nicht negativ werden.

Dieser Artikel erschien zuerst am 14.12.2020 auf boerse-online.de

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